BGBl. Nr. 681/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
Paragraph 48 a, (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
- Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
- Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
- Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
- Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 400 000 S, bei fahrlässiger Begehung 40 000 S beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
Fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
Paragraph 43, (1) Der fahrlässigen Verkürzung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer die im Paragraph 42, bezeichneten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht.
- Absatz 2,Die fahrlässige Verkürzung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Einnahmenausfalles (Paragraph 42, Absatz 2,) geahndet.
Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols
oder des Salzmonopols.
Paragraph 42, (1) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil
- Litera abewirkt, daß Branntwein oder Salz zu einem ermäßigten Verkaufspreis abgegeben oder, daß eine Erstattung von Kaufgeld anerkannt wird, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen;
- Litera bzu einem ermäßigten Verkaufspreis überlassenen Branntwein oder überlassenes Salz zu Zwecken verwendet, für die nach den Monopolvorschriften ein höherer als dieser ermäßigte Verkaufspreis vorgesehen ist;
- Litera cvergällten Branntwein oder vergälltes Salz verbotswidrig einem Verfahren unterzieht, durch welches die Wirksamkeit des Vergällungsmittels beseitigt oder in einem solchen Maß gemindert wird, daß dadurch die gewährte Preisermäßigung ihre Berechtigung verliert.
- Absatz 2,Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen ist. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.
Artikel römisch zehn
Finanzstrafgesetz
(Anm.:aus Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1993,, wird wie folgt geändert:
Anmerkung, Ziffer eins bis 28 betreffen die Änderungen des Finanzstrafgesetzes)
- Ziffer 29Auf die Hinterziehung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols, auf die fahrlässige Verkürzung von Einnahmen des Branntweinmonopols oder des Salzmonopols sowie auf Finanzvergehen betreffend den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich und die im Paragraph 114, des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes genannten Vorschriften ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begehung das Finanzstrafgesetz in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- Ziffer 30Der Artikel römisch zehn tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.