BGBl. I Nr. 114/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Ausgleichsforderungen
Paragraph 23 a, Beendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
- Ziffer einsdas Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 20 c, aufgelöst oder
- Ziffer 2die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
- Ziffer 3das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
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Zweiter Teil
Vorverfahren
Eröffnung
Paragraph 79, Auf Antrag des Schuldners hat das Ausgleichsgericht an Stelle des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens das Vorverfahren zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung (Paragraphen 66 und 67 KO) vorliegen und Mittel, derer es für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung eines Unternehmens des Schuldners bedarf, auf Grund der Eröffnung des Vorverfahrens voraussichtlich leichter beschafft werden können als bei dessen Unterbleiben.
Paragraph 80, (1) Der Antrag muß enthalten:
- Ziffer einsAngaben über
- Litera adie Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe;
- Litera bdie zur Fortführung des Unternehmens nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen;
- Litera cdas Vorhaben, die drohende Schließung des Unternehmens mit Hilfe des Vorverfahrens oder durch dieses in Verbindung mit einem anschließenden Insolvenzverfahren zu vermeiden;
- Ziffer 2eine Erklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
- Absatz 2,Der Schuldner kann beantragen, daß die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
- Absatz 3,Dem Antrag kann der zur Überleitung in ein anschließendes Ausgleichsverfahren erforderliche Antrag (Paragraph 2,) beigelegt werden; ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens gestellt und innerhalb dieses Zeitraums geändert oder zurückgezogen werden.
- Absatz 4,Im übrigen gilt für den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens und seine Beilagen Paragraph 2, Absatz 2 bis 8,
Paragraph 81, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist unzulässig:
- Ziffer einswenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt oder wenn sein Unternehmen bereits geschlossen ist;
- Ziffer 2wenn die Fortführung des Unternehmens offensichtlich unmöglich ist;
- Ziffer 3wenn die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gründe vorliegen.
- Absatz 2,Wird dem Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens stattgegeben, so sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 6 a, entsprechend anzuwenden.
- Absatz 3,Wird der Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens abgewiesen, so ist zunächst zu entscheiden, ob das Ausgleichsverfahren zu eröffnen ist. Wird das Ausgleichsverfahren nicht eröffnet, so ist von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist.
- Absatz 4,Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag auf Eröffnung des Vorverfahrens entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
Paragraph 82, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 5, ist anzuwenden.
- Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
- Ziffer einsBezeichnung des Gerichtes;
- Ziffer 2Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
- Ziffer 3Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
- Ziffer 4Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf Paragraph 86, Absatz 5,;
- Ziffer 5eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde;
- Ziffer 6im Fall des Paragraph 80, Absatz 2, auch Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6,
- Absatz 3,Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
- Absatz 4,Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des Paragraph 6, angemerkt wird. Paragraph 77 a, KO gilt sinngemäß.
Wirkungen
Paragraph 83, (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.
- Absatz 2,In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist Paragraph 7, Absatz 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, entsprechend.
- Absatz 3,Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im Paragraph 80, Absatz 3, bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
- Absatz 4,Im Vorverfahren sind die Paragraphen 20 b bis 20 d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist Paragraph 20 e, anzuwenden.
- Absatz 5,Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt Paragraph 8, entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.
Organe
Paragraph 84, (1) Das Gericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. Paragraphen 29, 30, 31, 33, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraphen 34 und 35 sind entsprechend anzuwenden.
- Absatz 2,Das Gericht hat dem vorläufigen Verwalter einen vorläufigen Beirat beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen läßt. Paragraph 36, ist entsprechend anzuwenden.
Prüfung und Bericht
Paragraph 85, (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (Paragraph 31,):
- Ziffer einsob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sachdienlich erscheinen;
- Ziffer 2wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;
- Ziffer 3welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;
- Ziffer 4in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;
- Ziffer 5ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
- Absatz 2,Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Absatz eins, äußern können.
Tagsatzung
Paragraph 86, (1) Zu Beginn der Tagsatzung hat der vorläufige Verwalter im Sinn der Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 85, zu berichten. Die Äußerungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die nach Paragraph 85, Absatz 2, erstatteten Äußerungen sind zu verlesen. Das Gericht hat sodann mit den Erschienenen die im Paragraph 85, Absatz eins, bezeichneten und alle übrigen für die Beurteilung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens maßgebenden Umstände zu erörtern.
- Absatz 2,In der Tagsatzung können der Schuldner und Dritte (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 5,) mit Gläubigern gerichtliche Vergleiche schließen. Das Gericht hat jedoch die Protokollierung eines vorgeschlagenen Vergleichs abzulehnen, wenn dieser gegen das Verbot der Sonderbegünstigung (Paragraph 47,) verstößt.
- Absatz 3,Beschränkt ein Dritter sein Versprechen, die Haftung für Ausfälle zu übernehmen, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben können, auf die in der Tagsatzung erschienenen Gläubiger sowie auf solche, die nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, so gilt dies nicht als unzulässige Sonderbegünstigung.
- Absatz 4,Gläubiger, die in der Tagsatzung nicht erschienen sind und auch nicht nur aus Verschulden des Schuldners im Vorverfahren unberücksichtigt geblieben sind, können sich auf Ausfälle, die sich aus dem Fehlschlagen einer Fortführung ergeben, nicht berufen.
- Absatz 5,Wird die Tagsatzung erstreckt, so sind die Beteiligten zur erstreckten Tagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, zu laden.
Prüfung der Forderungen
Paragraph 87, Wurden in das Edikt die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Angaben aufgenommen, so sind im Vorverfahren die für das Ausgleichsverfahren geltenden Bestimmungen über die Anmeldung und Prüfung der Forderungen einschließlich der damit verbundenen Wirkungen anzuwenden.
Aufhebung
Paragraph 88, (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat.
- Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung öffentlich bekanntzumachen.
- Absatz 3,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgesetzt war, als nicht gestellt. Paragraph 58, ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 4,Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (Paragraph 90,).
- Absatz 5,Über Rekurse gegen Beschlüsse über den Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Überleitung
Paragraph 89, (1) Über einen rechtzeitig gestellten Ausgleichsantrag des Schuldners (Paragraph 80, Absatz 3,) ist zu entscheiden:
- Ziffer einswenn ein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
- Ziffer 2wenn der im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
- Ziffer 3ansonsten nach Ablauf von fünf Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens.
- Absatz 2,Ist dem Ausgleichsantrag stattzugeben, so hat das Gericht das Vorverfahren mit Beschluß in das Ausgleichsverfahren überzuleiten.
- Absatz 3,Gegen den Überleitungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 4,Der Überleitungsbeschluß ist gleich einem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. In das Edikt sind nur dann die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen, wenn sie im Edikt über die Eröffnung des Vorverfahrens nicht enthalten waren. Zugleich ist zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Vorverfahrens entsprechend geändert werden.
- Absatz 5,Der vorläufige Verwalter und der vorläufige Beirat bleiben mit der Änderung in ihren Ämtern, daß ihnen die Aufgaben des Ausgleichsverwalters beziehungsweise des Gläubigerbeirats zukommen und die Bezeichnungen entsprechend zu ändern sind. Die Bestimmungen über die Enthebung (Paragraphen 35 und 36 Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.
- Absatz 6,Soweit die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, insbesondere auf den Beginn von Fristen, Wirkungen hat, die mit der Eröffnung des Vorverfahrens nicht verbunden sind, treten diese mit dem im Paragraph 7, Absatz eins, bezeichneten Tag ein; ansonsten gelten die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens mit dem Tag der Eröffnung des Vorverfahrens als eingetreten. Der Frist des Paragraph 20 b, Absatz 2, ist die Dauer des Vorverfahrens hinzuzurechnen. Die Kosten des Vorverfahrens sind Kosten des Ausgleichsverfahrens.
Einstellung
Paragraph 90, (1) Das Vorverfahren ist einzustellen:
- Ziffer einswenn ein vom Schuldner rechtzeitig gestellter Ausgleichsantrag (Paragraph 80, Absatz 3,) abgewiesen wird;
- Ziffer 2wenn der Schuldner keinen Ausgleichsantrag gestellt hat und
- Litera aein Grund hervorkommt, aus dem die Eröffnung des Vorverfahrens unzulässig ist;
- Litera bder im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichnete Einstellungsgrund eintritt;
- Ziffer 3wenn nach Ablauf von acht Wochen seit der Eröffnung des Vorverfahrens weder ein Aufhebungsantrag noch ein Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vorliegt.
- Absatz 2,Wird das Vorverfahren eingestellt, so ist sogleich von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob das Konkursverfahren zu eröffnen ist. Gleiches gilt bei Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem ein Aufhebungsantrag abgewiesen wird. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
- Absatz 3,Gegen Beschlüsse, mit denen über die Einstellung entschieden wird, ist kein Rechtsmittel zulässig.
- Absatz 4,Die Einstellung des Vorverfahrens hat die Wirkungen der Einstellung eines Ausgleichsverfahrens; die Bestimmungen über den Anschlußkonkurs sind anzuwenden.
Paragraph 91, (1) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, ist deren Erster Teil sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.
Artikel römisch zwölf
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, zu den Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 a, 12 a, 20 b, 20 c, 20 e,,
23, 23a, 29, 37, 42, 45, 49, 50, 57, 60, 61, 64, 65,
67 und 69, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz eins,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 2,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 3,Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 4,Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
- Absatz 5,Artikel römisch eins, Ziffer 44 und 51 (Paragraphen 173 a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die in Paragraph 71 b, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 91 a, 107, Absatz 2,, Paragraph 114 a, Absatz 3,, Paragraph 145, Absatz 2,, Paragraph 148 a, Absatz 2,, Paragraph 152, Absatz 2,, Paragraph 157 c, Absatz 3,, Paragraph 157 d, Absatz 5,, Paragraph 157 g, Absatz eins,, Paragraph 174, Absatz 2 und 3, Paragraph 211, Absatz 4,, Paragraph 213, Absatz 6 und Paragraph 216, Absatz 4, KO sowie die in Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 5,, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz 2, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichts, das den Beschluß faßte, sowie durch Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und, wenn es sich nicht um ein Schuldenregulierungsverfahren handelt, auch im Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich vorzunehmen, die bei geringfügigen Konkursen, sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, unterbleiben können; die nach Paragraph 121, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins und 4, Paragraph 200, Absatz 2 und 3, Paragraph 205, Absatz 2, KO und Paragraph 69, Absatz 3, AO angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag an der Gerichtstafel des Gerichtes, das den Beschluß faßte, vorzunehmen. Für das Eintreten der in Paragraph 2, KO und in den Paragraphen 7 und 69 Absatz 3, AO sowie in Paragraph 85, BWG angeordneten Rechtswirkungen ist auf den Anschlag an der Gerichtstafel abzustellen.
- Absatz 6,Artikel römisch eins bis römisch drei sind, soweit Absatz 2 bis 5, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlußkonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 7,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 8,Artikel römisch zwei, Ziffer 10, (Paragraph 20 e, Absatz 2, AO) und Paragraph 19, URG sind auch auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden.
- Absatz 9,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 10,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 11,Anmerkung, ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 12,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)
- Absatz 13,Anmerkung, ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,)