Norm Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)× ▾ ‹›Gliederung Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) Fassungen (Gesetz) ab 01.02.2019 — BGBl. III Nr. 214/2018 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.02.2019 BGBl. III Nr. 214/2018 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.02.2019 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1Artikel 1: Zweck und GeltungsbereichArt. 2Artikel 2: BegriffsbestimmungenArt. 3Artikel 3: SouveränitätArt. 4Artikel 4: Zuständigkeiten und DurchführungsvereinbarungenArt. 5Artikel 5: Maßnahmen der ZusammenarbeitArt. 6Artikel 6: Grenzüberschreitender EinsatzArt. 7Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder LuftsperrgebietenArt. 8Artikel 8: UnterstützungsmaßnahmenArt. 9Artikel 9: Gemeinsame ÜbungenArt. 10Artikel 10: FlugsicherheitArt. 11Artikel 11: RechtsstellungArt. 12Artikel 12: Medizinische VersorgungArt. 13Artikel 13: Kosten der Umsetzung des AbkommensArt. 14Artikel 14: Suspendierung des AbkommensArt. 15Artikel 15: Beilegung von StreitigkeitenArt. 16Artikel 16: Außerkrafttreten bestehender VereinbarungenArt. 17Artikel 17: Schlussbestimmungen