Norm Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien× ▾ ‹›Gliederung Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien Fassungen (Gesetz) ab 01.04.2017 — BGBl. II Nr. 90/2017▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 90/2017 01.10.201131.03.2017 BGBl. II Nr. 351/2011 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.04.2017 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. Abschnitt§ 1Geltungsbereich2. AbschnittEignungsprüfung§ 2Umfang§ 3Prüfungsgebiete§ 4Durchführung der Klausurprüfung§ 5Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung§ 6Beurteilung§ 7Verhinderung und Rücktritt§ 8Zeugnis3. AbschnittAbschlussprüfung und BefähigungsprüfungUmfang§ 9§ 10§ 11Prüfungsgebiete§ 12Durchführung§ 13Wiederholung§ 14Zeugnis§ 15SchlussbestimmungenAnlagenAnl. 1Anlage A.1 | Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und SportlehrernAnl. 2EignungsprüfungszeugnisAnl. 3AbschlussprüfungszeugnisAnl. 4BefähigungsprüfungszeugnisAnl. 5Staatsgültiges ZeugnisAnl. 6Eignungsprüfungskriterien für staatliche Instruktorinnen und Instruktorenausbildungen