Norm Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948× ▾ ‹›Gliederung Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Fassungen (Gesetz) ab 29.12.2012 — BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute29.12.2012 BGBl. II Nr. 523/2012 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 29.12.2012 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Zusammensetzung§ 2Pflichten der Ausschussmitglieder§ 3Erlöschen des Ausschussmandates§ 4Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses§ 5Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung§ 6Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer§ 7Aufgaben des Vorsitzes§ 8Aufgaben der Schriftführer§ 9Einberufung und Konstituierung des Ausschusses§ 10Beschlusserfordernisse§ 11Verhandlungsgegenstand§ 12Teilnahmerecht und Vertraulichkeit§ 13Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen§ 14Sachverständige und Auskunftspersonen§ 15Entscheidungsfrist§ 16Vertretung nach außen§ 17Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates§ 18Änderung der Geschäftsordnung§ 19Kundmachung sowie In-Kraft-Treten