Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4geändertText, Z 1 bis Z 3
§ 4.
Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiet Gebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:
1. Wenn der Notar zu dem im § 17 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, genannten Personen gehört, ist das Amt erloschen; Den belasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Tätigkeit als Notare oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
2. (Verfassungsbestimmung) wenn der Notar zu den im § 4 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört und nicht unter Zahl 1 einzureihen ist, ist das Amt als erloschen zu erklären, falls er nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit rückhaltlos für die unabhängige Republik Österreich eintreten werde; andernfalls ist er im Amt zu bestätigen; Minderbelastete Personen [§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947] sind gemäß den Bestimmungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 bis 30. April 1950 nicht berechtigt, den Beruf eines Notars auszuüben oder in solchen oder ähnlichen Kanzleien zu arbeiten. Das Bundesministerium für Justiz hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Nach dem 1. Mai 1950 kann eine solche Person wieder zum Notar bestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in seiner am 13. März 1938 gültigen Fassung vorliegen; ein Anspruch auf eine bestimmte Notarstelle besteht jedoch nicht.
3. wenn der Notar nicht zu den in § 4 und § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen gehört, ist er im Amt zu bestätigen. Notare, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind im Amte zu bestätigen.
Schlagworte
§ 5geändertText, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
§ 5.
Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiet Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten folgende die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften: der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob sein Amt erloschen der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist oder als erloschen erklärt wird, steht dem Staatsamt Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2) Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
§ 8geändert
§ 8.
Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß das Amt eines Notars erloschen ist oder als erloschen zu erklären ein Ausübungsverbot festzustellen sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
§ 9geändert
§ 9.
§ 10geändertAbs 2, Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 (neu)
§ 10.
(1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden.
(2) Für die Notariatskandidaten gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 entsprechend. An die Stelle der Bestätigung im Amt tritt die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten, an die Stelle der Erklärung, daß das Amt erloschen ist, die Verweigerung der Eintragung in die Liste. Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu. gelten folgende Bestimmungen:
1. Belastete Personen [§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947] dürfen weder den Beruf eines Notariatskandidaten ausüben noch in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten.
Minderbelastete Personen im Sinne der Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 dürfen bis zum 30. April 1950 die Tätigkeit eines Notariatskandidaten nicht ausüben und nicht in solchen oder ähnlichen Kanzleien arbeiten [§ 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Die Notariatskammer hat die erforderlichen Anweisungen zu geben; §§ 7 bis 9 sind anzuwenden.
2. Auf alle übrigen Notariatskandidaten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, anzuwenden.
Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen eine Entscheidung nach Z. 1 oder 2 steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
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