Absatz eins,Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
BGBl. Nr. 230/1988
230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Bundesgesetz vom 20. April 1988, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Gehaltsgesetz 1956 und das Nebengebührenzulagengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12ageändertAbs 9
… 26 unveränderte Absätze
Überstellung
§ 12a.
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. Verwendungsgruppen B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, W 1 bis
W 3, H 2 bis H 4 und PT 1 bis PT 9;
2. Verwendungsgruppen L 2a;
3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte und Universitäts(Hochschul)assistenten.
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
------------------+-----------------------------------+--------------
Überstellung I I
von der in die I Ausbildung im Sinne der I Zeitraum
------------------I Ernennungserfordernisse der I--------------
Besoldungs- oder I Anlage 1 zum Beamten- I
Verwendungsgruppe I Dienstrechtsgesetz 1979 I Jahre
gemäß Abs. 2 Z I I
------------------+-----------------------------------+--------------
1 2 I 2
1 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 4
1 3 I in den übrigen Fällen 6
2 3 I mit abgeschlossenem Hochschulstudium 2
2 3 I in den übrigen Fällen 4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Ist jedoch der Gehalt, den der Beamte bei einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält, niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den bisherigen Gehalt. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage und die Dienstzulage nach § 82c - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage und die Dienstzulagen nach §§ 44 und 82c dieses Bundesgesetzes sowie nach §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes - sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
§ 42geändertAbs 5
… 36 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die
Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und
beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 17 129 - -
2 19 220 - -
3 21 313 - -
4 23 408 - -
5 25 500 - -
6 27 593 - -
7 29 688 - -
8 31 780 31 954 -
9 33 873 34 049 36 631
10 35 965 36 141 38 725
11 38 060 38 235 42 912
12 40 153 40 329 49 192
13 42 245 44 514 51 284
14 44 339 48 699 53 377
15 46 430 52 884 55 470
16 48 524 54 979 57 564
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 63 090 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42geändertAbs 3
… 34 unveränderte Absätze
Gehalt
§ 42. (1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die
Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und
beträgt
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 17 129 - -
2 19 220 - -
3 21 313 - -
4 23 408 - -
5 25 500 - -
6 27 593 - -
7 29 688 - -
8 31 780 31 954 -
9 33 873 34 049 36 631
10 35 965 36 141 38 725
11 38 060 38 235 42 912
12 40 153 40 329 49 192
13 42 245 44 514 51 284
14 44 339 48 699 53 377
15 46 430 52 884 55 470
16 48 524 54 979 57 564
Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 63 090 S.
(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter einer Staatsanwaltschaft;
2. Gehaltsgruppe II: Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft, Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft;
3. Gehaltsgruppe III: Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur, Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3) Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich - sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes ergibt - die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Abweichend vom ersten Satz gebührt jedoch dem Staatsanwalt, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe; eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(4) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft gebührt zumindest der Gehalt der Gehaltsstufe 13. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 14 erfolgt nach Maßgabe der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit. Bei Ernennung auf eine Staatsanwaltsplanstelle anderer Art gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 6 für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit ergeben.
(5) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe III.
(6) Für die Vorrückung der Staatsanwälte ist die Dienstzeit maßgebend, die sich aus der Anwendung der §§ 8 und 10 und der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag ergibt, soweit sie vier Jahre übersteigt. § 66 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 44geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu), lit b (neu), Z 3 (neu), lit c (neu), lit d (neu), Z 4 bis Z 6 (neu)
Dienstzulage
§ 44.
(1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II. Den Staatsanwälten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. Die Hälfte der Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenußfähige Die Dienstzulage im Ausmaß beträgt in Hundertsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe III. I, Gehaltsstufe 1:
Hundert-
satz
1. Staatsanwälte, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6
angeführt sind ......................................... 39,8
2. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft, die nicht unter Z 3
oder 4 angeführt ist,
b) Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft ab dem zweiten Jahr nach dem
Anfall der Gehaltsstufe 13 .......................... 47,5
3. a) Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines
Oberlandesgerichtes, soweit sie nicht unter Z 4
angeführt ist,
b) Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
c) Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg,
d) Erste Stellvertreter des Leiters einer
Oberstaatsanwaltschaft .............................. 58,4
4. a) Leiter der Staatsanwaltschaft Wien,
b) Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
c) Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur .... 69,4
5. Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur . 80,3
6. Leiter der Generalprokuratur ........................... 91,3
§ 45geändertÜberschrift, Text, Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2, Z 2 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 3, Z 3 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 4 (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 45. Den Staatsanwälten gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:
satz
1. im Ausmaß von 7 495 S Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 3 ................ 1,46
2. im Ausmaß von 9 369 S Staatsanwälte der Gehaltsstufen 4 bis 6 ................ 1,75
3. im Ausmaß von 11 241 S alle übrigen Staatsanwälte ............................. 2,63
Art. 6neu
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Bis 31. 12. 1998: Zu Paragraph 42,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,,
Ab 1. 1. 1999: Zu Paragraph 156 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz 2,Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
- Absatz 3,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9 b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
- Absatz 4,Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
- Absatz 5,Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.
- Absatz 6,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch drei zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch drei im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.
Art. 7neu
Artikel römisch sieben
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, zu Paragraphen 42, 44 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach Paragraph 66, Absatz 14, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 2,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Die Verwendungszulage nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins der Richter erhöht.
- Absatz 4,Nebengebühren, die auf Grund der im Artikel römisch acht, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen Anmerkung, Das sind die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1979,, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1979,, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
- Absatz 5,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.