Norm LF-VEXAT× ▾ ‹›Gliederung Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären (LF-VEXAT) Fassungen (Gesetz) ab 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.06.2023 BGBl. II Nr. 128/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.06.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche§ 4Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren§ 5Explosionsschutzdokument§ 6Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe§ 7Prüfungen§ 8Messungen§ 9Gefahrenanalyse2. AbschnittExplosionsschutz-Maßnahmen§ 10Grundsätze des Explosionsschutzes§ 11Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen§ 12Einstufen und Kennzeichnen explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)§ 13Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen§ 14Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen§ 15Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen§ 16Vorsorge für den Fall von Störungen§ 17Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen§ 18Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkung von Explosionen3. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 19Übergangsbestimmungen§ 20SchlussbestimmungenAnlagenAnl. 1Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen | Allgemeines