Absatz eins,Zeichen, die nach den Satzungen und sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen von Verbänden, Organisationen und anderen Stellen dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse oder Leistungen einer Mehrheit von Gewerbetreibenden nach ihrer Beschaffenheit zu kennzeichnen (Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen), dürfen innerhalb der gewerblichen Wirtschaft nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stelle, innerhalb der Ernährungswirtschaft nur mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stellen angebracht und geführt werden.
BGBl. I Nr. 191/1999
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
Paragraph eins
- Absatz 2,Amtliche Prüf-, Beglaubigungs- und ähnliche Zeichen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft oder der Ernährungswirtschaft oder auf Teilen solcher Erzeugnisse angebracht werden, gelten nicht als Zeichen im Sinne des Absatz eins,
§ 2aufgehoben
Paragraph 2
- Absatz eins,Die Genehmigung wird entweder einzelnen Gewerbetreibenden erteilt, wenn ihre Erzeugnisse oder Leistungen den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, oder allgemein für Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes ausgesprochen, wenn der Verband die Gewähr für die Einhaltung der Bedingungen bietet, unter denen das Verbandszeichen anerkannt werden kann.
- Absatz 2,Die Verbandszeichen im Sinne des Paragraph 17, des Warenzeichengesetzes bleiben im übrigen unberührt.
§ 3aufgehoben
Paragraph 3
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten werden.
§ 4aufgehoben
Paragraph 4
Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassen nach Bedarf gemeinschaftlich oder je für ihren Geschäftsbereich die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 5aufgehoben
Paragraph 5
- Absatz eins,Wer vorsätzlich ein genehmigungspflichtiges Zeichen ohne Genehmigung anbringt oder führt, wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.
- Absatz 2,Ebenso wird bestraft, wer zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen ein Zeichen anbringt oder führt, das den falschen Anschein erweckt, ein Zeichen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu sein.
§ 6aufgehoben
Paragraph 6
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen dürfen bis zum 30. November 1942 weiterangebracht und weitergeführt werden. Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm ermächtigte Stelle, für die Ernährungswirtschaft der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft oder die von ihm bestimmten Stellen können die Frist auf Antrag verlängern.
Art. 5aufgehoben
Artikel römisch fünf
Inkrafttreten
Anmerkung, zur Gütezeichenverordnung, dRGBl. römisch eins S 273 aus 1942,)
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
- Absatz 2,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift.
- Absatz 3,Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift.
- Absatz 4,Die Verordnung über Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen (Gütezeichenverordnung) vom 9. April 1942, dRGBl. Teil römisch eins S 273, ist auf von akkreditierten Zertifizierungsstellen vergebene Zeichen (Paragraph 7, Ziffer 9,), die die Konformität mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten bescheinigen, nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.