BGBl. Nr. 614/1987
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 16,
- Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz jeweils festgesetzten Betrages. Die Familienzulage ist um jenen Betrag zu kürzen, um den die Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, wegen des Anspruches auf die Familienzulage erhöht wird. Besteht Anspruch auf zwei oder mehr Familienzulagen, so sind diese zu gleichen Teilen zu kürzen. Gebührt eine Zusatzrente lediglich auf Grund der Erhöhung der Einkommensgrenze wegen des Anspruches auf die Familienzulage, so beträgt die Familienzulage monatlich 200 S. An die Stelle des vorangeführten Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachte Betrag.
- Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
- Ziffer einsder Ehegatte;
- Ziffer 2der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
- Ziffer 3die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
- Ziffer 4die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
Paragraph 24,
- Absatz eins,Die Heilfürsorge umfaßt
- Ziffer einsals Heilbehandlung:
- Litera aärztliche Hilfe;
- Litera bZahnbehandlung;
- Litera cBeistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
- Litera dHauskrankenpflege;
- Litera ePflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Anstalten;
- Ziffer 2Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.
- Absatz 2,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz eins, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
- Ziffer einsUnterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
- Ziffer 2Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
- Ziffer 3Unterbringung in einem Genesungsheim.
- Absatz 3,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz eins und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.
Paragraph 30,
- Absatz eins,Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, diesen Ersatz in Pauschbeträgen zu gewähren. Es setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen fest. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1956,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
- Absatz 2,Die Ersatzansprüche nach Absatz eins, sind vom Träger der Krankenversicherung binnen 14 Tagen nach dem Beginne der Heilbehandlung beim Landesinvalidenamt (Paragraph 79,) anzumelden. Werden sie später angemeldet, so kann für die vor der Anmeldung liegende Zeit der Ersatz abgelehnt werden.
- Absatz 3,Für Streitigkeiten über Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen den Trägern der Krankenversicherung und dem Bund gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,; Absatz 2, bleibt unberührt.
- Absatz 4,Insoweit die Leistung der Heilfürsorge den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist, werden Streitigkeiten zwischen den Beschädigten und den Trägern der Krankenversicherung im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob eine Erkrankung mit einer Dienstbeschädigung ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung über diese Frage trifft das Landesinvalidenamt (Paragraph 79,).
Paragraph 43,
- Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
- Absatz 2,Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
- Absatz 3,Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (Paragraph 42, Absatz eins,); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.
Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)
Paragraph 75,
Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom zuständigen Landesinvalidenamte (Paragraph 79,) festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden.
Paragraph 91 b,
Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.
Artikel römisch sieben
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1987,, zu den Paragraphen 11, Absatz 4, 12, Absatz 2, letzter Satz, 13 Absatz 8, 14, Absatz 2, 16, Absatz eins, letzter Satz, 18 Absatz 4, zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Absatz eins, zweiter Satz, 46 Absatz 5, 46, b Absatz 2, 47, Absatz 2, letzter Satz, 56 Absatz 4, letzter Satz, 63 Absatz 2 bis 6, 74 Absatz 2, zweiter Satz und zum Abschnitt römisch sieben Absatz eins, Ziffer 5, der Anlage zu Paragraph 32,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,)
- Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 4, 12, Absatz 2, letzter Satz, 13 Absatz 8, 14, Absatz 2, 16, Absatz eins, letzter Satz, 18 Absatz 4, zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Absatz eins, zweiter Satz, 46 Absatz 5, 46, b Absatz 2, 47, Absatz 2, letzter Satz, 56 Absatz 4, letzter Satz, 63 Absatz 2 bis 6, 74 Absatz 2, zweiter Satz und des Abschnittes römisch sieben Absatz eins, Ziffer 5, der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
Anmerkung, Absatz 2, betrifft das Heeresversorgungsgesetz)
Anmerkung, Absatz 3, betrifft das Opferfürsorgegesetz)