Norm Pyr-LV 2004× ▾ ‹›Gliederung Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004) Fassungen (Gesetz) ab 18.06.2004 — BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 27.05.201530.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2023 03.12.201126.05.2015 § → § BGBl. II Nr. 399/2011 18.06.200402.12.2011 BGBl. II Nr. 252/2004 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 02.12.2011 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 2Allgemeine Lagerungsbestimmungen§ 3Lagerungsverbote2. AbschnittLagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen§ 43. AbschnittLagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II§ 5Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 20 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen§ 6Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 60 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen§ 7Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 120 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen§ 8Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen§ 9Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen§ 10Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden§ 11Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 5000 kg in Lagergebäuden4. AbschnittLagerung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse III§ 125. AbschnittLagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV§ 13Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg in Lagergebäuden.§ 14Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV mit einer Gesamtbruttomasse über 500 kg in Lagergebäuden6. AbschnittLagerung von losen pyrotechnischen Sätzen§ 157. AbschnittLagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke§ 16Allgemeine Bestimmungen§ 17Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand§ 18Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 50 g bis 250 g je Einzelgegenstand§ 19Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke mit einer Nettomasse über 250 g je Einzelgegenstand8. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 20§ 21§ 22§ 23AnlagenAnl. 1Anl. 2