Absatz eins,Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.
BGBl. I Nr. 74/2011
Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG) erlassen werden sowie das Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), das Bildungsdokumentationsgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (Qualitätssicherungsrahmengesetz – QSRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
Paragraph 4,
- Absatz 2,Mindestens 45 vH der Mitglieder aller Organe müssen Frauen sein. Dies ist bereits bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Organe entsprechend zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Ist der Frauenanteil von mindestens 45 vH in der Generalversammlung und im Board nicht ausreichend gewahrt, so hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Nominierung zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.
§ 5neu
Kuratorium
Paragraph 5,
- Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
- Absatz 2,Dem Kuratorium obliegen:
- Ziffer einsStellungnahmen
- Litera azu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
- Litera bzum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
- Litera czum Tätigkeitsbericht;
- Litera dzur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
- Litera ezur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
- Ziffer 2Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
- Ziffer 3Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
- Absatz 3,Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
- Absatz 4,Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6neu
Board
Paragraph 6,
- Absatz eins,Das Board besteht aus vierzehn Mitgliedern, für die Folgendes gilt:
- Ziffer einsAcht Mitglieder müssen Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hochschulwesens sein und über wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Qualitätssicherung verfügen und unterschiedliche Hochschulsektoren repräsentieren.
- Ziffer 2Zwei Mitglieder sind aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden zu bestellen.
- Ziffer 3Vier Mitglieder sind aus dem Bereich der Berufspraxis zu bestellen. Sie müssen Kenntnisse des nationalen oder internationalen Hochschulwesens und Erfahrung in für Hochschulen relevanten Berufsfeldern haben, Urteilsfähigkeit über Angelegenheiten der Qualitätssicherung besitzen und aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria leisten können.
- Ziffer 4Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils ausländische Vertreterinnen und Vertreter.
- Absatz 2,Dem Board dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei, der in der Generalversammlung vertretenen Einrichtungen sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
§ 7neu
Bestellung des Boards
Paragraph 7,
- Absatz eins,Die Mitglieder des Boards werden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister bestellt.
- Absatz 2,Je zwei ausländische und zwei inländische der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorzuschlagen, die weiteren durch die Generalversammlung. Die Mitglieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 sind durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit vorzuschlagen.
- Absatz 3,Die Amtsperiode der Mitglieder des Boards beträgt fünf Jahre, einmalige Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes je der Hälfte der Mitglieder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils drei Jahre.
- Absatz 4,Die Mitglieder des Boards wählen aus ihrem Kreis eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
- Absatz 5,Die Funktionsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt fünf Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode.
- Absatz 6,Die Mitglieder des Boards üben ihre Funktion nebenberuflich aus. Die Mitglieder des Boards haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf Ersatz der Reisegebühren.
- Absatz 7,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Boards vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Boards abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
§ 8neu
Sitzungen des Boards
Paragraph 8,
- Absatz eins,Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
- Absatz 2,Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.
§ 9neu
Aufgaben des Boards und Geschäftsordnung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Dem Board obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsEntscheidung über Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien oder über die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems;
- Ziffer 2Beschlüsse über Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren;
- Ziffer 3Beschluss über Berichte;
- Ziffer 4Übermittlung der Verfahrensentscheidung der Akkreditierungsverfahren an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
- Ziffer 5Veröffentlichung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren;
- Ziffer 6Informationen für die Beschwerdekommission, das Kuratorium und die Generalversammlung;
- Ziffer 7Beschluss einer Geschäftsordnung, die die Erfüllung der Aufgaben sicherstellt;
- Ziffer 8Beschluss eines jährlichen Finanzplans und Rechnungsabschlusses;
- Ziffer 9Aufsicht über die Geschäftsstelle;
- Ziffer 10Ausschreibung und Aufnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
- Ziffer 11Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers, über die das Board einstimmig zu entscheiden hat. Paragraph 14, Absatz eins und 3 kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung;
- Ziffer 12Aufsicht über die akkreditierten Bildungseinrichtungen und Studien hinsichtlich der Akkreditierungsvoraussetzungen;
- Ziffer 13Aufgaben gemäß FHStG und PUG;
- Ziffer 14Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung.
- Absatz 2,Das Board ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
- Absatz 3,Das Board hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, der Aufgaben der Beschwerdekommission und der Geschäftsstelle sowie die Erfüllung der übrigen Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sicherstellt. In der Geschäftsordnung ist auch Näheres über die Organisation der Geschäftsstelle zu regeln.
§ 10neu
Leitung der Agentur und Geschäftsstelle
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Boards leitet das Board und die Geschäftsstelle und vertritt die Agentur nach außen. Zu ihren oder seinen Aufgaben zählt insbesondere der Abschluss von Verträgen.
- Absatz 2,Die Geschäftsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten eine Vertretungsbefugnis für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Stellvertretung vorsehen.
- Absatz 3,Für die Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
- Absatz 4,Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Die Ausschreibung und Aufnahme der Geschäftsführung und der Stellvertretung erfolgt gemäß Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Geschäftsstelle dürfen keinem Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören.
- Absatz 5,Organisation und Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Aufgaben der Geschäftsführung und der Stellvertretung sind durch die Geschäftsordnung des Boards zu regeln, wobei der Stellvertretung ein eigener Geschäftsbereich zuzuordnen ist. Die Aufgaben umfassen jedenfalls die Erstellung von Berichten und des Finanzplanes.
§ 11neu
Generalversammlung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die Generalversammlung besteht aus 23 Mitgliedern und zwar:
- Ziffer einssechs Vertreterinnen oder Vertretern, die durch den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen nominiert werden;
- Ziffer 2zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- Ziffer 3einer Vertreterin oder einem Vertreter des Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung der Privatuniversitäten;
- Ziffer 4sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätenkonferenz;
- Ziffer 5vier Vertreterinnen oder Vertretern der Fachhochschulkonferenz;
- Ziffer 6zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz;
- Ziffer 7zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung.
- Absatz 2,Die Mitglieder der Generalversammlung müssen über Kenntnisse des Hochschulwesens und in Angelegenheiten der Qualitätssicherung des Hochschulwesens verfügen.
- Absatz 3,Die Nominierung der Mitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bis 7 erfolgt durch die jeweiligen Einrichtungen. Die Nominierung hat bis längstens einen Monat vor Ablauf der Funktionsperiode des betreffenden Mitglieds zu erfolgen, bei vorzeitiger Abberufung eines Mitglieds spätestens einen Monat nach Bekanntgabe der Abberufung. Die Mitglieder sind durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu bestellen.
- Absatz 4,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Generalversammlung beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
- Absatz 5,Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied der Generalversammlung vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung der Generalversammlung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
§ 12neu
Aufgaben der Generalversammlung
Paragraph 12,
- Absatz eins,Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
- Ziffer einsdie Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
- Ziffer 2die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3,;
- Ziffer 3die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
- Absatz 2,Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
- Absatz 4,Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
- Absatz 5,Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Absatz 6,Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
- Absatz 7,Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 13neu
Beschwerdekommission
Paragraph 13,
- Absatz eins,Die Beschwerdekommission behandelt und entscheidet Einsprüche von Bildungseinrichtungen gegen den Verfahrensablauf und gegen Zertifizierungsentscheidungen.
- Absatz 2,Die Beschwerdekommission besteht aus zwei inländischen Mitgliedern und einem ausländischen Mitglied mit Expertise im Bereich der Qualitätssicherung des Hochschulwesens und rechtlichen Qualifikationen, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder sind zu gleichen Teilen aus inländischen und ausländischen Vertreterinnen und Vertretern zu bestellen.
- Absatz 3,Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch die Generalversammlung nominiert und bestellt.
- Absatz 4,Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen keinem anderen Organ der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria angehören. Sie sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
- Absatz 5,Die Funktionsperiode der Mitglieder der Beschwerdekommission beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode eines inländischen Mitgliedes nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwei Jahre.
- Absatz 6,Die Beschwerdekommission hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
- Absatz 7,Die Beschwerdekommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Absatz 8,Die Generalversammlung hat ein Mitglied der Beschwerdekommission vor Ablauf der Funktionsperiode auf Antrag der Beschwerdekommission oder nach deren Anhörung abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
- Absatz 9,Die Mitglieder der Beschwerdekommission haben Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit, über deren Höhe das Board entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
- Absatz 10,Eine Beschwerde ist von dem für die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zur Vertretung nach außen ermächtigten Organ schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde unverzüglich zur Prüfung an die Beschwerdekommission weiterzuleiten und das Board darüber zu informieren. Die Beschwerdekommission kann die Beschwerde im Schriftweg behandeln oder die beschwerdeführende Bildungseinrichtung zu einem Gespräch einladen. Die Kommission kann im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung auch eine Anhörung Dritter durchführen. Die Beschwerdekommission hat dem Board und der beschwerdeführenden Bildungseinrichtung über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu berichten und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Problemlösung vorzuschlagen.
- Absatz 11,Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, festzulegen.
§ 36neu
Übergangsbestimmungen
Paragraph 36,
- Absatz eins,Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach Paragraph 11, hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)