BGBl. II Nr. 268/2021
Änderungen durch diese Kundmachung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für
- Ziffer einsBildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,,
- Ziffer 2Erwachsenenbildungsinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, BilDokG 2020,
- Ziffer 3Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, und
- Ziffer 4das Institut für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,.
Personenbezogene Bezeichnungen
Paragraph 2,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- Ziffer einsunter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
- Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
- Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, des IQS-Gesetzes – IQS-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,;
- Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
- Ziffer einsunter dem Begriff „Schulleiterin“ oder „Schulleiter“: die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020;
- Ziffer 2unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020;
- Ziffer 3unter dem Begriff „Kompetenzerhebungen“: Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, IQS-G;
- Ziffer 4unter dem Begriff „Testfenster“: der Zeitraum, der Schulen für die Durchführung der Kompetenzerhebungen zur Verfügung steht;
- Ziffer 5unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020.
2. Abschnitt
Gesamtevidenz
Erhebungsstichtage
Paragraph 4,
- Absatz eins,Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15 und Anlage 5 Ziffer 19, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
- Absatz 3,Bei
- Ziffer einslehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),
- Ziffer 2Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
- Ziffer 3Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
1. Unterabschnitt
Gesamtevidenz
Erhebungsstichtage der Schulleiterin oder des Schulleiters
Paragraph 4,
- Absatz eins,Für die Schulen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht etwas Anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an Bildungseinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15 und Anlage 5 Ziffer 19, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) ist der Tag der Beendigung des Schulbesuchs bzw. der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
- Absatz 3,Bei
- Ziffer einslehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen),
- Ziffer 2Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
- Ziffer 3Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind,
ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020) ist der letzte Schultag des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, des Halbjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil römisch eins zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres; - Ziffer 2hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres; - Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie - Ziffer 4hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 Teil römisch eins dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
Dateneinbringung und Berichtstermine
Paragraph 5,
- Absatz eins,Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß Paragraph 7, BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1 erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, soweit die Ziffer 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres; - Ziffer 2hinsichtlich der bei den allgemeinbildenden Pflichtschulen verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres; - Ziffer 3hinsichtlich der bei lehrgangs- bzw. saisonmäßigen Berufsschulen, Bauhandwerkerschulen (ausgenommen Berufstätigenformen), Meisterschulen (ausgenommen Berufstätigenformen) sowie Klassen mit verkürztem Unterrichtsjahr an Schulen für Fremdenverkehrsberufe (ausgenommen Berufstätigenformen), an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (ausgenommen Berufstätigenformen) und an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens in der fünften Woche nach Beginn des Lehrganges bzw. des Unterrichtsjahres sowie - Ziffer 4hinsichtlich der bei den Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge organisatorisch in Semester gegliedert sind, verarbeiteten
- Litera aDaten über den Schulerfolg (Anlage 5 Ziffer 18, BilDokG 2020),
- Litera bDaten über die Beendigung der Ausbildung (Anlage 5 Ziffer 20, BilDokG 2020 sowie Anlage 1 dieser Verordnung) und
- Litera canderen als in Litera a und b genannten Daten der Schülerinnen und Schüler
spätestens Ende November jedes Kalenderjahres und spätestens Ende März jedes Kalenderjahres.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß Paragraph 4, festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
2. Unterabschnitt
Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Erhebungsstichtag
Paragraph 8,
Für die Datenübermittlungen zur Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.
Abfrageberechtigungen
Paragraph 8,
- Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
- Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
- Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 2 Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
- Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
- Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
- Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
- Ziffer 3die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.
- Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
- Ziffer einsdas IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
- Ziffer 2die Schulleiterin oder der Schulleiter
- Litera ajenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
- Litera bjenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und - Ziffer 3die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden. - Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 13 bis 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, anzuwenden.
Datenübermittlung und Berichtstermine
Paragraph 9,
- Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
- Absatz 2,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins, sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Absatz eins, festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.
- Absatz 3,Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sind anzuwenden.
4. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
Paragraph 9,
- Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Ziffer 12, [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlagen erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraph 4 und Paragraph 5, dieser Verordnung Anwendung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
Paragraph 10,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
3. Unterabschnitt
Datenverbund der Schulen
Datenübermittlung und Berichtstermine
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins bis spätestens Ende der zweiten Woche jedes Kalenderjahres im Datenverbund zu verarbeiten.
- Absatz 2,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins spätestens binnen Wochenfrist nach Bekanntgabe der Schülerin oder des Schülers, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, im Datenverbund zu verarbeiten.
- Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei
- Ziffer einsvon Schülerinnen und Schülern mit einem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe von Pflichtschulen und mittleren Schulen spätestens nach der Beurteilungskonferenz des Schuljahres bzw. des letzten Semesters, jedoch spätestens eine Woche nach Ende des Unterrichtsjahres,
- Ziffer 2im Übrigen spätestens binnen Wochenfrist nach Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler
im Datenverbund zu verarbeiten. - Absatz 4,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat im Fall des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, BilDokG 2020 die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch zwei unverzüglich nach der Anfrage einer anderen Schulleiterin oder eines anderen Schulleiters im Datenverbund zu verarbeiten.
Übergangsbestimmung
Paragraph 11,
Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
Umfang der Abfrageberechtigung
Paragraph 11,
Abfrageberechtigt ist gemäß Paragraph 6, Absatz 5, BilDokG 2020 die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter. Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf den in Paragraph 6, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zweck sowie die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule angemeldet bzw. aufgenommen worden sind, im Fall der Anmeldung die Daten gemäß Anlage 3 Teil römisch eins, im Fall der Aufnahme die Daten gemäß Anlage 3 Tei römisch zwei.
4. Unterabschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen
Datenübermittlung und Berichtstermine bei standardisierten Prüfungsgebieten
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der standardisierten Prüfungsgebiete die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6 sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch eins zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter des Erwachsenenbildungsinstitutes zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Klausurarbeiten der einzelnen Prüfungsgebiete zum Stand vor einer allfälligen Kompensationsprüfung nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch eins spätestens am ersten Werktag nach der Beurteilung der standardisierten Klausurarbeit durch die Prüfungskommission,
- Ziffer 2hinsichtlich der Daten bezüglich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete einschließlich der Ergebnisse allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß Anlage 4 Teil römisch eins spätestens am zweitfolgenden Werktag nach den jeweiligen Kompensationsprüfungen.
Darüber hinaus kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für einzelne Prüfungsgebiete gemäß Ziffer eins, einen früheren Berichtstermin festlegen. Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten zu einer standardisierten Klausurarbeit oder einer Kompensationsprüfung angetreten sein, bzw. war keine Kompensationsprüfung vorgesehen, so ist zum Zweck der Sicherstellung der Vollständigkeit der Datenlage in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln. - Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Inkrafttreten
Paragraph 12,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. Abweichend davon finden die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie der Anlage 2 auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung.
- Absatz 2,Bis zu dem in Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt gelten Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie die Anlage 1 der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, weiter.
Datenübermittlung und Berichtstermine der Ergebnisse aller Prüfungsgebiete
Paragraph 13,
- Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter einer allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden höheren Schule bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4, BilDokG 2020 für jeden Prüfungstermin gesondert unter Angabe der Schule bzw. des Erwachsenenbildungsinstitutes, an der die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Berufsreifeprüfung oder die Teilprüfung der Berufsreifeprüfung durchgeführt wird, der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6 sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 6, 9, 13 und 15 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch zwei zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bezüglich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission,
- Ziffer 2hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. die Leiterin oder den Leiter eines Erwachsenenbildungsinstitutes bezüglich der Ergebnisse der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung spätestens am ersten Werktag der zweitfolgenden Woche nach dem Beschluss der Prüfungskommission, jedoch jedenfalls spätestens am letzten Tag des Unterrichtsjahres für den Haupttermin, am letzten Schultag im Oktober für den Herbsttermin und am letzten Schultag im Februar für den Wintertermin.
Sollten keine Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten angetreten sein, so ist in jedem Fall eine Leermeldung zu übermitteln. - Absatz 3,Sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung zu den Berichtsterminen gemäß Absatz 2, nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ abweichende Termine festlegen.
- Absatz 4,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen.
Daten- und Berichtsübermittlung sowie Berichtstermine der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
Paragraph 14,
- Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 5, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung die in Anlage 3 Ziffer 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Datensätzen nach Maßgabe der Anlage 4 Teil römisch zwei, mit Ausnahme der Attribute „plz“, „ort“ und „zusatzort“ zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 18 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
- Ziffer 2hinsichtlich der Daten des Herbsttermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Herbsttermins,
- Ziffer 3hinsichtlich der Daten des Wintertermins jeweils 16 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen. - Absatz 3,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Ergebnisse der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, und der Berufsreifeprüfungen einen Bericht vorzulegen. Dieser hat jedenfalls folgende aggregierte Daten ohne Personenbezug zu enthalten: deskriptive Darstellung aller Ergebnisse sowie getrennt nach Prüfungstermin (Haupttermin, Herbsttermin und Wintertermin), Art der Prüfung (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht, Berufsreifeprüfung), Bundesland, Geschlecht, Schulart und Prüfungsgebiet und der zugehörigen Beurteilungsstufen, hierbei insbesondere standardisierte Prüfungsgebiete und abschließende Arbeiten, sowie nach dem Gesamtkalkül (ausgezeichneter Erfolg, guter Erfolg, bestanden, nicht bestanden). Zusätzlich hat der Bericht eine schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse zu enthalten.
- Absatz 4,Die Übermittlung gemäß Absatz 3, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der Daten des Haupttermins jeweils 22 Wochen nach Beendigung des Haupttermins,
- Ziffer 2hinsichtlich der Daten aller drei Termine jeweils 20 Wochen nach Beendigung des Wintertermins.
Sofern Paragraph 13, Absatz 3, zur Anwendung gelangt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Abstimmung mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend abweichende Termine festlegen.
3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Aufwands der Bildungseinrichtungen
Erhebungsstichtage und Berichtstermine
Paragraph 15,
- Absatz eins,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion vom Bund wahrgenommen wird, ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der für diese Personen aus Bundesmitteln getragene Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
- Absatz 2,Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Absatz eins, festgelegten Erhebungszeiträume und Berichtstermine anzuwenden.
- Absatz 3,Der aus Bundesmitteln getragene Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
Datenübermittlung
Paragraph 16,
- Absatz eins,Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Daten gemäß Anlage 5 Teil römisch eins zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch eins zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird, hat für Zwecke der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, BilDokG 2020 genannten Daten zu übermitteln. Die Darstellung der Daten hat nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch zwei zu erfolgen.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz eins und 2 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
1. Unterabschnitt
Kompetenzerhebungen
Datenübermittlungen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter
Paragraph 17,
- Absatz eins,Zum Zweck der Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, BilDokG 2020 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule, unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebungen durchgeführt werden, dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) für die 3. und 4. bzw. 7. und 8. Schulstufe hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen die in Anlage 10 BilDokG 2020 genannten Daten in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 6 Teil römisch eins zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
- Absatz 2,Die Übermittlung gemäß Absatz eins, ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen:
- Ziffer einshinsichtlich der Daten betreffend Schule, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrern gemäß Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020 spätestens in der 42. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres, hinsichtlich jener Schulen der Sekundarstufe römisch eins, die durch das IQS für die Teilnahme im Rahmen einer Sonderstichprobe ausgewählt wurden, spätestens in der 40. Kalenderwoche jedes Kalenderjahres,
- Ziffer 2hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020 spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters,
- Ziffer 3hinsichtlich der Daten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Dokumentation über die erfolgte Durchführung der durch die zuständigen Lehrerinnen und Lehrer nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gespräche gemäß Anlage 10 Ziffer 18, BilDokG 2020 binnen Wochenfrist nach Abschluss der Gespräche, für die Volksschule jedenfalls bis spätestens Ende des Sommersemesters, für die Schulen der Sekundarstufe römisch eins jedenfalls bis spätestens Ende des Wintersemesters.
- Absatz 3,Vor den Übermittlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Zwischen den in Absatz 2, Ziffer eins, festgelegten Berichtsterminen und den Kompetenzerhebungen anfallende oder geänderte Daten sind unverzüglich zu übermitteln.
- Absatz 4,Nach Durchführung der Kompetenzerhebungen durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß Paragraph 7, Absatz 2, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Anlage 10 Ziffer eins bis 7, 9 bis 14 und 19 BilDokG 2020) und Absatz 2, Ziffer 2, (Anlage 10 Ziffer 15 bis 17 BilDokG 2020) binnen vier Wochen nach Ende des Testfensters zu bestätigen.
Verfahrensabläufe
Paragraph 18,
- Absatz eins,Die Testungen haben für Schülerinnen und Schüler der Volksschule im jeweiligen Sommersemester, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe römisch eins im jeweiligen Wintersemester gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des IQS stattzufinden. Die Bekanntgabe der Testfenster hat jeweils bis 31. März für das nächstfolgende Schuljahr zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist zuständig für die Vorbereitung (zB Zuweisung der Tests an die Schülerinnen und Schüler) und die Durchführung (inklusive Erfassung der Teilnahmedaten, der Antworten bzw. der Bewertungen der Antworten) der Testungen. Die Erfassung der Leistungs- und Kontextdaten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins hat in elektronischer Form nach den Vorgaben des IQS zu erfolgen. Bei Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Z7 DSGVO tätig.
- Absatz 3,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Abschluss der Testungen durch die Lehrerinnen bzw. Lehrer spätestens vier Wochen nach Ende des Testfensters eine Freigabe für die gesamte Schule durchzuführen.
Abfrageberechtigungen
Paragraph 19,
- Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
- Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
- Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
- Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
- Ziffer einsdie Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
- Ziffer 2die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
- Ziffer 3die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.
- Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
- Ziffer einsdas IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
- Ziffer 2die Schulleiterin oder der Schulleiter
- Litera ajenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
- Litera bjenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und - Ziffer 3die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden. - Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, anzuwenden.
Datenübermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
Paragraph 20,
- Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter des IQS hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Daten der individuellen Kompetenzerhebung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 und Anlage 6 Teil römisch zwei zu den in Paragraph 16, Absatz 3, BilDokG 2020 genannten Zwecken zu übermitteln, und zwar jeweils für jene Schülerinnen und Schüler, die an den Kompetenzerhebungen für einen aggregierten Ergebnisbericht (Dreijahreszyklus) gemäß der Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,, teilgenommen haben.
- Absatz 2,Die Übermittlung der Daten hat jeweils im dritten Quartal des Folgejahres nach Abschluss der letzten Kompetenzerhebung des Dreijahreszyklus, jedoch spätestens am 15. Dezember des Folgejahres, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 zu erfolgen.
2. Unterabschnitt
Sozioökonomische Faktoren
Erhebungsstichtage
Paragraph 21,
Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler sind die Erhebungsstichtage gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage römisch zwei des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Datenübermittlung und Berichtstermine
Paragraph 22,
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie der Leiterin oder dem Leiter des IQS die Daten zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe von Gesamtdatensätzen gemäß Anlage 7 jährlich im dritten Quartal, spätestens jedoch bis zum 30. September zu übermitteln.
5. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
Paragraph 25,
- Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme der Ziffer 12, [Element „schulpflichtverletzung“]) zu übermitteln.
- Absatz 2,Hinsichtlich der Erhebungsstichtage und Berichtstermine finden Paragraphen 4 bis 7 dieser Verordnung Anwendung.
2. Unterabschnitt
Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Zwecke der Bundesstatistik
Erhebungsstichtage, Datenübermittlung und Berichtstermine
Paragraph 26,
- Absatz eins,Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 genannten Aufwandsdaten aus der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen zu übermitteln. Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungszeitraum; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jedes Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig.
- Absatz 2,Soweit Daten über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand in der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BilDokG 2020 die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung bzw. den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt bzw. den Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand dieser Bildungseinrichtung trägt. Hinsichtlich der Erhebungszeiträume und Berichtstermine ist Absatz eins, anzuwenden.
- Absatz 3,Jede Datenübermittlung gemäß Absatz eins, hat die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung zu enthalten. Bei der Datenübermittlung ist das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellte Datenformat zu verwenden. Die Darstellung der Daten hat hinsichtlich der öffentlichen Schulen unter Anwendung der Anlage 5 Teil römisch eins und römisch drei und hinsichtlich der Privatschulen nach Maßgabe der Anlage 5 Teil römisch zwei und römisch vier zu erfolgen.
- Absatz 4,Vor den Datenübermittlungen sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
Paragraph 27,
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmung
Paragraph 28,
- Absatz eins,Abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
- Absatz 2,Paragraph 7, Absatz eins b,, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Paragraph 29,
- Absatz eins,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021, tritt wie folgt in Kraft:
- Ziffer einsParagraphen 6 und 7 samt Überschriften, Anlage 1 Teil römisch zwei sowie der 3. Unterabschnitt des 4. Abschnittes und Anlage 8 mit 1. September 2022,
- Ziffer 2im Übrigen mit 1. September 2021.
- Absatz 2,Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Absatz eins, sind
- Ziffer einsder 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 3 nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz 2, BilDokG 2020,
- Ziffer 2der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes sowie Anlage 4 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022,
- Ziffer 3der 1. Unterabschnitt des 4. Abschnittes sowie Anlage 6 Teil römisch eins auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24
anzuwenden. - Absatz 3,Für das Außerkrafttreten der Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Bestimmungen, die aufgrund Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a, Absatz 11,, Paragraph 7 c, Absatz 7, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, erlassen wurden und deren Weitergeltung als Bundesgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, festgelegt wurde, gelten gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BilDokG 2020 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, als außer Kraft getreten,
- Ziffer 2die übrigen Bestimmungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, außer Kraft, mit der Maßgabe, dass Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie Anlage 2 hinsichtlich der Datenübermittlungen der Bildungsdirektionen an die Gesamtevidenz bis 31. August 2022 weiterhin anzuwenden sind.
Anlage 1 zu Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 9 Daten für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen | |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, SchUG in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
| „eb“ | nicht abschließende Externistenprüfung bestanden |
| „en“ | Externistenprüfung nicht bestanden |
| „ff“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters |
| „fm“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV |
| „fn“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe |
| „fp“ | Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
| „fs“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „fu“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters |
| „fv“ | Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) |
| „fw“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters |
| „kl“ | letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „kw“ | erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „ne“ | Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung |
| „nf“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „ni“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) |
| „nm“ | Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule |
| „nn“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule |
| „nq“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung |
| „nr“ | Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres |
| „ns“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „nu“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule |
| „nw“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „up“ | Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) | |
6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | ||
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | ||
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester | |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester | |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang | |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | ||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | ||
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | ||
| „g“ | für ganzjährig | |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) | |
| „l“ | für lehrgangsmäßig | |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) | |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ | |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ | |
| „s“ | für saisonmäßig und | |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | ||
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | ||
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) | |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) | |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) | |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen: | ||
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
bilingualsprache | mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | ||
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme | |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache | |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse | |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse | |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs | |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs | |
betreuung | mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: | ||
| „0“ | für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) | |
| „1“ | für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche | |
| „2“ | für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche | |
| „3“ | für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche | |
| „4“ | für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche | |
| „5“ | für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche | |
betreuungsform | mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird: | ||
| „g“ | „getrennte“ Form | |
| „v“ | „verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“ | |
| „k“ | keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“ | |
7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | |
| „g“ | für ganzjährig |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) |
| „l“ | für lehrgangsmäßig |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ |
| „s“ | für saisonmäßig und |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn |
schulstufe | Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen: | |
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs |
jahreserfolg | mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, SchUG) |
| „b“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz SchUG-BKV) |
| „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG) |
| „f“ | für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (Paragraph 25, Absatz 9, SchUG) |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG) |
| „h“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (Paragraph 25, Absatz 5, SchUG) |
| „k“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (Paragraph 25, Absatz 2, SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins, SchUG) |
| „l“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG |
| „m“ | für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (Paragraph 25, Absatz 6, SchUG) |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft |
| „o“ | Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) |
| „p“ | für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz SchUG) |
| „r“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (Paragraph 25, Absatz 8, SchUG) |
| „s“ | für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (Paragraph 25, Absatz 5 a, SchUG) |
| „v“ | für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG) |
| „w“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz SchUG) |
| „x“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG) |
| „y“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) |
| „z“ | für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV |
nichtgen | mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen) | |
wdhp-angetr | mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß Paragraph 23, SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist | |
wdhp-bestand | mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. | |
wiederholung | mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß Paragraph 27, SchUG bzw. Paragraph 28, SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen |
| „b“ | für berechtigt zum Wiederholen |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Wiederholen |
9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | |
sprachennr | für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) | |
pflichtig | mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: | |
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
| „f“ | für Freigegenstand |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
| „s“ | für Seminar |
| „u“ | für unverbindliche Übung |
| „v“ | für verbindliche Übung |
10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
| „d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch |
| „e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch |
| „f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch |
| „s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch |
| „i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch |
| „m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. Paragraph 18, Absatz 4, SchUG, bzw. mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. Paragraph 20, Absatz 3, SchUG gestundet wurde, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | Nicht beurteilt |
| „g“ | Gestundet |
12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt | |
zulassung | mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: | |
| „0“ | für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) |
| „1“ | für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „2“ | für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „3“ | für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „b“ | bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „d“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „e“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „g“ | mit gutem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 2, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „l“ | letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (Paragraph 40, Absatz eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „n“ | Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung |
| „t“ | Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV) |
| „v“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „z“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses | |
schulstufe | mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
art | mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) |
| „b“ | Prüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, SchUG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) |
| „g“ | Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) |
| „k“ | über eine Schulstufe |
| „m“ | Studienberechtigungsprüfung |
| „s“ | Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) |
| „u“ | über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände |
erfolg | mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg |
| „e“ | für erfolgreich bestanden |
| „n“ | für nicht bestanden (negative Beurteilung) |
| „o“ | ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) |
15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
| „0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
| „e“ | durchschnittlich einmal pro Woche |
| „z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche |
| „n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche |
| „k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch |
| „-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
Anlage 1 zu Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 25
Teil römisch eins
Daten der Schulen für die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen.
2. Das Wurzel-Element bildungsdokumentation muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „bildungsdokumentation_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
mit „e“ für die Ergänzung zusätzlicher Informationen | |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „bildungsdokumentation“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
svnr | bis zur Ausstattung mit bPK mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist |
gebdat | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
integr-berufsausb | mit der Angabe, ob eine Inanspruchnahme einer Ausbildung gem. Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, vorliegt, sonst „n“. Angabe „v“ für die „verlängerte Lehre“ und „t“ für die „Teilqualifikation“ |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule usw.) |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, SchUG in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemein bildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen ansonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
| „eb“ | nicht abschließende Externistenprüfung bestanden |
| „en“ | Externistenprüfung nicht bestanden |
| „ff“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters |
| „fm“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden modularen Ausbildung gemäß SchUG-BKV |
| „fn“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der nächsten Stufe |
| „fp“ | Fortsetzung der Ausbildung nach einem reinen Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
| „fs“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „fu“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters |
| „fv“ | Fortsetzung des an der meldenden Schule bereits im vorangegangenen Schuljahr begonnenen Lehrganges, Kurses oder Ausbildungsjahres bzw. -semesters (bei schuljahresüberschneidender Ausbildungsorganisation) |
| „fw“ | Fortsetzung der an der meldenden Schule bereits laufenden Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters |
| „kl“ | letztmalige Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „kw“ | erste oder zweite Wiederholung einer Teilprüfung einer abschließenden Prüfung wurde nicht bestanden |
| „ne“ | Neueinstieg in die erste lehrplanmäßig vorgesehene Stufe bzw. das erste lehrplanmäßig vorgesehene Semester dieser Ausbildung |
| „nf“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch freiwillige Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „ni“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung aus einer Schule im Ausland (Zuwanderung) |
| „nm“ | Neueinstieg in die modulare Ausbildung gemäß SchUG-BKV an der meldenden Schule |
| „nn“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der nächsten vorgesehenen Stufe an dieser Schule |
| „nq“ | Neueinstieg in eine höhere Stufe bzw. ein höheres Semester dieser Ausbildung infolge Übertritt aus einer anderen Ausbildung |
| „nr“ | Anmeldung zum Schulbesuch während des Schuljahres |
| „ns“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung in der Schuleingangsphase auf der gleichen Schulstufe wie im vorangegangenen Schuljahr (Paragraph 17, Absatz 5, SchUG) |
| „nu“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Überspringen einer Schulstufe (Paragraph 26, SchUG) bzw. eines Semesters an dieser Schule |
| „nw“ | Fortsetzung der zuletzt an einer anderen Schule besuchten Ausbildung durch Wiederholung der Schulstufe (Paragraph 27, Absatz eins, SchUG) bzw. des Semesters an dieser Schule |
| „up“ | Unterbrechung des Schulbesuchs für ein reines Praxisjahr bzw. Praxissemester ohne Schulbesuch |
ende | mit dem Datum der Beendigung dieser Ausbildung (wenn zutreffend, dh. das Merkmal in „stand“ beginnt mit „a“ oder „b“ bzw. lautet „kl“) | |
6. Das Element ausbildungsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro laufender Ausbildung (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „f“ oder „n“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | ||
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | ||
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester | |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester | |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang | |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | ||
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | ||
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | ||
| „g“ | für ganzjährig | |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) | |
| „l“ | für lehrgangsmäßig | |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) | |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ | |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ | |
| „s“ | für saisonmäßig und | |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die besuchte Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | ||
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | ||
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler | |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) | |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) | |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) | |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wird (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen: | ||
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht | |
bilingualsprache | mit der Angabe der Sprache gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | ||
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung erhält, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme | |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache | |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse | |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse | |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs | |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs | |
betreuung | mit der Angabe, ob zum Stichtag ein Angebot einer schulischen Nachmittagsbetreuung bzw. der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen von der Schülerin oder vom Schüler genutzt wird, samt Angabe der angemeldeten Tage, in folgender Ausprägung: | ||
| „0“ | für keine Nutzung (bzw. kein Angebot) | |
| „1“ | für Anmeldung/Nutzung für einen Tag pro Woche | |
| „2“ | für Anmeldung/Nutzung für zwei Tage pro Woche | |
| „3“ | für Anmeldung/Nutzung für drei Tage pro Woche | |
| „4“ | für Anmeldung/Nutzung für vier Tage pro Woche | |
| „5“ | für Anmeldung/Nutzung für fünf Tage pro Woche | |
betreuungsform | mit der Angabe, ob bzw. welche Art der Betreuungsform besucht wird: | ||
| „g“ | „getrennte“ Form | |
| „v“ | „verschränkte“ Form, nur möglich, wenn „betreuung“ = „5“ | |
| „k“ | keine Betreuung, nur möglich, wenn „betreuung“ = „0“ | |
7. Das Element erstsprachenunterricht ist ein Kind-Element von „ausbildungsdetails“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im laufenden Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wird, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
8. Das Element schulerfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Schülerin oder eines Schülers vorhanden sein, wenn diese Ausbildung nicht erst im aktuellen Jahrgang begonnen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt nicht mit „n“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des abgelaufenen Schuljahres, auf das sich diese Schulerfolgsmeldung bezieht | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der zuletzt besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
organisation | mit der Information über die Art der Unterrichtsorganisation in dieser Klasse, in folgender Ausprägung: | |
| „g“ | für ganzjährig |
| „h“ | für halbjährig (semesterweise) |
| „l“ | für lehrgangsmäßig |
| „m“ | für modular (SchUG-BKV) |
| „o“ | für „Neue Oberstufe“ |
| „p“ | für „semestrierte Oberstufe“ |
| „s“ | für saisonmäßig und |
| „v“ | für verkürztes Unterrichtsjahr mit späterem Beginn |
schulstufe | Mit der von der Schülerin oder vom Schüler in diesem Ausbildungsdurchgang besuchten Schulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für diese Ausbildung (Lehrplan) gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
deutschfoerderung | mit der Information, ob und in welcher Form die Schülerin oder der Schüler Deutschförderung am Ende des abgelaufenen Schuljahres (bzw. Semesters oder Lehrganges) erhalten hat, in folgenden Ausprägungen: | |
| „kdf“ | für keine Deutschfördermaßnahme |
| „daz“ | für den Unterricht ordentlicher Schülerinnen und Schüler nach dem Lehrplan Deutsch sowie allfälligen Lehrplanzusätzen und didaktischen Grundsätzen für Deutsch als Zweitsprache |
| „kl“ | für Unterricht in einer parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderklasse |
| „kli“ | für Unterricht in einer integrativen Deutschförderklasse |
| „ku“ | für Unterricht in einem parallel zur Stammklasse geführten Deutschförderkurs |
| „kui“ | für Unterricht in einem integrativen Deutschförderkurs |
jahreserfolg | mit der Gesamtbeurteilung im letzten Jahreszeugnis (bzw. Semester- oder Lehrgangszeugnis) in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 8, SchUG) |
| „b“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer oder keiner Beurteilung an Schulen für Berufstätige (Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz SchUG-BKV) |
| „e“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG) |
| „f“ | für berechtigt zum Aufsteigen infolge eines fremdsprachigen Schulbesuchs im Ausland (Paragraph 25, Absatz 9, SchUG) |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg (Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, bzw. Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 9, SchUG) |
| „h“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit „Nicht genügend“ nach Unterricht gemäß dem höheren Leistungsniveau (Paragraph 25, Absatz 5, SchUG) |
| „k“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (Paragraph 25, Absatz 2, SchUG – „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer eins, SchUG) |
| „l“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen in der 4. oder 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule oder nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule oder 8. Klasse der Volksschule auf Grund einer negativen Beurteilung in Latein, Geometrisch Zeichnen oder einem besonderen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG |
| „m“ | für berechtigt zum Aufsteigen in Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder (Paragraph 25, Absatz 6, SchUG) |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe infolge negativer oder fehlender Beurteilung(en) – soweit nicht eine andere Merkmalsausprägung zutrifft |
| „o“ | Für Schülerinnen und Schüler ohne Beurteilung des Schulerfolgs (außerordentliche Schülerinnen und Schüler, vorzeitige Abmeldung usw.) |
| „p“ | für berechtigt zum Aufsteigen oder erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe mit positiver Beurteilung in allen Pflichtgegenständen (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz SchUG) |
| „r“ | für nicht berechtigt zum Aufsteigen oder nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe wegen nicht zurückgelegter Pflichtpraktika (Paragraph 25, Absatz 8, SchUG) |
| „s“ | für berechtigt zum Aufsteigen bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen (Paragraph 25, Absatz 5 a, SchUG) |
| „v“ | für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG) |
| „w“ | für berechtigt zum Aufsteigen trotz negativer Beurteilung bei Wiederholung nach einem „Befriedigend“ in diesem Gegenstand (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz SchUG) |
| „x“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) oder in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG) |
| „y“ | für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020,) |
| „z“ | für keine Jahres- bzw. Semesterbeurteilung bei modularen Ausbildungen gemäß SchUG-BKV |
nichtgen | mit der Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen) | |
wdhp-angetr | mit der Zahl der Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. gemäß Paragraph 23, SchUG, zu denen die Schülerin oder der Schüler angetreten ist | |
wdhp-bestand | mit der Zahl der davon bestandenen Wiederholungs-, Nachtrags- oder Semesterprüfungen usw. | |
wiederholung | mit der Angabe bezüglich der Wiederholungsberechtigung (gemäß Paragraph 27, SchUG bzw. Paragraph 28, SchUG-BKV), in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | für aufstiegsberechtigt bzw. letzte Stufe erfolgreich abgeschlossen |
| „b“ | für berechtigt zum Wiederholen |
| „n“ | für nicht berechtigt zum Wiederholen |
9. Das Element gegenstand ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Fremdsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis | |
sprachennr | für die Angabe bei lebenden Fremdsprachen, ob es sich dabei um die 1., 2., 3., 4. (oder weitere) lebende Fremdsprache handelt („1“, „2“, „3“, „4“) | |
pflichtig | mit der Angabe zur Pflichtigkeit dieses Faches, in folgender Differenzierung: | |
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
| „f“ | für Freigegenstand |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
| „s“ | für Seminar |
| „u“ | für unverbindliche Übung |
| „v“ | für verbindliche Übung |
10. Das Element erstsprachenunterricht_erfolg ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Erstsprache, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester in Form des „muttersprachlichen Unterrichts“ unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands) gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Sprachenverzeichnis | |
gegenstandsart | mit der Angabe der Art des Gegenstands, in folgender Differenzierung: | |
| „fk“ | für Freigegenstand in Kursform; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „fi“ | für Freigegenstand in integrativer Form; Eingabe nur ab 5. Schulstufe möglich |
| „uk“ | für unverbindliche Übung in Kursform |
| „ui“ | für unverbindliche Übung in integrativer Form |
wochenstunden | mit der Angabe der Wochenstunden dieses Gegenstands laut Stundentafel | |
11. Das Element leistungsbeurteilung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für die Pflichtgegenstände Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, in der die Schülerin oder der Schüler im abgelaufenen Schuljahr bzw. Semester unterrichtet wurde, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
fach | mit der Angabe des Faches (Gegenstands), in folgender Differenzierung: | |
| „d“ | für den Pflichtgegenstand Deutsch |
| „e“ | für den Pflichtgegenstand Englisch |
| „f“ | für den Pflichtgegenstand Französisch |
| „s“ | für den Pflichtgegenstand Spanisch |
| „i“ | für den Pflichtgegenstand Italienisch |
| „m“ | für den Pflichtgegenstand (Angewandte) Mathematik |
beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen gem. Paragraph 14, Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen), mit der Angabe „nicht beurteilt“ bei vorgetäuschten Leistungen gem. Paragraph 18, Absatz 4, SchUG, mit der Angabe, ob die Feststellungsprüfung gem. Paragraph 20, Absatz 3, SchUG gestundet wurde, bzw. mit der Angabe „ohne Beurteilung“, wenn eine alternative Leistungsbeurteilung gem. Paragraph 18 a, SchUG, keine Beurteilung bei außerordentlichen Schülerinnen und Schülern gem. Paragraph 22, Absatz 11, letzter Satz SchUG oder keine Beurteilung bei Sonderschülerinnen und –schülern gem. Paragraph 20, Absatz 8, SchUG erfolgte, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | Nicht beurteilt |
| „g“ | Gestundet |
| „o“ | Ohne Beurteilung |
12. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jede Schülerin oder für jeden Schüler, die oder der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentsch-tage-vorjahr | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
verwarnungen-vorjahr | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz-vorjahr | mit der Anzahl der seitens der Schule erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
13. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss dann genau einmal vorhanden sein, wenn diese Ausbildung mit einer abschließenden Prüfung beendet wurde bzw. werden sollte (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, lautet „aa“, „ab“, „ac“, „ad“, „ae“, „ar“ oder „as“ bzw. „ba“, „kl“ oder „kw“) – bei Teilprüfungen nur dann, wenn es sich um die letzte(n) Teilprüfung(en) handelt – und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse | |
semester | bei nicht ganzjähriger Ausbildungsorganisation mit den Ausprägungen | |
| „w“ | für die Meldung zum Wintersemester |
| „s“ | für die Meldung zum Sommersemester |
| „l“ | für die Meldung zu einem unterjährigen Lehrgang, |
| sonst „g“ für ganzjährige Ausbildungsorganisation | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder beim Prüfungskandidaten um eine Externistin bzw. einen Externisten „e“ oder eine (ehemalige) Schülerin oder einen (ehemaligen) Schüler der eigenen Schule „s“ handelt | |
zulassung | mit der Angabe über die Art der Zulassung zu diesem Prüfungstermin in den folgenden Ausprägungen: | |
| „0“ | für erstmalige Zulassung zur Hauptprüfung (bzw. Fortsetzung dieser Prüfung nach gerechtfertigter Verhinderung) |
| „1“ | für 1. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „2“ | für 2. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| „3“ | für 3. Wiederholung von (nicht bestandenen) Teilprüfungen |
| Im Falle der Wiederholung von Teilprüfungen ist für dieses Merkmal jene Prüfung relevant, die am häufigsten wiederholt werden musste | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „b“ | bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 3, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „d“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in drei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „e“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in einem Prüfungsgebiet (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „g“ | mit gutem Erfolg bestanden (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 2, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „l“ | letztmalige Wiederholung von Teilprüfungen nicht bestanden, dh. ohne Berechtigung zu weiteren Wiederholungen (Paragraph 40, Absatz eins, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „n“ | Nichtbeurteilung der Prüfungsgebiete wegen Verhinderung |
| „t“ | Terminverlust (nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Wiederholung einer Teilprüfung, Paragraph 36 a, Absatz 3, letzter Satz SchUG bzw. Paragraph 36, Absatz 2, SchUG-BKV) |
| „v“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in vier oder mehr Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
| „z“ | nicht bestanden mit negativer Beurteilung bzw. Nichtbeurteilung in zwei Prüfungsgebieten (Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer 4, SchUG bzw. SchUG-BKV) |
14. Das Element externist ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein, wenn es sich beim „schueler“ um einen Kandidaten für eine Externistenprüfung handelt, der mit dieser Prüfung die Ausbildung noch nicht mit einer abschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „e“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses | |
schulstufe | mit der Angabe der Schulstufe, über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
sfkz | mit der Schulformkennzahl für die Ausbildung (Lehrplan), über die die Externistenprüfung abgelegt wurde (gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
art | mit der Angabe zur Art der Externistenprüfung, die abgelegt wurde, in folgenden Ausprägungen: | |
| „a“ | Prüfung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Schule im Ausland) |
| „b“ | Prüfung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, SchUG (zureichender Erfolg eines Unterrichts an einer Berufsschule ohne Öffentlichkeitsrecht) |
| „g“ | Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG (zureichender Erfolg eines gleichwertigen Unterrichts) |
| „k“ | über eine Schulstufe |
| „m“ | Studienberechtigungsprüfung |
| „s“ | Prüfung über eine Schulart (ohne abschließende Prüfung) |
| „u“ | über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände |
erfolg | mit der Angabe über das Ergebnis dieser Prüfung in folgender Ausprägung: | |
| „a“ | für Beurteilung mit ausgezeichnetem Erfolg |
| „g“ | für Beurteilung mit gutem Erfolg |
| „e“ | für erfolgreich bestanden |
| „n“ | für nicht bestanden (negative Beurteilung) |
| „o“ | ohne Beurteilung (zB wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde uä.) |
15. Das Element bildungsverlauf-vor-schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schülerin oder Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahre | mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: | |
| „0“ | Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „1“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während eines Kindergartenjahrs unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „2“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zweier Kindergartenjahre unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „3“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „4“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „5“ | Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
| „9“ | Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
16. Das Element elementarbildungsdetails ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf-vor-schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr in einer elementarpädagogischen Einrichtung (Eingabe „1“ bis “5 im Feld „kindergartenjahre“) vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kindergartenjahr | mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres in einer elementarpädagogischen Einrichtung | |
monate | mit der Angabe, wie viele Monate im betreffenden Kindergartenjahr ein Besuch der elementarpädagogischen Einrichtung erfolgte (liegen keine Informationen über die Dauer in Monaten vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
ausmass | Mit der Angabe des durchschnittlichen Stundenausmaßes pro Woche des Besuchs der elementarpädagogischen Einrichtung im betreffenden Kindergartenjahr (liegen keine Informationen über das Ausmaß vor, so ist hier „-“ anzugeben) | |
sprachfoerderung | mit der Angabe, in welchem Ausmaß im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung in Deutsch erfolgte, in folgenden Ausprägungen: | |
| „e“ | durchschnittlich einmal pro Woche |
| „z“ | durchschnittlich zweimal pro Woche |
| „n“ | durchschnittlich dreimal oder öfter pro Woche |
| „k“ | keine besondere Sprachförderung in Deutsch |
| „-“ | Es liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor |
Anlage 2 zu Paragraph 8 und Paragraph 9 Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Definition der Schnittstelle zwischen den Evidenzen der Schulen bzw. der Bildungsdirektionen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 und der BRZ GmbH:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Für Schulen besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
Feldname | Format | Pflichtfeld (Ja/Nein) | Anmerkung |
meldedatum | JJJJ-MM-TT | Ja | Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) |
absender | 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl | Ja | Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders |
schuljahr | JJJJ/JJ | Ja | Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2021/22 |
skz | 6-stellige Schulkennzahl | Ja | Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
paragraph | String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte:, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12 Paragraph 13 Paragraph 15 | Ja | Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
vbPKBF | String | ab Schuljahr 2023/24 verpflichtend | Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
zuname | String (max. 50 Zeichen) | Ja | der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers |
vorname | String (max. 100 Zeichen) | Ja | der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers |
gebdat | JJJJ-MM-TT | Ja | Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
geschlecht | „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde | Ja | Geschlecht der Schülerin oder des Schülers |
plz | 4-stellige österreichische PLZ | Ja, nur wenn Feld z-plz leer | Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
ort | String (max. 50 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-ort leer | Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
strasse | String (max. 130 Zeichen) | Ja, nur wenn Feld z-strasse leer | Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür |
z-plz | 4-stellige österreichische PLZ | Nein | Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-ort | String (max. 50 Zeichen) | Nein | Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
z-strasse | String (max. 130 Zeichen) | Nein | Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
eingeschult | JJJJ | Ja | Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:, Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) , (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
beginn | JJJJ-MM-TT | Nein | Datum des Beginns der laufenden Ausbildung, zB 2021-09-01, ), entfällt bei der Meldung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors |
bemerkung | String (max. 500 Zeichen) | Nein | Bemerkungsfeld, entfällt bei der Meldung der Schulen bzw. der Schulcluster |
Anlage 2 zu den Paragraphen 6, 7, 8
Daten für die individuellen Kompetenzerhebungen
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
gruppe_deutsch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_mathematik | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_englisch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. |
7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:
Attribut | Wert | |
erhebungs-ID | dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert | |
kedat-d | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |
kedat-e | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben | |
kedat-m | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik | |
teilnahme-d | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
„ | „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
teilnahme-e | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „f_e“ | freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
| „n_e“ | Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache |
teilnahme-m | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | |
lehrperson_deutsch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“ | |
lehrperson_mathematik | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“ | |
lehrperson_englisch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. | |
Anlage 3 zu Paragraph 10 und Paragraph 11
Teil römisch eins
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Anmeldung
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Evidenzen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element datenverbund_anmeldung (Webservice: addRequest) muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen_anmeldung“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund_anmeldung“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
zuname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
akadGradVor | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
akadGradNach | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
Teil römisch zwei
Daten für den Datenverbund der Schulen im Zusammenhang mit der Aufnahme
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.
1.2. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „datenverbund_schulen“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, | |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bPK, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
vorname1 | mit dem ersten Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
weitere-vornamen | mit eventuellen weiteren Vornamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten, wobei bei der Angabe von mehr als einem weiteren Vornamen ein Abstand eingegeben werden muss | |
nachname | mit dem oder den Familiennamen laut den vorgelegten Personenstandsdokumenten | |
v-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen vorgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
n-akadem-grad | mit einem allfälligen, dem Namen nachgestellten akademischen Grad laut Verleihungsurkunde | |
geburtsDatum | mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes. | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
strasse | mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers | |
eingeschult | mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem SchPflG, zB bei Zuzug aus dem Ausland) | |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
vorSchulpflicht | mit der Angabe gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 15 | |
vorschule | mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz 11 S, c, h, P, f, l, G,); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben | |
fruehchen | mit der Angabe des für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht relevanten Tages der Geburt des Schülers; zutreffendenfalls mit der Angabe des gemäß Mutter-Kind-Pass festgestellten Tages der Geburt (Paragraph 2, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985), sonst des Geburtsdatums des Schülers | |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) | |
beginn | mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung | |
ende | mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule | |
schulpflichtjahr | mit der Angabe des Jahres der (neunjährigen) allgemeinen Schulpflicht in dem sich der Schüler im genannten Schuljahr befunden hat („0“ für einen Schulbesuch vor der Schulpflicht, „1“ bis „9“ für das jeweilige Jahr innerhalb der allgemeinen Schulpflicht und „10“ ff. für Ausbildungsjahre nach der allgemeinen Schulpflicht) | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
stand | mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „aa“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
| „ab“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
| „ac“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
| „ad“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
| „ae“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
| „ag“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
| „ah“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG), jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, ohne Aufnahmsprüfung |
| „al“ | erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
| „am“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „an“ | erfolgreich abgeschlossene Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
| „ao“ | erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) |
| „ar“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
| „as“ | erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
| „at“ | erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
| „av“ | erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
| „ay“ | erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und -realgymnasium |
| „az“ | erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
| „ba“ | Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
| „bb“ | nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
| „be“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
| „bh“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Mittelschule) |
| „bl“ | vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „bo“ | nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule |
| „br“ | Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
| „bs“ | vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
| „bt“ | nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
| „bu“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
| „bv“ | Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, SchPflG) oder Abmeldung |
| „bw“ | vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2020, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
| „bz“ | sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
6. Das Element verlaufsDetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulstufe | mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
ao-von | Mit dem Datum des Beginns im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“) | |
ao-bis | Mit dem Datum der Beendigung im Falle eines außerordentlichen Status (status ≠ „o“), wenn zutreffend | |
fortsetzung | mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: | |
| „bf“ | bei unterjährigem Fortsetzen der Schulstufe |
| „ba“ | berechtigt zum Aufsteigen |
| „bw“ | berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe |
| „nf“ | nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung |
besuchsjahr | mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) | |
uebersprung | mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (Paragraph 26, SchUG); sofern zutreffend, Angabe der übersprungenen Schulstufe | |
nost3ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben | |
sost2ng | mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „semestrierten Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 2, SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend, ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben | |
7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (Paragraph 22, SchUG), Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. Paragraph 24, SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 11, SchUG bzw. Paragraph 24, Absatz 2, SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht | ||
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | ||
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | ||
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand | |
| „f“ | für Freigegenstand | |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand | |
| „s“ | für Seminar | |
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | ||
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | ||
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester | ||
leistungsniveau | mit Angabe des Leistungsniveaus der Beurteilung, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „k“ | keine Differenzierung nach Leistungsniveaus vorgesehen | |
| „h“ | höheres Leistungsniveau (zB „Standard AHS“) | |
| „n“ | niedrigeres Leistungsniveau (zB „Standard“) | |
beurteilung | mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | ||
| „1“ | für „Sehr gut“ | |
| „2“ | für „Gut“ | |
| „3“ | für „Befriedigend | |
| „4“ | für „Genügend“ | |
| „5“ | für „Nicht genügend“ | |
| „V“ | für eine verbale Beurteilung | |
| „N“ | für „nicht beurteilt“ | |
8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
gegenstandsart | mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: | |
| „a“ | für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
| „f“ | für Freigegenstand |
| „p“ | für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
| „s“ | für Seminar |
gegenstand | mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel | |
upis | mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist | |
schulstufe | mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ bzw. der semestrierten Oberstufe ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester | |
pruefungsart | mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: | |
| „k“ | für Kolloqium (Paragraph 23, SchUG-BKV) |
| „m“ | für Modulprüfung (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) |
| „s“ | für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 a, SchUG) |
| „u“ | für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 b, SchUG) |
| „w“ | für Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, SchUG) |
antritt | Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) | |
9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
unentschTage | mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
Verwarnungen | mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
strafanz | mit der Anzahl der bisher von den besuchten Schulen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben) |
Anlage 4 zu Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins
Teil römisch eins
Daten hinsichtlich der Aufgabenebene für standardisierte Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element standardisiert_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „standardisiert_aufgabenebene“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „standardisiert_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert | ||
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, mit dem Wert „l“ | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt | ||
| „ht-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
| „he-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Herbsttermin | |
| „wi-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Wintertermin | |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, hier zB die eindeutige SOKRATES-ID der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten | |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidaten und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | ||
| „rpr“ | Reifeprüfung | |
| „rud“ | Reife-und Diplomprüfung | |
| „brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) | |
| „erp“ | Externistenreifeprüfung | |
| „erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung | |
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | ||
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier 1000/01 als Proxy einzugeben | ||
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | ||
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | ||
| „rpr“ | Reifeprüfung | |
| „rud“ | Reife-und Diplomprüfung | |
| „brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) | |
| „erp“ | Externistenreifeprüfung | |
| „erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. Im Fall der Nichtverfügbarkeit bei einer Externistenreifeprüfung oder Externistenreife- und Diplomprüfung oder Berufsreifeprüfung ist hier „1ext“ einzugeben. | ||
7. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt | |
| „ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen, vorgezogene Prüfungen sind dem zugehörigen Haupttermin zuzuordnen |
| „he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin |
| „wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin |
erhebungsphase | mit der Angabe des Meldedurchgangs zu dem diese Meldung erfolgt | |
| „1“ | für die Meldung der Ergebnisse der Klausurarbeit bzw. der Klausurarbeiten (vor allfälligen Kompensationsprüfungen) |
| „2“ | für die Meldung inklusive der Ergebnisse der Kompensationsprüfung bzw. der Kompensationsprüfungen und der gesamthaften Beurteilung(en) |
8. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine standardisierte Klausurarbeit abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, für die Meldung in der Erhebungsphase 2 ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. |
pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungsgebiets gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Prüfungsgebietsliste | |
antritt | Mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | |
| „1“ | 1. Antritt |
| „2“ | 1. Wiederholung |
| „3“ | 2. Wiederholung |
| „4“ | 3. Wiederholung |
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5s“ | Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts |
| „5n“ | Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts |
| „n“ | nicht beurteilt |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | |
| „c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich |
| „0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“), wenn eine solche vorgesehen ist (nicht „c“) |
| „f“ | nicht angetreten |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „k“ | keine Einbeziehung, da keine vorgesehen ist |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | |
| „0“ | für die Meldung vor dem Termin der Kompensationsprüfung (Erhebungsphase=„1“) wenn eine solche vorgesehen ist |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
Zusätzlich sind die Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Aufgaben gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Formulare zu übermitteln. Diese haben Folgendes zu enthalten:
In den Prüfungsgebieten „Mathematik“, „Angewandte Mathematik“, „Lebende Fremdsprache“, „Latein“ und „Griechisch“: eine Aufzählung der Aufgaben, die maximal zu erreichende Punkteanzahl pro Aufgabe sowie die davon individuell erreichte Punkteanzahl pro Aufgabe.
In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“ und „Ungarisch“ (jeweils als Unterrichtssprache): die gewählte Aufgabe der Aufgabenstellung.
Zusätzlich ist pro Prüfungsgebiet der Technologieeinsatz anzugeben.
Teil römisch zwei
Daten hinsichtlich des Gesamterfolgs der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1. Es ist für jede für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten sowie für jede Schülerin und jeden Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung eine Datenmeldung zu übermitteln.
Sollten bei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten Leistungen aus Vorterminen vorliegen, sind diese im Falle einer Reife- oder Reife- und Diplomprüfung, bei Externistinnen und Externisten falls vorhanden, mitzumelden.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so sind die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formate zu verwenden.
1.2 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der abschließenden Prüfungen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
1.3 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, „„BRPG“ = Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
2. Das Wurzel-Element erfolg_srdp muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „erfolg_kandidat“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element bildungseinrichtung ist ein Kind-Element von „erfolg_srdp“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sowie Schülerinnen oder Schüler in Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen ohne Antrittsberechtigung von Exposituren, dislozierten Klassen u. ä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt bzw. mit der Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl des Erwachsenenbildungsinstituts, für das diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei und dem Verzeichnis der Erwachsenenbildungsinstitute) |
4. Das Element leermeldung ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss im Falle einer Leermeldung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einmal pro Datenmeldung vorhanden sein und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert | ||
leer | mit der Angabe einer Leermeldung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit dem Wert „l“ | ||
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Leermeldung erfolgt | ||
| „ht-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
| „he-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Herbsttermin | |
| „wi-JJJJ“ | für die Leermeldung zum Wintertermin | |
5. Das Element kandidat ist ein Kind-Element von „bildungseinrichtung“, muss mindestens einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
vbPKBF | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) | |
svnr | bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit der Sozialversicherungsnummer (wenn verfügbar) | |
ersatz | mit der Ersatzkennung, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind bzw. bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen, wenn die Sozialversicherungsnummer („svnr“) nicht verfügbar ist | |
gebdat | mit dem Geburtsdatum | |
geschlecht | mit dem Geschlecht, in folgenden Ausprägungen: | |
| „m“ | für männlich |
| „w“ | für weiblich |
| „x“ | für divers |
| „o“ | für offen |
| „i“ | für inter |
| „k“ | für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde |
staat | mit der Staatsangehörigkeit (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) | |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n), (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) | |
plz | mit der Postleitzahl der Heimatadresse, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Postleitzahlen-Ersatzcodes nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes | |
ort | mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse | |
zusatzort | mit der Kennung „j“, wenn eine zusätzliche Wohnadresse am Bildungsort besteht, sonst „n“ | |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen – hier zB die eindeutige SOKRATES-ID | |
6. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „kandidat“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schulform | mit der Schulformkennzahl der Ausbildung, in der die abschließende Prüfung erfolgt (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
extern | mit der Angabe, ob es sich bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten um eine Externistin oder einen Externisten „e“ oder keine Externistin oder keinen Externisten „s“ handelt. | |
art | mit der Angabe der Art der abschließenden Prüfung in folgenden Ausprägungen | |
| „rpr“ | Reifeprüfung |
| „rud“ | Reife-und Diplomprüfung |
| „brp“ | Berufsreifeprüfung (BRP) |
| „erp“ | Externistenreifeprüfung |
| „erd“ | Externistenreife- und Diplomprüfung |
antrittsberechtigt | mit der Angabe, ob eine Antrittsberechtigung gegeben ist, mit den Ausprägungen „1“ für antrittsberechtigt und „0“ für nicht antrittsberechtigt | |
7. Das Element ausbildung_srdp ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten der Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung zur Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung (jeweils ohne Externistinnen und Externisten, ohne Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits bei einem früheren Termin angetreten sind) und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
schuljahr | mit der Angabe des Schuljahres der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrganges | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe. | |
klassenteile | schuleigene Bezeichnung der Schülergruppe bei (Sprachen-)Teilungen. Bei keiner Teilung ist „klassenteile“ gleich „klasse“ anzugeben | |
bilingual | mit der Information, ob fremdsprachiger bzw. zweisprachiger Unterricht (Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache) besucht wurde (Paragraph 16, Absatz 3, SchUG), in folgenden Ausprägungen: | |
| „d“ | für durchgehend fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
| „k“ | für (praktisch) keinen fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
| „t“ | für teilweise fremd- bzw. zweisprachigen Unterricht |
bilingualsprache | mit der Angabe der Unterrichtssprache, wenn der Wert des Attributs „bilingual“ gleich „d“ oder „t“ ist gemäß dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Fremdsprachenverzeichnis; ansonsten bleibt dieses Attribut leer. | |
8. Das Element erfolg ist ein Kind-Element von „ausbildung“, ist für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten (Attribut antrittsberechtigt = “1“) anzugeben, muss genau einmal pro Ausbildung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten vorhanden sein und weist folgende Attribute auf,
Attribut | Wert | |
termin | mit der Angabe des Prüfungstermins zu dem die Meldung erfolgt; die Termine von Leistungen aus Vorterminen sind außer bei Externistinnen und Externisten beim konkreten Prüfungsgebiet anzugeben | |
| „ht-JJJJ“ | für die Meldung zum Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen |
| „he-JJJJ“ | für die Meldung zum Herbsttermin |
| „wi-JJJJ“ | für die Meldung zum Wintertermin |
9. Das Element klausur ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abzulegen hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||
pruefungstag | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, ist im Fall des Antritts zu einer Kompensationsprüfung ist der Tag der schriftlichen Klausur einzutragen. | |
pruefungsgebiet | mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | ||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung, ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | ||
standardisiert | mit der Angabe, ob es sich um eine standardisierte Klausurarbeit handelt, mit den Ausprägungen | ||
| „1“ | standardisierte Klausurarbeit | |
| „0“ | nicht standardisierte Klausurarbeit | |
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | ||
| „ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |
| „he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | |
| „wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | |
antritt | mit der Angabe des Antritts im gegenständlichen Prüfungsgebiet | ||
| „1“ | 1. Antritt | |
| „2“ | 1. Wiederholung | |
| „3“ | 2. Wiederholung | |
| „4“ | 3. Wiederholung | |
| „v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | |
| „g“ | gerechtfertigt verhindert | |
| „u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | |
| „a“ | Anerkennung | |
| „b“ | entfällt oder befreit | |
10. Das Element klausur_ergebnis ist ein Kind-Element von „klausur“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede Teilprüfung, in dem bzw. der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Klausurarbeit im Rahmen einer abschließenden Prüfung, einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder einer Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
kla_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurarbeit (vor einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5s“ | Nicht genügend mit Erreichen des Schwellenwerts |
| „5n“ | Nicht genügend ohne Erreichen des Schwellenwerts |
| „n“ | nicht beurteilt |
komp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe bzw. Information bezüglich Kompensationsprüfung, in folgender Differenzierung: | |
| „c“ | keine Kompensationsprüfung vorgesehen, bei positiver Beurteilung oder Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets bzw. im Falle einer Berufsreifeprüfung für die Prüfungsgebiete Deutsch, lebende Fremdsprache und Fachbereich |
| „f“ | nicht angetreten |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
klp_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der Klausurprüfung (einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung) oder der Angabe „nicht beurteilt“ (bei vorgetäuschten Leistungen) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt,, da keine vorgesehen ist oder der Schwellenwert nicht erreicht und die Kompensationsprüfung negativ war |
schulstufe_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufe der einzubeziehenden Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der das Prüfungsgebiet betreffende Unterrichtsgegenstand bzw. die das Prüfungsgebiet betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurde bzw. wurden oder der Angabe „keine Einbeziehung“, in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „k“ | keine Einbeziehung |
gesamth_kl_beurteilung | mit der Angabe der gesamthaften Beurteilung des Prüfungsgebietes (Klausurarbeit, Kompensationsprüfung, einbezogene Leistung der letzten Schulstufe) in folgender Differenzierung: | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
11. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „erfolg“, muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | ||||
pruefungsgebiet | mit der Klassifikation der Prüfungsgebiete, gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellten Liste der Prüfungsgebiete | ||||
langbezeichnung | mit der Langbezeichnung und ggf. inkl. Angabe der betreffenden Fremdsprache bzw. des (schulautonomen) Prüfungsgebietes | ||||
prüfungsart | Mit der Angabe der Prüfungsart zu der die Meldung erfolgt | ||||
| „vwa“ | vorwissenschaftliche Arbeit | |||
| „dpa“ | Diplomarbeit | |||
| „mue“ | Mündliche Prüfung | |||
| „pra“ | Projektarbeit im Rahmen der BRP | |||
| „vor“ | Vorprüfung | |||
| „zus | Zusatzprüfung | |||
termin_pruefungsgebiet | mit der Angabe des Prüfungstermins, an dem das Ergebnis erzielt wurde | ||||
| „ht-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Haupttermin; so wäre zB für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22 hier „ht-2022“ einzutragen | |||
| „he-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Herbsttermin | |||
| „wi-JJJJ“ | für ein Ergebnis aus dem Wintertermin | |||
datum | „JJJJ-MM-TT“ | mit der Angabe des Datums der Prüfung des Prüfungsgebiets, im Falle einer abschließenden Arbeit ist das Datum der Präsentation anzugeben. | |||
antritt | mit der Angabe des Antritts in gegenständlichem Prüfungsgebiet | ||||
| „1“ | 1. Antritt | |||
| „2“ | 1. Wiederholung | |||
| „3“ | 2. Wiederholung | |||
| „4“ | 3. Wiederholung | |||
| „v“ | Ergebnis aus einem Vortermin | |||
| „g“ | gerechtfertigt verhindert | |||
| „u“ | ungerechtfertigt ferngeblieben | |||
| „a“ | Anerkennung | |||
| „b“ | entfällt oder befreit | |||
12. Das Element pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung“, ist nur erforderlich, wenn das Attribut „antritt“ „1“, „2“, „3“, „4“ oder „v“ ist; muss für jedes Prüfungsgebiet bzw. jede abschließende Arbeit – mit Ausnahme der Klausurprüfung – in der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine abschließende Prüfung, eine Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht oder eine Berufsreifeprüfung abgelegt hat, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
13. Das Element brp_pruefung_ergebnis ist ein Kind-Element von „pruefung_ergebnis“, muss genau einmal für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Berufsreifeprüfung in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Fachbereich“ im Falle einer erfolgten Beurteilung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
brp_pr_beurteilung | mit der Angabe der Beurteilungsstufen der Prüfung in folgender Differenzierung (bei Anerkennung ist die Note der anerkannten Prüfung einzugeben): | |
| „1“ | Sehr gut |
| „2“ | Gut |
| „3“ | Befriedigend |
| „4“ | Genügend |
| „5“ | Nicht genügend |
| „n“ | nicht beurteilt |
14. Das Element abschlussdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal pro Prüfungskandidatin oder pro Prüfungskandidaten bzw. pro Schülerin oder pro Schüler einer Abschlussklasse oder eines Abschlussjahrganges ohne Antrittsberechtigung und Datenmeldung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
termin | mit dem Datum des Prüfungszeugnisses (bzw. der letzten Prüfung, wenn kein Zeugnis ausgestellt wurde). Im Falle einer Nichtantrittsberechtigung oder einem Nichtantreten ist hier das Datum des letzten Zeugnisses der Abschlussklasse bzw. des Abschlussjahrgangs einzutragen. | |
ergebnis | mit der Angabe über die Gesamtbeurteilung dieser abschließenden Prüfung in den folgenden Ausprägungen: | |
| „na“ | zur abschließenden Prüfung nicht antrittsberechtigt |
| „ka“ | zu keinem Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung angetreten |
| „ae“ | mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden |
| „ge“ | mit gutem Erfolg bestanden |
| „be“ | bestanden |
| „nw“ | nicht bestanden mit Wiederholungsmöglichkeit |
| „nb“ | nicht bestanden ohne weitere Wiederholungsmöglichkeit |
| „vn“ | Vollständigkeit noch nicht gegeben, da (Teil)-Prüfungen noch offen sind bzw. bei der BRP ein Teil der Prüfungen in Deutsch oder Fachbereich noch offen ist. |
Anlage 5 zu Paragraph 26, Absatz 3
Teil römisch eins
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsjahr | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 26,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
2.4 Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, BilDokG 2020)
2.4.1 Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 15,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt (Benennung des Bundeslandes bzw. „Bund“ bzw. „sonstiger“).
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde.
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
3.8 Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder Land stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB pd, L1, L2a2, L2a1, L2b3, L2b2, L2b1, L3, l1, l2, l2a2, l2a1, l2b3, l2b2, l2b1, l3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger als Bund oder Land stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften anzugeben.
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß ist
- im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen,
- mit den besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen in Stunden und
- mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil römisch zwei
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2) und dem Ausstattungsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bundesdienststelle | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
2.3 Ausstattungsdatensatz (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BilDokG 2020Bildungsdokumentationsgesetz)
2.3.1 Der Ausstattungsdatensatz hat die Flächen der Bildungseinrichtung gemäß Widmungscode DIN 277 zu enthalten.
2.3.2 Nach der erstmaligen Übermittlung des vollständigen Ausstattungsdatensatzes sind zu den Erhebungszeiträumen und Berichtsterminen gemäß Paragraph 16, nur Ergänzungen bzw. Ergänzungsmeldungen bezogen auf den Stand der jeweils letzten Übermittlung vorzunehmen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist die Dienststellenkennzahl der Bundesdienststelle, für die der Betriebs- und Erhaltungsaufwand nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes budgetär veranschlagt worden ist.
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Wert | Bedeutung |
11 | Bund |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung entsprechend der Systematik der Haushaltsverrechnung des Bundes (zweckgebundene und ordentliche Gebarung) darzustellen.
Teil römisch drei
1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Personaldatensätze (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) | 3.4 |
Geschlecht | 3.5 |
Geburtsjahr | 3.6 |
Ausbildung | 3.7 |
Verwendung | 3.8 |
Funktion | 3.9 |
Beschäftigungsart | 3.10 |
Beschäftigungsausmaß | 3.11 |
2.3 Aufwandsdatensatz (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 310 vom 30.11.1996 Seite 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
Merkmal | Bedeutung |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Geldleistungen | Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) |
Bruttolohn und -gehalt in Form von Sachleistungen | Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden |
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers | Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz |
sonstige Sozialaufwendungen | Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien |
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202110“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
21 | Römisch katholische Kirche |
22 | Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB) |
23 | Israelitische Religionsgesellschaft |
24 | Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich |
31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
33 | Berufsförderungsinstitut |
34 | Landwirtschaftskammer |
35 | Innung, Berufsverband |
36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
52 | Geld- oder Kreditinstitut |
53 | Versicherungsgesellschaft |
61 | Stiftung |
62 | Verein |
71 | Privatperson |
72 | Mehrere Privatpersonen |
91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
- Strichaufzählungin Prozent gemessen an 100% einer Vollbeschäftigung und
- Strichaufzählungmit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Ziffer 3 Punkt 9, verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil römisch vier
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Privatschulen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Rechtsträger | 3.1 |
Erhebungszeitraum | 3.2 |
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal | Inhalt |
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung | 3.3 |
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) | 3.4 |
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen | 3.5 |
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2021“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Ziffer 3 Punkt eins, erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte | Bedeutung |
11 | Bund |
12 | Land |
13 | Gemeinde |
14 | Kombination von Gebietskörperschaften |
21 | Römisch katholische Kirche |
22 | Evangelische Kirche Ausschussbericht + HB) |
23 | Israelitische Religionsgesellschaft |
24 | Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich |
31 | Kammern für Arbeiter und Angestellte |
32 | Kammer der gewerblichen Wirtschaft |
33 | Berufsförderungsinstitut |
34 | Landwirtschaftskammer |
35 | Innung, Berufsverband |
36 | Fonds der Wiener Kaufmannschaft |
51 | Handels- oder Produktionsbetrieb |
52 | Geld- oder Kreditinstitut |
53 | Versicherungsgesellschaft |
61 | Stiftung |
62 | Verein |
71 | Privatperson |
72 | Mehrere Privatpersonen |
91 | Sonstige Schulerhalter |
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:
3.5.1 Einnahmen
Merkmal | Bedeutung |
Eltern- bzw. Schülerbeiträge |
|
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung |
|
Subventionen (Zuschüsse) von: |
|
Bund | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen |
Länder | alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen |
Gemeinde |
|
Sonstige |
|
Zuschüsse für Investitionen | für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben |
Schuldenaufnahme |
|
Sonstige Einnahmen | Spenden, ... |
3.5.2 Ausgaben
Merkmal | Bedeutung |
Sachaufwand | Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ... |
davon für Schülertransport und Verpflegung |
|
Investitionen: |
|
Bauliche | Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen |
Einrichtungen | Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ... |
Fahrzeuge |
|
Software | Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch |
Erwerb von Liegenschaften |
|
Schuldendienst |
|
Zinsen | Zinsaufwendungen von Fremdkapital |
Tilgungen | Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Anlage 6 zu Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins
Teil römisch eins
Daten der Schulen und der Testadministration für die individuellen Kompetenzerhebungen
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß Paragraph 5, BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der vom IQS vorgegebenen Formate zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
absender | mit der (Schul-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerin oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element domaenen ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
gruppe_deutsch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Deutsch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_mathematik | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Unterrichtsgegenstand Mathematik unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben |
gruppe_englisch | mit der schulinternen Bezeichnung der Gruppe, in der die Schülerin oder der Schüler im Fach Englisch unterrichtet wird. Gibt es keine Gruppenteilungen, so ist hier die Klassenbezeichnung analog Ziffer 5, (Element „ausbildung“) einzugeben; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. |
7. Daten aus der Testadministration, die im Laufe der Durchführung der Kompetenzerhebungen und der Reflexionsgespräche in der Datenbasis des IQS verarbeitet werden:
Attribut | Wert | |
erhebungs-ID | dient der Zuordnung der Testmaterialien und wird in der Datenbasis pro Schülerin und Schüler generiert | |
kedat-d | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |
kedat-e | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben | |
kedat-m | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik | |
teilnahme-d | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
„ | „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
teilnahme-e | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „f_e“ | freiwillige Teilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
| „n_e“ | Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache |
teilnahme-m | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | |
lehrperson_deutsch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_deutsch“ | |
lehrperson_mathematik | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_mathematik“ | |
lehrperson_englisch | mit der Zuordnung einer Lehrerin oder eines Lehrers zur „gruppe_englisch“; trifft nur auf Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 zu. | |
Teil römisch zwei
Daten der Übermittlungen durch die Leiterin oder den Leiter des IQS
1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen der Datenbasis der individuellen Kompetenzerhebungen am IQS und dem Bildungsinformationssystem der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.
Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebene Format zu verwenden.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, „E-GovG“ = E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
1.3 Verweise auf Verordnungen sind wie folgt zu verstehen: „BIST-Verordnung“ = Verordnung über Bildungsstandards im Schulwesen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2009,.
2. Das Wurzel-Element kompetenzerhebungen muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
xmlns | mit dem Wert „kompetenzerhebungen_schueler“ |
meldedatum | mit dem Datum dieser Meldung |
meldeart | mit „n“ für eine Neumeldung zu diesem Meldedurchgang (standard, überschreibt alle allfälligen bisherigen Meldungen dieser Schule zu diesem Meldedurchgang) |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „kompetenzerhebungen“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schülerinnen oder Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen auszuweisen) und weist folgendes Attribut auf:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, der die folgenden Daten zuzuordnen sind (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss für die 3. und 4. Schulstufe sowie für die 7. und 8. Schulstufe für alle Schülerinnen und Schüler genau einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert |
bPKBF | mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Bildung und Forschung gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
vbPKAS | mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik gemäß Paragraph 9, E-GovG (wenn verfügbar) |
ersatz | mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn die bereichsspezifischen Personenkennzeichen nicht verfügbar sind, bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurden. |
gebj | mit dem Jahr der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format JJJJ) |
gebm | mit dem Monat der Geburt der Schülerin oder des Schülers (Format MM) |
geschlecht | mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen, „i“ für inter und „k“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde) |
staat | mit der Staatsangehörigkeit der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Staatencodes) |
erstsprache1 | mit der (ersten) Angabe zu der Sprache bzw. den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in der bzw. denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprache(n)“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
erstsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe zu den Sprachen der Schülerin oder des Schülers, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs erfolgte („Erstsprachen“) (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache1 | mit der (ersten) Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchte(n) Sprache(n) der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache2 | mit der (gegebenenfalls) zweiten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
alltagsprache3 | mit der (gegebenenfalls) dritten Angabe über die im Alltag regelmäßig gebrauchten Sprachen der Schülerin oder des Schülers (nach Maßgabe des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Verzeichnisses der Sprachencodes) |
spf | mit der Angabe, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf bescheidmäßig festgestellt ist („f“) bzw. bei noch laufenden Verfahren („v“), sonst „n“ |
matrikel | für ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
schuljahr | mit der Angabe des laufenden Schuljahres | |
schulform | mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) | |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der besuchten (Stamm-)Klasse, wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe | |
schulstufe | mit der von der Schülerin oder vom Schüler besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, mit den Werten „3“ und „4“ für das 3. und 4. Grundschuljahr sowie „7“ und „8“ für die jeweiligen Schulstufen der Sekundarstufe römisch eins. Der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert | |
status | mit der Angabe über den Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: | |
| „o“ | für ordentliche Schülerinnen und Schüler |
| „a“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, SchUG) |
| „b“ | für der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus dem Grund der Ablegung einer Einstufungsprüfung nicht zulässig ist (Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
| „c“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (Paragraph 3, Absatz eins, SchUG) |
| „d“ | für nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegende außerordentliche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme als ordentliche Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen nicht zulässig ist |
6. Das Element ergebnis ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder pro Schüler und Datenmeldung einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
Attribut | Wert | |
kedat-d | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Deutsch, wenn zutreffend | |
teilnahme-d | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Deutsch in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
ergebnis-d | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Deutsch | |
kedat-e | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Englisch; ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, wenn zutreffend | |
teilnahme-e | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Englisch, ist nur für Schülerinnen und Schüler der Schulstufen 7 und 8 anzugeben, in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
| „n_e“ | Nichtteilnahme, Englisch nicht als erste lebende Fremdsprache |
ergebnis-e | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Englisch | |
kedat-m | Datum der Durchführung der Kompetenzerhebung im Unterrichtsgegenstand Mathematik, wenn zutreffend | |
teilnahme-m | mit der Angabe der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme im Unterrichtsgegenstand Mathematik in folgenden Ausprägungen: | |
| „t“ | verpflichtende Teilnahme |
| „n_ga“ | Nichtteilnahme, gerechtfertigt abwesend gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG |
| „n_f“ | Nichtteilnahme, freigestellt gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG |
| „n_ua“ | Nichtteilnahme, unentschuldigt abwesend |
| „n_nsch“ | Nichtteilnahme, nicht mehr Schülerin oder Schüler dieser Schule |
| „a_bist“ | Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, BIST-Verordnung |
ergebnis-m | Mit der Angabe der erreichten Skalenpunkte gemäß IQS-Zyklus-Berichterstattung im Unterrichtsgegenstand Mathematik | |
gespraech | mit der Angabe „j“, wenn bis zum Stichtag das Gespräch durchgeführt wurde, „ke“, wenn das Gespräch aufgrund Nichtzustandekommen von Seiten der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt werden konnte und „ks“, wenn aus sonstigen Gründen das Gespräch nicht durchgeführt werden konnte | |
Anlage 7 zu Paragraph 22 Daten hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
1. Definition der Schnittstellen zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der Datenbasis der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie jener der Leiterin oder des Leiters des IQS:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
2. Die Attribute gemäß Ziffer 3 bis 5 sind in folgenden Kategorien zu melden, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist:
2.1. Österreich gesamt, Bundesländer und Bildungsregionen
2.1.1 Schule gesamt
2.1.2. Schulart.
2.1.3. Schulstufe
2.1.4. Schulstufe nach Schulart
2.2. Schule und gegebenenfalls Schulcluster
2.2.1. Schule und gegebenenfalls Schulcluster gesamt
2.2.2. Schulart
2.2.3. Schulstufe pro Schule, bei mehr als einer Schulart ist sowohl der Gesamtwert pro Schulstufe als auch der Wert pro Schulart anzugeben.
2.2.4. Klasse bzw. Jahrgang pro Schule
3. Für die Kategorien gemäß 2.1 sind folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert | ||
bl | mit der Bezeichnung für das Bundesland, in folgenden Ausprägungen: | ||
| „0“ | Österreich gesamt | |
| „1“ | Burgenland | |
| „2“ | Kärnten | |
| „3“ | Niederösterreich | |
| „4“ | Oberösterreich | |
| „5“ | Salzburg | |
| „6“ | Steiermark | |
| „7“ | Tirol | |
| „8“ | Vorarlberg | |
| „9“ | Wien | |
b_reg | mit der Bezeichnung für die Bildungsregion (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Liste der Bildungsregionen) | ||
sart | mit der Bezeichnung für die Schulart, in folgenden Ausprägungen | ||
| „vs_p“ | Volksschule nur Primarstufe | |
| „vs_s“ | Volksschule nur Sekundarstufe | |
| „vs“ | Volksschule | |
| „ms“ | Mittelschule | |
| „s_p“ | Sonderschule nur Primarstufe | |
| „s_si“ | Sonderschule nur Sekundarstufe römisch eins | |
| „s“ | Sonderschule | |
| „pts“ | Polytechnische Schule | |
| „ahs_n_b“ | allgemein bildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen | |
| „ahs_u“ | allgemein bildende höhere Schule nur Unterstufe | |
| „ahs_o“ | allgemein bildende höhere Schule nur Oberstufe | |
| „ahs_b“ | allgemein bildende höhere Schule nur Berufstätigenformen | |
| „bs“ | Berufsschule | |
| „bms_n_b“ | berufsbildende mittlere Schule ohne Berufstätigenformen | |
| „bms_b“ | berufsbildende mittlere Schule nur Berufstätigenformen | |
| „bhs_n_b“ | berufsbildende höhere Schule ohne Berufstätigenformen | |
| „bhs_n_b“ | berufsbildende höhere Schule nur Berufstätigenformen | |
| „bmhs_n_b“ | berufsbildende mittlere und höhere Schule ohne Berufstätigenformen | |
| „s_o“ | Schule mit eigenem Organisationsstatut | |
schulstufe | mit der Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) | ||
4. Für die Kategorien gemäß 2.2 sind zusätzlich folgende Attribute und Werte zu verwenden:
Attribut | Wert |
skz | mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
oe-pr | mit der Angabe der Information, ob es sich um eine öffentliche „oe“ oder private „pr“ Schule handelt |
klasse | mit der (schulüblichen) Bezeichnung der (Stamm-)Klasse bzw. Jahrgang usw., wobei die erste Stelle numerisch ist und das Ausbildungsjahr bzw. -semester dieses Lehrplans wiedergibt (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert), die weiteren Stellen dienen zur Unterscheidung von Parallelklassen innerhalb der Schule; Klassenteile einer Stammklasse unterscheiden sich nicht in der Klassenbezeichnung, sondern durch die Schulformkennzahl bzw. Schulstufe |
schulart_modus | mit der Angabe der überwiegenden Schulart |
5. Folgende Attribute und Werte sind insofern zutreffend für jede Kategorie zu melden.
5.1. Es sind jeweils die Anzahlen und Anteile pro Kategorie anzugeben, Ausnahmen sind gesondert angeführt, fehlende Werte sind gesondert anzugeben.
5.2. Unter Bezugspersonen werden jene Personen verstanden, die aufgrund statistischer Verfahren einer Schülerin oder einem Schüler als „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ermittelte“ Erziehungsberechtigte zugeordnet werden können. Direkte Ableitungen von leiblichen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind in der Datenbasis der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht möglich. Als erste Bezugsperson (b1) wird, falls vorhanden, bevorzugt die weibliche Bezugsperson bezeichnet, als zweite Bezugsperson (b2), falls vorhanden, bevorzugt die männliche Bezugsperson. Sollten zwei gleichgeschlechtliche Bezugspersonen ermittelt werden, sind diese ebenfalls abgebildet. Kann eine Bezugsperson (b1 oder b2) oder können beide Bezugspersonen (b1 und b2) nicht ermittelt werden, sind diese unter den fehlenden Werten anzugeben. Werden bei Attributen Angaben zu beiden Bezugspersonen gefordert, hat bei Vorhandensein nur einer Bezugsperson die Angabe nur zu dieser zu erfolgen.
Attribut | Wert | |||
schueler | mit der Angabe der Anzahl an Schülerinnen und Schüler gesamt, hier ist kein Anteil zu melden | |||
zuzug | mit der Angabe der Schülerinnen und Schüler, die im letzten Jahr „1“, in den letzten beiden Jahren „2“ oder in den letzten 5 Jahren „5“ aus dem Ausland zugezogen sind | |||
gebland | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: | |||
| „oe“ | Österreich | ||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||
gebland_child_poverty | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty | mit der Angabe des Geburtslands der Schülerinnen und Schüler, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
haushalt | mit der Angabe der durchschnittlichen Haushaltsgröße (arithmetisches Mittel und Median), hier sind keine Anzahlen und Anteile anzugeben | |||
bezugsperson0 | Schülerinnen und Schüler, für die keine Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_1 | Schülerinnen und Schüler, für die die erste Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_1_m | Schülerinnen und Schüler, deren erste Bezugsperson männlich ist | |||
bezugsperson_2 | Schülerinnen und Schüler, für die die zweite Bezugsperson ermittelt werden konnte | |||
bezugsperson_2_w | Schülerinnen und Schüler, deren zweite Bezugsperson weiblich ist | |||
bezugsperson_1_2 | Schülerinnen und Schüler, für die zwei Bezugspersonen ermittelt werden konnten | |||
bezugsperson_1_2_g | Schülerinnen und Schüler, deren beide Bezugspersonen gleichgeschlechtlich sind | |||
bildung_b1 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||
bildung_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||
bildung_b1_b2 | höchste abgeschlossene Ausbildung der ersten und zweiten Bezugsperson | |||
| „ngp“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, eine Bezugsperson hat maximal Pflichtschule | ||
| „ng“ | Bezugspersonen haben unterschiedlichen Abschluss, aber nicht „ngp“ | ||
| „ps“ | maximal Pflichtschule | ||
| „le“ | Lehre, berufsbildende mittlere Schule | ||
| „ma“ | Höhere Schule, Berufsreifeprüfung, Kolleg | ||
| „hs“ | Hochschule, Akademie | ||
urbanisierungsgrad | mit der Angabe des Grads der Urbanisierung des Schulstandorts nach der Klassifikation der Europäischen Kommission | |||
schueler_bpk_ermittelt | Schülerinnen und Schüler, für die ein bPK-AS ermittelt werden konnte | |||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der ersten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||
| „q50“ | Median | ||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||
einkommen_b1 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation der zweiten Bezugsperson relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||
| „q50“ | Median | ||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||
einkommen_b2 | mit der Angabe der Einkommensklassifikation beider Bezugspersonen relativ zu allen Einkommen der ermittelten Bezugspersonen österreichweit; in folgenden Ausprägungen | |||
| „q20“ | 20 %-Quantil | ||
| „q25“ | 25 %-Quantil | ||
| „q50“ | Median | ||
| „q75“ | 75 %-Quantil | ||
erw_status_b1 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||
| „e_a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | ||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | ||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | ||
| „so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | ||
erw_status_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||
| „a“ | Erwerbsperson, arbeitslos | ||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, im Ruhestand/Pension | ||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, Studierende, Schülerin oder Schüler | ||
| „so“ | sonstige Nicht-Erwerbsperson und sonstige arbeitslose Person | ||
erw_status_b1_b2 | Angaben zur Erwerbstätigkeit der beider Bezugspersonen, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „u“ | Unterschiedlich | ||
| „u_v“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „s_v“ | selbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Vollzeit | ||
| „u_t“ | unselbständige Erwerbsperson, beschäftigt in Teilzeit | ||
| „a“ | Erwerbspersonen, alle arbeitslos | ||
| „r“ | Nicht-Erwerbsperson, alle im Ruhestand/Pension | ||
| „s“ | Nicht-Erwerbsperson, alle Studierende, Schülerin oder Schüler | ||
| „so“ | Alle sonstige Nicht-Erwerbspersonen und sonstige arbeitslose Personen | ||
erw_tage_b1 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
| „q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im ersten Quartil | ||
| „q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil | ||
| „q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im dritten Quartil | ||
| „q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der ersten Bezugsperson liegt im vierten Quartil | ||
erw_tage_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit aller ersten Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
| „q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im ersten Quartil | ||
| „q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im zweiten Quartil | ||
| „q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im dritten Quartil | ||
| „q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres der zweiten Bezugsperson liegt im vierten Quartil | ||
erw_tage_b1_b2 | mit der Angabe der Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen in Relation zu den Tagen in Erwerbstätigkeit beider Bezugspersonen; in folgenden Ausprägungen: | |||
| „q1“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im ersten Quartil | ||
| „q2“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im zweiten Quartil | ||
| „q3“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im dritten Quartil | ||
| „q4“ | die Anzahl der Tage in Erwerbstätigkeit im Zeitraum eines Jahres beider Bezugspersonen liegt im vierten Quartil | ||
gebland_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||
| „oe“ | Österreich | ||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||
gebland_child_poverty_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty_b1 | mit der Angabe des Geburtslands der ersten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: | |||
| „oe“ | Österreich | ||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||
gebland_child_poverty_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_poverty_b2 | mit der Angabe des Geburtslands der zweiten Bezugsperson, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“) und jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind | |||
gebland_b1_b2 | mit der Angabe der Geburtsländer aller Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: | |||
| „oe“ | alle Bezugspersonen haben als Österreich als Geburtsland | ||
| „uoe“ | unterschiedliche Geburtsländer, eines davon Österreich | ||
| „noe“ | keine Bezugsperson hat als Geburtsland Österreich | ||
gebland_child_poverty_b1_b2 | Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „child poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „child poverty line“ („0“) geboren sind und „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen | |||
gebland_poverty_b1_b2 | Mit der Angabe des Geburtslands beider Bezugspersonen, in folgender Ausprägung: die in einem Land unter der „total poverty line“ gemäß OECD-Definition geboren sind („1“), jene, die über der „total poverty line“ („0“) geboren sind „9“ wenn die Geburtsländer in unterschiedliche Kategorien fallen | |||
staat_b1 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der ersten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „oe“ | Österreich | ||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||
staat_b2 | mit der Angabe der Staatsbürgerschaft der zweiten Bezugsperson, in folgenden Ausprägungen: | |||
| „oe“ | Österreich | ||
| „eu“ | Land der Europäischen Union, ohne „oe“ | ||
| „int“ | Land außerhalb der Europäischen Union | ||
oe_b1_b2 | mit der Angabe, ob eine oder alle Bezugspersonen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. besitzen, in folgenden Ausprägungen | |||
| „oe“ | alle Bezugspersonen: Österreichische Staatsbürgerschaft | ||
| „uoe“ | unterschiedliche Staatsbürgerschaften, eine davon Österreich | ||
| „noe“ | keine Bezugsperson hat die österreichische Staatsbürgerschaft | ||