Norm ÜBPV× ▾ ‹›Gliederung Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung (ÜBPV) Fassungen (Gesetz) ab 06.10.2010 — BGBl. II Nr. 317/2010▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 06.10.201031.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 317/2010 · aufgehoben 05.12.200705.10.2010 BGBl. II Nr. 339/2007 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 06.10.2010 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Gegenstand§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Geltungsbereich2. AbschnittVorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG§ 4Überwachungskonzept§ 5Inhalt des Überwachungskonzepts§ 6Überprüfung des Überwachungskonzepts§ 7Grundsätze der Überwachung§ 8Berechnungsformeln und Rechenfaktoren§ 9Auf Messung beruhende Methodiken§ 9aBesondere Bestimmungen für die Emissionsmessung von N2O§ 10Mindestanforderungen an die Überwachung (Berechnungsmethodiken)§ 11Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten§ 12Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren§ 13Anforderungen an Analysen§ 14Anforderungen an die Probenahme (Rechenfaktoren)§ 15Anforderungen an Labors§ 16Anforderungen für Gasanalysatoren§ 17Inhärentes und weitergeleitetes CO2§ 18Unsicherheitsbewertung§ 19Kontrollsystem und Qualitätssicherung3. AbschnittVorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG§ 20Abgabe der Emissionsmeldungen§ 21Öffentlicher Zugang§ 22Konsistenz mit der Nationalen Inventur4. AbschnittVorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG§ 23Ziel und Umfang der Prüfung§ 24Prüfteams§ 25Durchführung der Prüfung§ 26Prüfergebnis und Bericht5. AbschnittSchlussbestimmungen§ 27Geschlechtsneutrale Bezeichnung§ 28Zeitlicher Geltungsbereich§ 29AußerkrafttretenAnlagenAnl. 1Mindestanforderungen für die Überwachung von emissionsstarken StoffströmenAnl. 2Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen TreibhausgasemissionenAnl. 3Brennstoffkategorien und Standardwerte für RechenfaktorenAnl. 4Indikative Mindesthäufigkeit der AnalysenAnl. 5Inhalt der EmissionsmeldungAnl. 6Textbausteine für das Prüfgutachten