Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienbeihilfe für Studentenvertreter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 84/1999Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/14 Hochschülerschaft
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999,
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:Paragraph 3, (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:
Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft;
Vorsitzender des Hauptausschusses einer Hochschülerschaft;
Referent des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.
(2)Absatz 2,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um drei Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:
Vorsitzender einer Fakultätsvertretung;
Sachbearbeiter in einem Referat des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.
(3)Absatz 3,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung der Funktion als Mandatar des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Organes einer Hochschülerschaft.
(4)Absatz 4,Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung einer Funktion als Vertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde.
Dokumentnummer
NOR12121912
Alte Dokumentnummer
N7198710061Y