BGBl. Nr. 201/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
… 4 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 39 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 21 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 27 unveränderte Absätze
20 km bis 40 km | 5 280 S jährlich |
40 km bis 60 km | 10 560 S jährlich |
über 60 km | 15 840 S jährlich |
2 km bis 20 km | 2 880 S jährlich |
20 km bis 40 km | 11 520 S jährlich |
40 km bis 60 km | 20 160 S jährlich |
über 60 km | 28 800 S jährlich |
… 14 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 40 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 20 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
… 30 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 23 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 54 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 29 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 6 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 25 unveränderte Absätze
… 15 unveränderte Absätze
… 10 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 9 unveränderte Absätze
Dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge
beschäftigte Personen
Paragraph 109 a, (1) Bei Einnahmen der dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer beträgt 20% der Einnahmen.
- Absatz 2,Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und die Abfuhr der Abzugsteuer sind Paragraph 99, Absatz 2, sowie die Paragraphen 100 und 101 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,1. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglicher Vereinbarungen für
- Litera aeinen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
- Litera beine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
ohne unter Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 11 ASVG zu fallen, tätig sind.- Ziffer 2Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigte Personen sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber im Sinne der Ziffer eins, verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, zu stehen.
- Ziffer 3Die Abzugsteuer entfällt, wenn die in Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder unterliegen könnten (Paragraph 2, Absatz eins, FSVG), weiters wenn nach Paragraph 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eine Ausnahme von der Vollversicherung (ausgenommen wegen geringfügiger Beschäftigung) vorgesehen ist.
- Absatz 4,1. Der zu Abzug Verpflichtete hat dem Finanzamt der Betriebsstätte eine Mitteilung über die ausbezahlten Beträge und die davon einbehaltene Abzugsteuer aller im Kalenderjahr gemäß Absatz 3, beschäftigten Personen ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres, ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt der Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
- Ziffer 2Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Steuerschuldner über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Mitteilung gemäß Ziffer eins, nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
- Ziffer 3Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Steuerschuldners anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des zum Abzug Verpflichteten anzuführen.
… 10 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
1. Kalendervierteljahr 1989 ............................. | 2,5% |
2. Kalendervierteljahr 1989 ............................. | 5% |
3. Kalendervierteljahr 1989 ............................. | 7,5% |
4. Kalendervierteljahr 1989 ............................. | 10%. |
3. Kalendervierteljahr 1996 ................................ | 23% |
4. Kalendervierteljahr 1996 ................................ | 24%. |
Paragraph 124 a,
(Verfassungsbestimmung)
- Ziffer einsParagraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
- Ziffer 2Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
- Ziffer 3Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
- Ziffer 4Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.
Paragraph 124 b,
1. Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
- Ziffer 2Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
- Litera aZuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
- Sub-Litera, a, aDie Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
- Sub-Litera, b, bLiegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
- Litera bParagraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
- Ziffer 3Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
- Ziffer 4Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
- Ziffer 5Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
- Ziffer 6Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
- Ziffer 7Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
- Ziffer 8Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
- Ziffer 9Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
- Ziffer 10Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
- Ziffer 11Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
- Ziffer 12Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
- Ziffer 13Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
- Ziffer 14Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
- Ziffer 15Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
- Ziffer 16Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
- Ziffer 17Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.