Norm TransV× ▾ ‹›Gliederung Transparenz-Verordnung (TransV) Fassungen (Gesetz) ab 20.07.2007 — BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 20.07.200702.01.2018 BGBl. II Nr. 175/2007 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 392/2017 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 20.07.2007 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittInhalte von Zwischenberichten§ 1Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses2. AbschnittMeldungen über Änderungen bedeutender Beteiligungen§ 2Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus§ 3Market Maker§ 4Kalender der Handelstage§ 5Mitteilungspflicht§ 6Zeitpunkt der Kenntnis des Erwerbs, der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte§ 7Unabhängigkeitsanforderungen an Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen§ 8Derivative Instrumente3. AbschnittGleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern§ 9Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten§ 10Gleichwertigkeit in Bezug auf Halbjahreslageberichte§ 11Gleichwertigkeit in Bezug auf Erklärungen der gesetzlichen Vertreter des Emittenten§ 12Gleichwertigkeit in Bezug auf Quartalsfinanzberichte§ 13Gleichwertigkeit in Bezug auf Konzernabschlüsse§ 14Gleichwertigkeit in Bezug auf Einzelabschlüsse§ 15Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten§ 16Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht der Mitteilung über den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien durch den Emittenten§ 17Gleichwertigkeit in Bezug auf die Berechnung der Schwellenwerte§ 18Gleichwertigkeit in Bezug auf Informationen an Aktionäre und Inhaber von Schuldtiteln§ 19Gleichwertigkeit in Bezug auf den Unabhängigkeitstest für Muttergesellschaften von Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen