Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändert
§ 3geändertAbs 3
§ 3.
(1) Das Bundesgebiet wird für die Wahl des Bundespräsidenten in neun Wahlkreise eingeteilt. Hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Status Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke der Wahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) der NRWO zusammengefaßt.
§ 5geändertAbs 2
§ 5.
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.
(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Einspruchs- und Berufungsverfahren, die Teilnahme an der Wahl, den Ort der Ausübung des Wahlrechtes und die Ausübung der Wahl mittels Wahlkarten gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen der §§ 26 23 bis 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 40 NRWO mit der Maßgabe, daß Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigen (§ 7).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
§ 7geändertAbs 1; Abs 3; Abs 4
§ 7.
(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage dreißigsten Tag vor dem Wahltage Wahltag bis 17 Uhr der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde vorgelegt werden; § 42 Abs. Sie 1 NRWO ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6 000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein; hiebei sind den Wahlvorschlägen die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen nach Muster der Anlage 1 (Anm.: Wird aus technischen Gründen Anlage nicht wiedergegeben. darstellbar) anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen des zu unterstützenden Wahlwerbers enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen auf Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(2) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnort des Wahlwerbers;
2. die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt;
3. die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters, der ermächtigt ist, die Unterzeichner des Wahlvorschlages zu vertreten, sowie seiner Stellvertreter.
(3) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, daß der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und sein Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen waren oder am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Gleichzeitig mit der Überreichung des Wahlvorschlages (Abs. 1) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlvorschlages bei der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 50 000 S bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
§ 8geändertAbs 1; Abs 5
§ 8.
(1) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den gesetzlichen Erfordernissen (§§ 6 und 7) entsprechen.
(2) Ist ein zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlvorschlag nicht namhaft gemacht, ist er nicht wahlberechtigt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert, so gilt, soweit die Stellvertretung nicht im Wahlvorschlage geregelt ist, der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages als zustellungsbevollmächtigter Vertreter, der jeweils Folgende als sein Stellvertreter.
(3) Verspätet vorgelegte Wahlvorschläge oder Wahlvorschläge, in denen der namhaft gemachte Wahlwerber nicht wählbar ist, gelten als nicht eingebracht. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter hievon zu verständigen. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf oder enthält er nicht die Erklärung des Wahlwerbers, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, so gilt der Wahlvorschlag dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diese Mängel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.
(4) Wenn ein Wahlwerber innerhalb von drei Wochen vor dem Wahltage stirbt, ist die Wahl zu verschieben. Der neue Wahltermin ist von der Bundesregierung so festzusetzen, daß die Wahl mindestens sechs und höchstens zehn Wochen nach dem verschobenen Termin stattfindet. Ein neuer Wahlvorschlag kann nur vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages, mit dem der verstorbene Wahlwerber unterstützt wurde oder von einem seiner Stellvertreter vorgelegt werden. Auch der neue Wahlvorschlag muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 1 Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Wenn der Wahlwerber verzichtet oder die Wählbarkeit verliert, so kann der zustellungsbevollmächtigte Vertreter den Wahlvorschlag spätestens am zehnten Tage siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltage Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Auch die Ergänzung des Wahlvorschlages muß von mindestens 6 000 Wahlberechtigten unterstützt oder von mindestens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben sein. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 9geändertAbs 1
§ 9.
(1) Am vierzehnten Tage vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltage Wahltag hat die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und im "Amtsblatt ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Zeitung' in der Reihenfolge der Zahl der für die Wahlwerber abgegebenen Unterstützungserklärungen zu veröffentlichen; die Unterschrift eines Mitgliedes des Nationalrates gilt hiebei als Unterstützungserklärung von 25 000 Wahlberechtigten. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 7 Abs. 4) zurückzuerstatten.
§ 10geändert
§ 10aaufgehoben
§ 10a.
(Verfassungsbestimmung) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäß.
§ 11geändertAbs 2 bis Abs 6
§ 11.
(1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Stellt die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde am vierzehnten Tage vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll ,Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" bekleiden?` oder "Soll ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" bekleiden?` und darunter die Worte "ja" ,ja` und "nein" ,nein`, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Wird aus technischen Gründen Anlage nicht wiedergegeben. darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in sich nach der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in Anzahl der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon Wahlwerber zu betragen richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(5) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH, 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 vH 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 12geändertAbs 2; Abs 3
§ 12.
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 14geändertAbs 3
… 12 unveränderte Absätze
§ 14.
(1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und 99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe, 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
§ 15geändertAbs 1; Abs 2
§ 15.
(1) Jede Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden. Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 lit a; Abs 6 lit b, lit c
§ 16.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a) die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
fest. Diese Feststellung ist, wenn der erste Wahlgang zu einem Wahlergebnis nach § 17 geführt hat, zugleich mit diesem Ergebnis (§ 21), wenn aber ein zweiter Wahlgang notwendig wird, gleichzeitig mit den Kundmachungen gemäß § 19 und gemäß § 21 zu verlautbaren.
(6) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
d) die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
e) die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
fest. Diese Feststellung ist zugleich mit der Kundmachung gemäß § 21 zu verlautbaren.
§ 17geändert
§ 18geändertAbs 1; Abs 2
§ 18.
(1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Hauptwahlleiter Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
(2) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens am zehnten Tage vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.
§ 19geändertAbs 1
§ 19.
(1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
§ 21geändertAbs 1; Abs 2
§ 21.
(1) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im "Amtsblatt “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.
§ 24geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 24.
(1) Die Vorschriften der §§ 118, 119 und 121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Fristen, Die Vorschriften der §§ 122, 123, 124 und 125 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) finden auch sind auf die Wahl des Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 6 NRWO.
§ 27geändert
Anl. 1geändert
Anlage 1
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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