BGBl. Nr. 330/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 7, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 12, (1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben einen Ausgleichsbeitrag (Paragraph 3,) jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den er gemäß Paragraph 5, Absatz 3, nähere Regelungen über die Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.
- Absatz 2,Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen. Die Paragraphen 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.
- Absatz 3,Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß Paragraph 3, zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet werden. Werden fällige Zuschüsse des Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz genannten Höhe gewährt werden.
(4) Der Fonds kann für Ausgleichsbeitragsschulden Vorauszahlungen vorschreiben, wenn diese Schulden dem Grunde nach feststehen, die endgültige Bemessung innerhalb der nächsten drei Monate aber nicht zu erwarten ist. Dasselbe gilt für die Gewährung von Zuschüssen.
Paragraph 19, (1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben, die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Gewährung von Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben. Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die Durchführung einer Kostenstellenrechnung nach Maßgabe eines vom Fonds aufzustellenden einheitlichen Kostenarten- und Kostenstellenplanes vorschreiben und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Richtlinien erlassen.
- Absatz 2,Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und die Zuschüsse erforderlich sind. Betriebe, denen die Durchführung einer Kostenstellenrechnung aufgetragen ist, haben die Ergebnisse dieser Rechnung dem Fonds bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen haben den vom Fonds entsendeten Organen den Einblick in die Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gestatten, die die Kostenstellenrechnung betreffen oder die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag und für die Zuschüsse maßgebend sind; zu diesem Zweck ist den entsendeten Organen des Fonds auch Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die eine genaue kostenmäßige Abgrenzung des Betriebszweiges, auf den sich dieser Abschnitt bezieht, zu einem Nebenbetrieb ermöglichen. Die Gewährung eines Zuschusses kann verweigert oder widerrufen werden, wenn ein Zuschußberechtigter den Bestimmungen dieses Absatzes nicht Folge leistet.
(3) Der Fonds kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen monatlichen Meldungen betreffend Anlieferung, Zukauf, Bearbeitung, Verarbeitung, Verteilung, Lagerhaltung sowie sonstige Verwendung und Verteilung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einholen. Er hat die eingeholten Meldungen dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und ihren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen darüber hinausgehende Meldungen betreffend die im ersten Satz genannten betrieblichen Vorgänge verlangen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse sind verpflichtet, die vom Fonds und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verlangten Meldungen zu erstatten.
Paragraph 35, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 36, (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge kann der Fonds, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt. Transportkostenvergütungen (Paragraph 33, Absatz 3,) können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge aufgerechnet werden.
- Absatz 2,Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen dem Berechtigten ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können, soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Absatz eins, genannten Höhe gewährt werden.
Paragraph 44, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 45, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 51, (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrages und der Grundlagen seiner Berechnung im Inland geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
- Ziffer einsTag, Monat und Jahr der Übernahme (Paragraph 46, Absatz 2,),
- Ziffer 2Art und Menge (in Kilogramm ohne Überfeuchtigkeit) des übernommenen Getreides,
- Ziffer 3Name und Anschrift des Erzeugers.
- Absatz 2,Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
Paragraph 52 a, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 53 c, Schuldner des Förderungsbeitrages ist
- Ziffer einsim Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, derjenige, der die Verfügungsmacht verschafft,
- Ziffer 2im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, der zollrechtliche Empfänger und
- Ziffer 3im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, der Hersteller.
Paragraph 53 i, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Förderungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
- Absatz 2,Fallen die Voraussetzungen für eine in Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag nachträglich weg, so hat
- Ziffer einsim Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, derjenige, der die Befreiungsbestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
- Ziffer 2im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, der zollrechtliche Empfänger,
- Ziffer 3im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, der Hersteller
eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen für die in Anspruch genommene Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag ist spätestens am letzten Tag des auf die Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats- Ziffer einsim Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, von demjenigen, der die Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausgestellt hat,
- Ziffer 2im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 2, vom zollrechtlichen Empfänger,
- Ziffer 3im Falle des Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, vom Hersteller
an den Fonds zu entrichten. Paragraph 53 g, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß. - Absatz 3,Wer eine unrichtige Bestätigung gemäß Paragraph 53 d, Absatz 2, ausstellt, haftet für den dadurch entgangenen Förderungsbeitrag mit dem Förderungsbeitragsschuldner als Gesamtschuldner (Paragraph 891, ABGB). Paragraph 53 g, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Paragraph 53 k, Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
Paragraph 53 o, (1) Schuldner des Saatgutbeitrages ist
- Ziffer einsim Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer eins, derjenige, der Saatgut in Verkehr bringt, und
- Ziffer 2im Falle des Paragraph 53 n, Absatz eins, Ziffer 2, der zollrechtliche Empfänger.
- Absatz 2,Vom Saatgutbeitrag ist die Verwendung von Mais (zB als Vorstufensaatgut, Linien) zur Herstellung von Saatgut befreit.
Paragraph 53 s, (1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung von im Eingang vorgemerkten Waren und der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt oder durch einen vom Fonds aufgelegten Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
- Absatz 2,Demjenigen, der Saatgut aus dem Zollgebiet ausführt, ist über Antrag der nachweislich entrichtete Saatgutbeitrag vom Fonds zu erstatten. Der Antrag ist unter Verwendung eines hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes beim Fonds einzureichen.
Paragraph 53 t, Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen - unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung - nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet werden.
C. Organisation der Fonds
Paragraph 54, Organe der Fonds sind
- Ziffer einsdie geschäftsführenden Ausschüsse,
- Ziffer 2die Obmännerkonferenzen,
- Ziffer 3die Fachausschüsse sowie
- Ziffer 4die Kontrollausschüsse.
Paragraph 59, (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die Fonds können für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag verlangen.
- Absatz 2,Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß Absatz eins, treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen (Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender Kraft erlassen werden.
Paragraph 62, Die Organe der Fonds haben die Fondsmittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
Paragraph 64, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Paragraph 70, Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis ist wie folgt zu bedecken:
Im Umfang des Anteiles,
- Ziffer einswelcher jener Milchmenge entspricht, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festgelegt wurde und den Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel des Bundes;
- Ziffer 2welcher einer Milchmenge entspricht, die den Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt, und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie (Paragraph 73, Absatz 10 und 11) erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz eins,), sofern nicht Paragraph 77, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz zur Anwendung kommt;
- Ziffer 3welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übernommen wird, durch Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag (Paragraph 71, Absatz 2,).
Paragraph 73 a, Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
Paragraph 76, (1) Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden.
- Absatz 2,Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen Mitteilungen gemäß Absatz eins, die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid feststellen.
Paragraph 80, (1) Der allgemeine und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag (Beitragsschuld) wird am 15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Veranlagungszeitraum) fällig.
- Absatz 2,Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag bemißt sich nach dem jeweils im Zeitpunkt der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch geltenden Beitragssatz.
- Absatz 3,Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist von den die Einzelrichtmengen der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und darauf der gemäß Paragraph 77, Absatz eins, festgesetzte Beitragssatz anzuwenden.
- Absatz 4,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem im Absatz eins, genannten Termin eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, wird hiedurch nicht berührt. Ergibt sich aus der Beitragserklärung gegenüber den Vorauszahlungen eine Restschuld, so ist diese spätestens am Fälligkeitstag nach Absatz eins, zu entrichten.
- Absatz 5,Der Beitragsschuldner wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zum allgemeinen und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag veranlagt. Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes sind die für diesen Zeitraum geleisteten Vorauszahlungen (Paragraph 81, Absatz eins,) anzurechnen. Ein aus der Veranlagung zu Lasten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Ein zugunsten des Beitragsschuldners sich ergebender Unterschiedsbetrag ist als Gutschrift zu behandeln, welche mit der Einreichung der Beitragserklärung wirksam wird.
- Absatz 6,Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Absatz eins, genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.
Paragraph 85, Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe und für absatzfördernde Maßnahmen für Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden. Die Beiträge und die Abhofpauschale hat der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu verrechnen.
Paragraph 90, Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,)
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986,, 208 aus 1986,, 329 aus 1986,, 557 aus 1986,, 138 aus 1987,, 324 aus 1987, und 578 aus 1987, sowie in den Artikel römisch zwei bis römisch vier, Artikel römisch fünf, Absatz eins, 3 bis 8 sowie den Artikel römisch sechs bis römisch zehn des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
- Absatz 2,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch fünf, Absatz 2, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
- Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel römisch eins, Absatz 3, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, außer Kraft.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
- Absatz 2,Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen.
- Absatz 3,Abweichend von den Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen Paragraph 7, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989 weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, im Sinne dieses Bundesgesetzes zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der Paragraphen 3 bis 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter.
- Absatz 4,Abweichend vom Paragraph 70 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß Paragraph 70, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Artikel römisch vier
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Abweichend vom Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt:
- Ziffer einsDer Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte Kuhmilch den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 2, Litera a und für Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 3, Litera a, Wird die veräußerte Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2. oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der Erzeuger neben dem Grundpreis und dem Fetteinheitenpreis für Milch noch den Zuschlag gemäß Ziffer 2, Litera b und für Milchrahm den Zuschlag gemäß Ziffer 3, Litera b, Unter Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu verstehen.
- Ziffer 2Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an Verbraucher) beträgt:
Groschen
a) Grundpreis je kg ................................... 174,30
Preis je Fetteinheit ............................... 62,-
b) Zuschlag je kg
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milch 1. Qualität .............................. 84,50
für Milch 2. Qualität .............................. 56,-
für Milch 3. Qualität .............................. 7,-
3. Der Preis für Milchrahm beträgt:
a) Grundpreis je kg ................................... 499,-
Preis je Fetteinheit ............................... 62,-
b) Zuschlag je kg
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milchrahm 1. Qualität .......................... 338,-
für Milchrahm 2. Qualität .......................... 224,-
für Milchrahm 3. Qualität .......................... 28,-
- Ziffer 4Die Preise gemäß Ziffer 2 und 3 verstehen sich bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
- Ziffer 5Mit den Preisen gemäß Ziffer 2 und 3 sind auch die Kosten der Lieferung des Erzeugers an eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft, an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an eine sonstige Übernahmestelle, wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen und ähnliche bis zu einer Wegstrecke von 2 km abgegolten, soweit nicht andere Anlieferungsbedingungen bisher bestanden haben.
- Ziffer 6Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar oder durch den von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung normaler Transportverhältnisse trägt der Lieferer die Gefahr des Transports und die Verantwortung für die Qualität.
Groschen
7. Für hartkäsetaugliche Milch kann vom Übernehmer ein
Zuschlag von höchstens ................................. 55,-
je kg bezahlt werden.
8. Bei beanstandeter Milch und beanstandetem Milchrahm
wird der Auszahlungsbetrag um folgende Abschläge
gekürzt:
a) Abschlag für (leicht oder stark) verschmutzte Milch
je kg ............................................... 30,-
b) Abschlag für Milch mit mehr als 7,5 SH Grad je kg ... 30,-
Abschlag für Milchrahm mit mehr als 6,5 SH Grad je FE 5,-
c) Abschlag für Milch mit Geruchs- und
Geschmacksfehlern je kg ............................. 30,-
Abschlag für Milchrahm mit Geruchs- und
Geschmacksfehlern je FE ............................. 5,-
d) Abschlag bei hartkäsetauglicher Milch (Z 7) für
deutliche Fehler bei der Gärreduktionsprobe je kg ... 5,-
- Ziffer 9Die Abschläge für Milch gemäß Ziffer 8, Litera a bis c beziehen sich nur auf die beanstandete Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm). Der Abschlag für Milch gemäß Ziffer 8, Litera d, bezieht sich auf die gesamte im betreffenden Prüfungsmonat angelieferte Milch. Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß ungeseihte Milch liefern, findet Ziffer 8, Litera a, keine Anwendung.
- Ziffer 10Die Einstufung der abgelieferten Milch und des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder 3. Qualität sowie die Voraussetzungen für die Zu- und Abschläge gemäß den Ziffer 7, 8 und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
- Ziffer 11Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe übernehmen die Milch und den Milchrahm entweder gewichts- oder volumsmäßig. Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum Zwecke der Abrechnung der Liter Milch, sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1 in Kilogramm umgerechnet.
- Ziffer 12Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheitenpreis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage für die Abrechnung bilden die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich übernommenen Mengen und Fetteinheiten.
- Ziffer 13Die in den Ziffer eins bis 12 genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
- Ziffer 14Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit den Lieferanten von Milch erfolgt monatlich im nachhinein.
- Absatz 2,Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. September 1988.
Artikel römisch fünf
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge, die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern unmittelbar an deren jeweiliges Auslaufen anschließend verlängert werden.
- Absatz 2,Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, ist auf Pachtverträge, die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt. Diese Pachtverträge können gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern oder deren Rechtsnachfolgern für die Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt bestimmt werden:
- Ziffer einsDie landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner müssen im selben oder in unmittelbar angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen sein.
- Ziffer 2Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit der Richtmengenübertragung die Milcherzeugung eingestellt bleiben.
- Ziffer 3Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen (einschließlich Ackerland) verpachtet, kann pro ha verpachteter Futterfläche höchstens 5 000 kg Einzelrichtmenge (jedoch nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge) an den oder die Pächter übergehen, wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Verpächter alle Futterflächen (einschließlich Ackerland) an den oder die Pächter verpachtet und sich (höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl. zurückbehält.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf Grund des Artikel römisch fünf, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986,, nachträglich eine Einzelrichtmenge durch Verpachtung übertragen wurde. In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge rückgängig zu machen. Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft, tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft. - Absatz 3,Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge (Absatz eins,) und der Pachtverträge (Absatz 2,) können dieselben Vetragspartner oder deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von 85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge erlischt entschädigungslos. Dabei ist Paragraph 75, Absatz 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Absatz 5 und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Paragraph 75, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleibt - soweit es sich um eine Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als die vorgenannten Vetragspartner handelt - unberührt. Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß von 140 000 kg überschreiten, ist der beabsichtigte Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission (Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen erfüllt sind.
- Absatz 4,Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sind Anträge gemäß Paragraph 73, Absatz 8, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 15. August 1988 zu stellen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben hiefür die gemäß Paragraph 73, Absatz 8, in der genannten Fassung erforderliche Mitteilung bis 31. Juli 1988 zu erstatten.
- Absatz 5,Für unerledigte Anträge gemäß Paragraph 75, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1987,, die am 1. Juli 1988 beim Milchwirtschaftsfonds anhängig sind, entfällt die Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung. Der Milchwirtschaftsfonds hat die Antragsteller über die durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Möglichkeiten für die Erlangung einer Einzelrichtmenge zu informieren.
- Absatz 6,Die Ermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, 65 000 t handelbare Mengen aus dem Verkehr zu nehmen (Paragraphen 75, Absatz eins bis 6 und 8, 87 Absatz eins, Ziffer eins und 88 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und 138 aus 1987,) bleibt mit der Maßgabe der Bestimmungen des Artikel römisch sechs, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Artikel römisch fünf, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, aufrecht. Diese Ermächtigung endet, wenn 65 000 t handelbare Menge aus dem Verkehr genommen sind. Angebotene Einzelrichtmengen, für die die entsprechenden Anzeigen nach dem 31. Dezember 1988 beim Milchwirtschaftsfonds einlangen, sind jedenfalls nicht mehr zu übernehmen. Für landwirtschaftliche Betriebe, die im Wirtschaftsjahr 1987/88 an der freiwilligen Lieferrücknahme teilgenommen haben, gilt bei der Antragstellung nach dem 30. Juni 1988 als Bemessungsgrundlage die im Wirtschaftsjahr 1986/87 innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und gemäß Paragraph 16, verrechnete Milchmenge, höchstens jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den Fonds zustehende Einzelrichtmenge, wenn der Verfügungsberechtigte diese von Paragraph 75, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, abweichende Bemessungsgrundlage beantragt.
- Absatz 7,Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge infolge Teilnahme an der Milchlieferverzichtsprämienaktion (Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung des Artikel römisch acht, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie des Artikel römisch vier, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138) oder infolge Teilnahme an der Rückkaufaktion (Paragraphen 75, Absatz eins bis 6 und Absatz 8, 87, Absatz eins, Ziffer eins und 88 Absatz 4, Ziffer 4, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1986, und 138 aus 1987, sowie Artikel römisch sechs, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in der Fassung des Artikel römisch fünf, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 138) verloren haben, sind innerhalb von fünf Jahren ab Erlöschen der Einzelrichtmenge von jeglichem Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.
- Absatz 8,Paragraph 75, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der Fassung des Artikel römisch vier, Absatz 2, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, und des Artikel römisch drei, Absatz 6, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, ist auf landwirtschaftliche Betriebe, sofern die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wieder aufgenommen wurde, bis 1. Juli 1990 weiter anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr 1988/89 die
Prämienvorauszahlung je Kilogramm übernommener Milch bei einer
erklärten Lieferrücknahme von
erklärte Prämienvorauszahlung in
Lieferrücknahme Groschen je kg Milch
mindestens 5 vH ................... 25 g
mindestens 6 vH ................... 30 g
mindestens 7 vH ................... 35 g
mindestens 8 vH ................... 40 g
mindestens 9 vH ................... 45 g
mindestens 10 vH ................... 50 g.
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr 1988/89 die
Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm übernommener Milch bei einer
tatsächlichen Lieferrücknahme von
tatsächliche Prämie in Groschen je kg
Lieferrücknahme Milch
mindestens 5 vH ................ 25 g
mindestens 5,5 vH ................ 30 g
mindestens 6,5 vH ................ 35 g
mindestens 7,5 vH ................ 40 g
mindestens 8,5 vH ................ 45 g
mindestens 9,5 vH ................ 50 g
mehr als 10 vH ................ 54 g.
Artikel römisch sieben
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1990,)
- Absatz 2,Anträge, die bis zum 1. Juli 1988 bei den Fonds anhängig gemacht wurden und von den Verwaltungskommissionen zu entscheiden gewesen wären, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Entscheidung durch die geschäftsführenden Ausschüsse.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in Paragraph 54, in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder (Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen 1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am 30. September 1988. Jede der in Paragraph 55, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter, namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen nach Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel römisch acht
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
Für die Förderung von Ökologieflächen sind ab dem Kalenderjahr 1989 abweichend von den Paragraphen 53, Absatz 2 und 53 v Absatz 2, 75 vH der benötigten Mittel vom Bund und die restlichen Mittel aus dem Aufkommen des Verwertungs-, Förderungs- und Saatgutbeitrages bereitzustellen. Der Getreidewirtschaftsfonds hat über Verlangen den aus den vorstehenden Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel römisch neun
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Abweichend von Paragraph 80, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist für die vor dem 1. Juli 1988 liegenden Wirtschaftsjahre die Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gemäß Paragraph 80, Absatz 3, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, vorzunehmen.
- Absatz 2,Wenn Milch oder Erzeugnisse aus Milch in der Zeit vor dem 1. Juli 1988 von einer Alm ohne rechtzeitige Meldung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1985,, 183 aus 1986, und 138 aus 1987, geliefert wurden, kann die Begünstigung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Artikel römisch zehn
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)
- Absatz eins,Die Beitragssätze des Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
- Absatz 2,Abweichend vom Paragraph 33, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
- Absatz 3,Abweichend vom Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag des Getreidewirtschaftsfonds mit 13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
- Absatz 4,Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß Paragraph 52 a, in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli 1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz weiterhin anzuwenden. Für die nach dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus dem Mühlenbeitrag gilt Paragraph 53, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1986,, 557 aus 1986, und 324 aus 1987,, sowie des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes. Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen des Transportausgleichsbeitrages gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages gemäß Paragraph 34, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen gemäß Paragraph 33, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge gemäß Paragraph 33, in der genannten Fassung zu berücksichtigen.