Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.02.1987 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 37/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.02.198731.01.1999 BGBl. Nr. 37/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienbeihilfe für Studentenvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.02.1987BGBl. Nr. 37/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999

Index

72/14 Hochschülerschaft

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 3, (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:

  1. Litera a
    Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft;
  2. Litera b
    Vorsitzender des Hauptausschusses einer Hochschülerschaft;
  3. Litera c
    Referent des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.
  1. Absatz 2,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um drei Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:
    1. Litera a
      Vorsitzender einer Fakultätsvertretung;
    2. Litera b
      Sachbearbeiter in einem Referat des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.
  2. Absatz 3,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung der Funktion als Mandatar des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Organes einer Hochschülerschaft.
  3. Absatz 4,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung einer Funktion als Vertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde.

Gesetzesnummer

10009646

Dokumentnummer

NOR12121912

Alte Dokumentnummer

N7198710061Y