Norm Zusammenarbeit im Bereich Film× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Zusammenarbeit im Bereich Film Fassungen (Gesetz) ab 23.06.2011 — BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute23.06.2011 BGBl. III Nr. 100/2011 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 23.06.2011 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1GegenstandArt. 1Artikel 2Anerkennung und VerfahrenArt. 2Artikel 3Anforderungen an die GemeinschaftsproduzentenArt. 3Artikel 4Mindestbeteiligung bei GemeinschaftsproduktionenArt. 4Artikel 5Finanzielle GemeinschaftsproduktionenArt. 5Artikel 6Ausgewogenheit zwischen den VertragsparteienArt. 6Artikel 7Anforderungen an die an der Herstellung beteiligten PersonenArt. 7Artikel 8Rechte an den FilmenArt. 8Artikel 9Nennung der Gemeinschaftsproduktionen und Vorführungen auf FilmfestspielenArt. 9Artikel 10Gemeinschaftsproduktionen mit Produzenten aus weiteren StaatenArt. 10Artikel 11Gegenseitige InformationArt. 11Artikel 12Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der VertragsstaatenArt. 12Artikel 13Gemischte KommissionArt. 13Artikel 14SchlussbestimmungenArt. 14AnlagenAnl. 1Verfahrensregeln für die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen