Norm Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder)× ▾ ‹›Gliederung Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (Bund – Länder) Fassungen (Gesetz) ab 14.08.2017 — BGBl. II Nr. 213/2017▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 14.08.201731.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 213/2017 · aufgehoben 13.08.200913.08.2017 BGBl. II Nr. 251/2009 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 14.08.2017 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine BestimmungenArtikel 1Art. 1Ziele der VereinbarungArtikel 2Art. 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittMaßnahmen im Bereich der Wohnbauförderungen der LänderArtikel 3Art. 3Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im WohnungsneubauArtikel 4Art. 4Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen beim WohnungsneubauArtikel 5Art. 5Förderung von WohnhaussanierungenArtikel 6Art. 6Förderung umfassender energetischer WohnhaussanierungenArtikel 7Art. 7Förderung von Einzelbauteilsanierungen im WohnbauArtikel 8Art. 8Förderung der Sanierung von Heizungsanlagen in WohngebäudenArtikel 9Art. 9Vermeidung klimaschädigender Gase im WohnbauArtikel 10Art. 10BewertungsmodellArtikel 12Art. 12Mindestanforderungen für den Neubau öffentlicher Gebäude der VertragsparteienArtikel 13Art. 13Mindestanforderungen für die Sanierung öffentlicher Gebäude der VertragsparteienArtikel 14Art. 14GemeindenArtikel 15Art. 15Förderinstrumente und Begleitmaßnahmen des Bundes im Gebäudebereich4. AbschnittBerichtslegung und SchlussbestimmungenArtikel 16Art. 16BerichtslegungArtikel 17Art. 17Inkrafttreten und GeltungsdauerArtikel 18Art. 18DurchführungArtikel 19Art. 19MitteilungenArtikel 20Art. 20UrkundenArtikel 21Art. 21Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung