Norm Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse× ▾ ‹›Gliederung Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse Fassungen (Gesetz) ab 18.08.2014 — BGBl. II Nr. 271/2014 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute18.08.2014 BGBl. II Nr. 271/2014 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 18.08.2014 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Anwendungsbereich§ 2Zuständigkeit§ 3Meldung§ 4Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel§ 5Vornahme der Kontrollen erster Stufe§ 6Beschaffenheit der Erzeugnisse§ 7Marktrücknahme, Ernte vor der Reifung und Nichternte§ 8Beihilfenhöhe und Auszahlung§ 9Duldungs- und Mitwirkungspflichten§ 10Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten§ 11Sanktionen§ 12Rückforderung und Verzinsung§ 13SchlussbestimmungAnlagenAnl. 1Durchschnittserträge gemäß § 8