Norm DQV× ▾ ‹›Gliederung Dienstequalitätsverordnung (DQV) Fassungen (Gesetz) ab 16.06.2026 — BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute16.06.2026 BGBl. II Nr. 138/2026 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 16.06.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. Abschnitt§ 1Allgemeines§ 2Anwendungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen2. AbschnittParameter für Anbieter von Internetzugangsdiensten§ 4Latenz§ 5Verzögerungsschwankung§ 6Paketverlust3. AbschnittParameter für Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren§ 7Beschwerden über Richtigkeit der Rechnung§ 8Ausfallswahrscheinlichkeit§ 9Verzögerungen bei der Rufsignalisierung4. AbschnittMaßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen§ 10Maßnahmen zu textbasierten Notrufen§ 11Zusätzliche Dienste bei Notrufen§ 12Verständliche Sprachkommunikation5. AbschnittÜbermittlung und Veröffentlichung der Parameter für die Dienstequalität§ 136. AbschnittQualitätszertifizierungsmechanismen§ 14Qualitätszertifizierungsmechanismen7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen§ 15Übergangsbestimmungen§ 16Sprachliche Gleichbehandlung§ 17Verweisungen§ 18Inkrafttreten