BGBl. Nr. 566/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 160, Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,.)
Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgene Ehe
Paragraph 161, (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (Paragraph 163 b,) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
- Absatz 2,Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
- Absatz 3,Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht.
Paragraph 162 a, (1) Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.
- Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Paragraph 162 b, Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich, unter der Voraussetzung des Paragraph 162 a, Absatz 2,, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.
Paragraph 162 c, (1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname (Geschlechtsname) auf das Kind über.
- Absatz 2,Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
- Absatz 3,Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.
Paragraph 162 d,
- Absatz eins,Eine Zustimmung nach den Paragraphen 162 a bis 162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
- Absatz 2,Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist.
ARTIKEL römisch zehn
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,, zu den Paragraphen 161, 162 a bis 162 d ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,)
- Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
- Ziffer 2(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam gewordenen Legitimationen und deren Rechtsfolgen ist das bisher geltende Recht einschließlich des Paragraph 31, Absatz eins, des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S 1146, und des Paragraph 22, Absatz 2, 5 bis 7 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938, deutsches RGBl. I S 533, maßgebend.
- Absatz 2,Die bisher geltenden Vorschriften sind in denjenigen gerichtlichen Verfahren weiter anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht worden sind.
- Absatz 3,Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachten Verfahren sind die bisher geltenden Bestimmungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 weiter anzuwenden.
- Ziffer 3– 5. Anmerkung, Die Ziffern 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 6Anmerkung, Vollziehungsklausel)
- Ziffer 7Anmerkung, Vollziehungsklausel)