Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
BGBl. I Nr. 131/2001
131. Bundesgesetz: Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2
Gegenstand, Gebührenbefreiung.
§ 1.
(1) Für die Verwahrung von Bargeld, Wertpapieren und sonstigen Wertgegenständen durch die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten ist eine Verwahrungsgebühr und für die von diesen Abteilungen vorgenommenen Umsatzgeschäfte (§ 5 Abs. 1) ist eine Gebühr für Umsatzgeschäfte zu entrichten; außerdem sind die Barauslagen zu ersetzen.
(2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 400 S 30 Euro nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt.
(3) Von den Verwahrungsgebühren und den Gebühren für Umsatzgeschäfte sind befreit:
… 9 unveränderte Absätze
a) Verwahrnisse im strafgerichtlichen Verfahren, falls nicht die Aufbewahrung nach Beendigung des Strafverfahrens in eine solche nach dem bürgerlichen Recht übergeht; die Verwahrungsdauer ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Überganges zu berechnen;
b) Verwahrnisse, die außerhalb eines Rechtsstreites zur Sicherstellung eines Anspruches des Bundes, eines öffentlich-rechtlichen Fonds, dessen Abgang der Bund zu decken hat, oder eines der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- oder Bundesbetriebes erlegt werden;
c) Verwahrnisse, die an eine der in lit. b genannten Stellen oder an eine andere Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ausgefolgt werden;
d) Verwahrnisse, die von Amts wegen irrigerweise in Verwahrung genommen wurden, wenn die Ausfolgung binnen drei Monaten, nachdem die Partei von dem irrigerweise angeordneten Erlag Kenntnis erlangt hat, beantragt wird;
e) Verwahrnisse, die sich im Miteigentum von Eigenberechtigten und Pflegebefohlenen befinden und bis zur Auseinandersetzung erlegt werden mußten, von dem Anteil der Eigenberechtigten, wenn die Ausfolgung dieses Anteiles binnen drei Monaten, nachdem die Berechtigten von der Teilung der Gemeinschaft Kenntnis erlangt haben, beantragt wird;
f) Verwahrnisse, die zum Unterhalt, zur Erziehung oder zum Unterricht eines Pflegebefohlenen oder zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten ausgefolgt werden;
g) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, wenn sie mit der Stammurkunde oder dem Talon verwahrt werden;
h) Verwahrnisse, soweit sie zur Deckung von Gebühren und Kosten, die sonst aus Amtsgeldern berichtigt oder von Amts wegen zugunsten des Empfängers eingebracht werden müßten, ausgefolgt werden.
(4) Soweit andere Vorschriften eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz geregelten Gebühren vorsehen, bleiben sie unberührt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 2geändertAbs 2; Abs 3
… 7 unveränderte Absätze
Bemessungsgrundlage.
§ 2.
(1) Als Wert ist anzunehmen:
1. bei Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, der Kurs- oder Marktwert des Tages der Ausfolgebewilligung, wenn aber dieser Wert nicht bekannt ist, der letzte bekannte Kurs- oder Marktwert, bei bereits verlosten Wertpapieren der Einlösungswert;
2. bei Wertpapieren, die keinen im Inland bekannten Börsen- oder Marktpreis haben, der Schätzwert, wenn aber ihr Wert nicht abgeschätzt werden kann, der Nennwert;
3. bei Lebensversicherungspolizzen der Rückkaufswert;
4. bei Pfandscheinen der aus dem Schein ersichtliche Schätzwert des verpfändeten Gegenstandes abzüglich der darauf lastenden Darlehenssumme;
5. bei Sparbüchern und sonstigen Einlagebüchern der aus dem Buch ersichtliche Stand am Tage der Ausfolgebewilligung; bei Abhebungen ist die Höhe des abgehobenen Betrages maßgebend;
6. bei Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen der beim Erlag erhobene Schätzwert.
(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 75/1950, sinngemäß. 501/1984, entsprechend.
(3) Wenn ein Wertbetrag Ein nicht ein ganzzahliges Vielfaches von 10 S beträgt, in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist er auf die nächst höheren 10 S den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1 lit c; Abs 2
… 3 unveränderte Absätze
Höhe der Verwahrungsgebühr.
§ 4.
(1) Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Verwahrnissen 1 v. T.,
b) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 6 angeführten Verwahrnissen und bei Barerlägen in in- und ausländischer Währung 2 v. T. vom Werte,
c) bei Urkunden, die in Geld umsetzbar sind, jedoch nicht zu den im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten Urkunden gehören, 3 S 20 Cent.
(2) Die Gebühren sind nach vollen Schillingbeträgen zu berechnen. Beträge über 50 Groschen sind dabei nach oben, Beträge bis 50 Groschen nach unten auf volle Schillinge auf- oder abzurunden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 1 S. Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.
(3) Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.
Anmerkung
§ 5geändertAbs 1 lit a
Gebühren für Umsatzgeschäfte.
§ 5.
(1) Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
a) für Einlagen und Abhebungen von wenigstens 400 S 30 Euro bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. des erlegten oder des abgehobenen Betrages;
b) für An- und Verkäufe von Wertpapieren 1 v. T. des Kurswertes; haben die betreffenden Wertpapiere keinen Kurswert, so ist der tatsächliche Kauf- oder Verkaufspreis zugrunde zu legen;
… 9 unveränderte Absätze
c) für Wertpapiererläge bei Kreditinstituten oder dem Österreichischen Postsparkassenamt 1 v. T. vom Nennwert; keine Gebühr ist zu entrichten, wenn die Wertpapiere zur Fortsetzung der gerichtlichen Verwahrung von der Verwahrungsabteilung in die Verwahrung eines Kreditinstitutes oder des Postsparkassenamtes übergeben werden oder die Übergabe sich als Ausfolgung an die Partei darstellt;
d) für Geltendmachung, An- und Verkäufe von Bezugsrechten 1 v. T. der zu beziehenden oder zu leistenden Werte;
e) für Sperre und Freischreibung von Wertpapieren 1 v. T. des Nennwertes;
f) für Umsetzung von Pfandscheinen 1 v. T. des Wertes nach § 2 Abs. 1 Z. 4;
g) für Einlösung (Rückkauf) von Versicherungspolizzen 1 v. T. des Versicherungs(Rückkaufs)betrages;
h) für An- und Verkäufe von Kostbarkeiten und nicht gängigen Münzen 1 v. T. des Kauf- oder Verkaufspreises.
(2) Bei gleichzeitigen An- und Verkäufen ist jedes dieser Geschäfte gesondert in Anschlag zu bringen.
(3) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten § 2 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Abs. 1 angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.
Anmerkung
Schlagworte
§ 6geändertAbs 1
Berechnung der Gebühren, Stundung.
§ 6.
(1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß 1962 entsprechend.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.
(3) Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.
§ 8geändertAbs 2
Einbringung der Gebühren.
§ 8.
(1) Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).
(2) Für die Einbringung von Gebühren und Barauslagen, soweit sie nicht nach Abs. 1 unmittelbar entrichtet werden, gelten die Vorschriften des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß 1962 entsprechend.
§ 9geändertAbs 3 (neu)
Übergangsbestimmungen.
§ 9.
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.
(2) Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.
(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10geändert
Vollziehung.
§ 10.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 13neu
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 und 8, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,)
- Ziffer eins
Anmerkung, Ziffer 2 und Ziffer 3, betreffen andere Rechtsvorschriften)
- Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Ziffer 5Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
Anmerkung, Ziffer 6 und Ziffer 7, betreffen andere Rechtsvorschriften)