Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
I. ABSCHNITT
Einrichtung
§ 1.
(1) Der Studienzweig „Betriebswirtschaft'' „Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien einzurichten.
(2) Der Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' „Angewandte Betriebswirtschaft“ der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung ist an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
§ 2geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt für beide Studienzweige vier Semester. Der zweite Studienabschnitt umfaßt für den Studienzweig „Betriebswirtschaft“ vier Semester, für den Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ fünf Semester.
(2) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der beiden Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
§ 3geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 Schlussteil, Z 2 bis Z 4, Z 6; Abs 2 (neu)
(21) Während Der erste Studienabschnitt des ersten Studienabschnittes sind in beiden Studienzweigen Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden Pflichtfächern zu inskribieren genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 68 Wochenstunden:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
einschließlich Datenverarbeitung ..... 14-18 ...... 14 - 18
2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter
3. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
Grundzüge des Privatrechts, Grundzüge
Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge
4. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
5. das andere der beiden unter Z 3 nicht
gewählten Fächer ..................... 6-10 ....................... 6 - 10
6. eine Fremdsprache .................... 8-10 ...................... 8 - 10
7. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften ........ .......... 2
(2) Der erste Studienabschnitt des Studienzweiges Angewandte
Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden
genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 75 Wochenstunden:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre 14 - 18
2. Grundzüge der Informatik .............. 8
3. relevante Teilbereiche der
Volkswirtschaftstheorie und
Volkswirtschaftspolitik ............... 6 - 10
4. relevante Teilbereiche des Privatrechts
und des öffentlichen Rechts ........... 6 - 8
5. Englische Wirtschaftssprache .......... 8
6. die zweite gewählte Fremdsprache ...... 10 - 12
7. Arbeits- und Betriebssoziologie ....... 4
8. Arbeits- und Betriebspsychologie ...... 4
9. Angewandte Mathematik und Statistik ... 6 - 8
10. Einführung in das Studium der Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften ......... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte
§ 4geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an der Orientierungslehrveranstaltung gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 bzw. § 3 Abs. 2 Z 10 voraus.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt auch die Absolvierung aller Vorprüfungen sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache und den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifeprüfungszeugnis (§ 7 Abs. 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 4 2 AHStG) nachzuweisen.
§ 5geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), lit a Z 1 sublit aa, sublit bb, Schlussteil, Z 2 sublit aa, lit b Z 1, Z 2 sublit aa
Erste Diplomprüfung
(1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind
a) Diplomprüfungsfächer:
1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; im Studienzweig Betriebswirtschaft:
cc) eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Grundzüge des Privatrechts,
Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler, Grundzüge und Methoden der Soziologie;
aa) Grundzüge und Methoden der Soziologie Betriebswirtschaftslehre;
bb) Grundzüge der Informatik;
cc) relevante Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
dd) relevante Teilbereiche des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
ee) Englische Wirtschaftssprache;
ff) die zweite gewählte Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer:
1. eines der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer; im Studienzweig Betriebswirtschaft:
aa) eines der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;
bb) das andere der beiden unter lit. a Z 1 cc) nicht gewählten Fächer;
cc) die gewählte Fremdsprache.
2. das andere der beiden unter lit. a Z 3 nicht gewählten Fächer; im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft:
bb) Arbeits- und Betriebspsychologie;
cc) Angewandte Mathematik und Statistik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. Die Studienkommission kann im Studienplan aus pädagogischen Gründen an Stelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(3) Wenn der erste Studienabschnitt nicht in der im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zeit von vier Semestern abgeschlossen worden ist, sind die beiden folgenden Semester gemäß § 20 Abs. 3 AHStG schon für den zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Innerhalb dieser beiden Semester sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 AHStG und § 7 dieser Verordnung) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und das Antreten zu Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über das sechste einrechenbare Semester hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der ersten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
§ 6geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 lit a (entfallen), Z 1, Schlussteil, Z 3, Z 5, Z 6; Abs 2 lit b (entfallen), Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 7, Z 8 (neu); Abs 3; Abs 4 bis Abs 7 (neu)
(21) Während Der zweite Studienabschnitt des zweiten Studienabschnittes sind Studienzweiges Betriebswirtschaft umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden Pflichtfächern und Wahlfächern zu inskribieren genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 62 Wochenstunden:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre ....... 10-14 .... 10 - 14
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre
nach Wahl des ordentlichen Hörers ......... 10-14 Kandidaten ............... 10 - 14
3. eine zweite besondere Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen
besondere Betriebswirtschaftslehre nach
Wahl des Kandidaten .................... 10 - 14
4. Volkswirtschaftstheorie,
Volkswirtschaftspolitik und
Finanzwissenschaften ....................... 8-12 ................... 8 - 12
5. Grundzüge des öffentlichen Rechts .......... 6-10 ...... 6 - 10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers Kandidaten ein Fach,
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen ... 12 - 16
2. Finanzwissenschaften ....................... 8-12 nach Wahl des Kandidaten zwei besondere
Betriebswirtschaftslehren (einschließlich
EDV-gestützter Betrieblicher
Informationssysteme), insbesondere
Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
Betriebsinformatik,
Controlling,
Fertigungswirtschaft,
Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management,
Organisations-, Personal- und
Managemententwicklung ................. je 10 - 14
3. Volkswirtschaftstheorie und relevante Teilbereiche der
4. Grundzüge des öffentlichen Rechts Englische Wirtschaftssprache .......... 10-12 8
5. nach Wahl des ordentlichen Hörers Kandidaten eines der
folgenden Fächer: Verwaltungslehre,
die gewählte zweite Fremdsprache ...... 6 - 8
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein Fach, Kandidaten:
Praxissemester (§ 6 Abs. 4 bis Abs. 7)
aufarbeitet ........................... 2
8. eine Arbeitsgemeinschaft, welche die
Angewandte Betriebswirtschaft
wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in
historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfaßt ........... 2
(3) Zur praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung im Studienzweig Betriebswirtschaft sind im Studienplan Praktika oder andere Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen, vorzusehen. Das Ausmaß darf, sofern eine Ferialpraxis vorgesehen ist, 8 Wochen und sofern Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, 8 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. soferne eine Ferialpraxis vorgesehen ist, acht Wochen und, soferne Lehrveranstaltungen vorgesehen werden, acht Semesterwochenstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren.
(5) Das Praktikum gemäß Abs. 4 ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Institutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden. Die näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen.
(6) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums gemäß Abs. 4 oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden.
(7) Das Praktikum (Abs. 4) oder das Projektstudium (Abs. 6) ist in einem Semester zu absolvieren. Für Entscheidungen hinsichtlich der Einrechnung (§ 20 AHStG) des Praktikums gemäß Abs. 4 bzw. dessen Ersatz durch ein Projektstudium gemäß Abs. 6 ist der Vorsitzende der Studienkommission zuständig.
Schlagworte
§ 7geändertBezeichnung; Abs 1 (neu)
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß §§ 16 Abs. 15 und 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Im Studienzweig Angewandte Betriebswirtschaft setzt die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Besondere Betriebswirtschaftslehren“ (§ 8 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) die Absolvierung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 4 bzw. des Projektstudiums gemäß § 6 Abs. 6 voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit.
§ 8geändertBezeichnung; Abs 1 (neu), lit a Z 3, lit b Z 2, Schlussteil (entfallen); Abs 2 lit a Z 1, Z 2, Schlussteil (neu), Z 3, Z 4, Z 5 (neu), Schlussteil, Z 2 (entfallen)
Zweite Diplomprüfung
(1) Im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;
2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
3. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen oder eine zweite andere besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten;
4. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften;
b) Vorprüfungsfächer:
1. Grundzüge des öffentlichen Rechts;
2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt, insbesondere eines der folgenden Fächer: das vom Kandidaten gemäß § 13 gewählte Fach, das den Studienzweig sinnvoll ergänzt.
(2) Im Studienzweig „Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung'' „Angewandte Betriebswirtschaft“ sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
a) Diplomprüfungsfächer:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen;
2. Finanzwissenschaften; nach Wahl des Kandidaten zwei besondere Betriebswirtschaftslehren (einschließlich EDV-gestützter Betrieblicher Informationssysteme) nach Maßgabe des vorhandenen Lehrangebotes, insbesondere
Betriebliches Finanz- und Steuerwesen,
Betriebsinformatik,
Controlling,
Fertigungswirtschaft,
Fremdenverkehr,
Marketing und Internationales Management, Organisations-, Personal- und Managemententwicklung;
3. Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik unter besonderer Berücksichtigung relevante Teilbereiche der öffentlichen Verwaltung Volkswirtschaftstheorie und der öffentlichen Wirtschaftsunternehmungen Volkswirtschaftspolitik;
4. Grundzüge des öffentlichen Rechts Englische Wirtschaftssprache;
5. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Angewandte Informatik,
die gewählte zweite Fremdsprache;
b) Vorprüfungsfächer:
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
Schlagworte
§ 9geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu) · umnummeriert: Abs 4 bis Abs 9
Diplomarbeit
(21) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplomprüfungsfächern der ersten Diplomprüfung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder den Diplomprüfungsfächern und Vorprüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 zu entnehmen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit im Studienzweig „Betriebswirtschaft“ ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem der Grundzügefächer entnommen wird, ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) Im Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ ist das Thema der Diplomarbeit den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren“ zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.
(34) Die Diplomarbeit muß in engem thematischen Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert.
(45) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 vorzuschlagen und einem seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auszuwählen (§ 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(56) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw. die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw. dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw. die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit.
(67) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs. 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten, in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein.
(78) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen.
(89) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafürsprechen.
Schlagworte
§ 12geändertText; Abs 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Fremdsprachen
(2) Die Studierenden sind berechtigt, Englisch, Französisch oder eine andere lebende Fremdsprache zu wählen, die von der Studienkommission in den Studienplan aufgenommen wurde. Die Aufnahme in den Studienplan ist nur zulässig, wenn für dieses Fach die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität vorhanden sind und auf Grund dessen auch ausreichend Lehrveranstaltungen aus diesem Fach an der Universität durchgeführt werden können.
(3) Die Inskription der Lehrveranstaltungen aus der Fremdsprache kann von der zuständigen Studienkommission auf Antrag des ordentlichen Hörers im Fall der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen erlassen werden.
(4) Die im Rahmen von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorprüfungen nachzuweisende Kenntnis von Fremdsprachen kann auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden. Bei Anerkennung derartiger Prüfungen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Studienkommission kann gemäß § 58 lit. e UOG Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungszeugnissen außeruniversitärer Einrichtungen gemäß Abs. 4 erlassen. Neben den grundsätzlichen Anforderungen an die solchen außeruniversitären Prüfungszeugnissen zugrundeliegenden Inhalte können diese Richtlinien auch eine demonstrative Aufzählung jener außeruniversitären Einrichtungen am Hochschulort enthalten, durch deren Prüfungszeugnisse die erforderliche Kenntnis von Fremdsprachen gemäß Abs. 4 nachgewiesen werden kann.
(6) Ausländische Studierende, deren Muttersprache oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, sind berechtigt, Deutsch als lebende Fremdsprache gemäß Abs. 2 zu wählen.
Schlagworte
§ 16geändertÜberschrift, Bezeichnung, Anm (aufgehoben)
(Anm.: richtig: § 16.) (1) An die Absolventinnen des Diplomstudiums eines der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“, an die Absolventen des Diplomstudiums einer der beiden Studienzweige der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist der akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, jeweils abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“, zu verleihen.“
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch ist das Studienbuch anzuschließen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
§ 17geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
III. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
(1) Gemäß § 45 Abs. 7 AHStG haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Ordentliche Hörer des Studienzweiges Öffentliche Wirtschaft und Verwaltung sowie des Studienversuches Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, ihr Studium nach dem jeweils geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 2 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 3), 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 2 bis 9, 12 Abs. 6, 16 Abs. 1 (Anm.: in der Aufzählung fehlt die Überschrift zu § 16) und 17 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1993 treten mit 1. Oktober 1993 in Kraft.