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BGBl. I Nr. 167/2023

kundgemacht 28.12.2023 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes und des § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes und des § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) 91 § 0↗RIS↗
§ 28geändert ab 01.07.2025 ersetzt durch BGBl. I Nr. 134/2024Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 20.06.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2019 · danach: BGBl. I Nr. 134/2024 § 28↗RIS↗
vorgesehen ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 167/2023 (kundgemacht am 28.12.2023) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 134/2024 (kundgemacht am 22.07.2024) § 28↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28.
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2023)
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.