Norm Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen× ▾ ‹›Gliederung Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen Fassungen (Gesetz) ab 23.07.2003 — BGBl. II Nr. 336/2003 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute23.07.2003 BGBl. II Nr. 336/2003 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 23.07.2003 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmung§ 3Form der Beschreibung§ 4Inhalt der Beschreibung§ 5Zeitpunkt der Übergabe der Beschreibung§ 6VerlautbarungenAnlagenAnl. 1Leitfäden für die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen