Norm Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten× ▾ ‹›Gliederung Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten Fassungen (Gesetz) ab 26.11.2024▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute26.11.2024 § → § — 29.10.201425.11.2024 BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 26.11.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1§ 1 · Begriffsbestimmungen§ 2§ 2 · Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten§ 3§ 3 · Zeitplan und Form des Informationsaustauschs§ 4§ 4 · Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung§ 5§ 5 · Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen§ 6§ 6 · Konsultationen und Änderungen§ 7§ 7 · Geltungsdauer der Vereinbarung§ 8§ 8 · Sekretariat des KoordinierungsgremiumsAnlagenAnl. 1[Bitte ergänzen]Anl. 2[Bitte ergänzen]Anl. 3[Bitte ergänzen]Anl. 4[Bitte ergänzen]Anl. 5[Bitte ergänzen]Anl. 6Anl. 7(Übersetzung) | Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten