Norm Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle× ▾ ‹›Gliederung Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle Fassungen (Gesetz) ab 30.08.2022 — BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute30.08.2022 BGBl. II Nr. 326/2022 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 30.08.2022 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Gegenstand§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Kostenersatzpflichtige Träger§ 4Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle§ 5Bereitstellungskosten§ 6Nutzungskosten§ 7Nachträglicher Kostenersatz für die Verbindungsstelle§ 8Höhe des Kostenersatzes für die Zugangsstelle§ 9Übermittlung der Berechnungsunterlagen§ 10Verrechnung§ 11In-Kraft-Treten