BGBl. II Nr. 317/2026
Änderungen durch diese Kundmachung
Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten
Paragraph eins,
- Absatz eins,Der Bundeskanzler hat den Standard für die Bereitstellung von Metadaten elektronisch zu veröffentlichen und unter https://www.data.gv.at darauf zu verweisen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem Standard auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
- Absatz 2,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Absatz eins, für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.
- Absatz 3,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Schlüsselworte vorgesehen ist, mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
- Absatz 4,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Webadresse für den Zugriff auf eine Distribution vorgesehen ist, mit der Webadresse der Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
- Absatz 5,In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag eines E-Mailkontakts der veröffentlichenden Stelle vorgesehen ist, mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
- Absatz 6,Der Bundeskanzler hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular im Unternehmensserviceportal bereitzustellen.
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Absatz 3, zu erstellen.
- Absatz 2,Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.
- Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.
Vorgaben für das Unternehmensserviceportal
Paragraph 3,
- Absatz eins,Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:
Wert gemäß der Codeliste | Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist |
Offenes Verfahren | Offenes Verfahren |
Nichtoffenes Verfahren | Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren | Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Wettbewerblicher Dialog | Wettbewerblicher Dialog |
Innovationspartnerschaften | Innovationspartnerschaft |
Sonstiges einstufiges Verfahren | Sonstiges einstufiges Verfahren |
Sonstiges zweistufiges Verfahren | Sonstiges zweistufiges Verfahren |
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) | Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) |
Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) | Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,) |
- Absatz 2,Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Absatz eins, anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.
Inkrafttreten
Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.