Norm StZRegBehV 2022 × ▾ ‹›Gliederung Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) Fassungen (Gesetz) ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.06.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittVerwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)§ 1Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID§ 2Verwendung der Personenbindung§ 3Nachweis weiterer Merkmale§ 4Vereinfachter Nachweis von Merkmalen2. AbschnittErrechnung von bPK ohne Verwendung des E-ID§ 5bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist§ 6bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist§ 7bPK für die Verwendung im privaten Bereich3. AbschnittRegistrierung eines E-ID§ 8Abfrage des ERnP4. AbschnittStellvertretung§ 9Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung§ 10Löschung der gespeicherten Daten über das Bestehen einer Vertretungsbefugnis5. AbschnittÜbersicht§ 11Übersicht6. AbschnittSchlussbestimmungen§ 12Auftragsverarbeiter§ 13Inkrafttreten; Außerkrafttreten