Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten
§ 1.
(1) Der Bundeskanzler hat den Standard für die Bereitstellung von Metadaten elektronisch zu veröffentlichen und unter https://www.data.gv.at darauf zu verweisen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem Standard auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.
(2) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Kategorie vorgesehen ist, mit dem Code zu befüllen, der in der Codeliste des Standards gemäß Abs. 1 für die Regierung und den öffentlichen Sektor vorgesehen ist.
(3) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Schlüsselworte vorgesehen ist, mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.
(4) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag der Webadresse für den Zugriff auf eine Distribution vorgesehen ist, mit der Webadresse der Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.
(5) In jedem Metadatensatz ist das Feld, das für den Eintrag eines E-Mailkontakts der veröffentlichenden Stelle vorgesehen ist, mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.
(6) Der Bundeskanzler hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular im Unternehmensserviceportal bereitzustellen.
§ 2neu
Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndatenquellen
§ 2.
(1) Die Kerndatenquelle ist in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndatenquellen-XML-Schemas gemäß Abs. 3 zu erstellen.
(2) Ein Eintrag in einer Kerndatenquelle hat zumindest die eindeutige Kennung der Bekanntmachung (BT-701) im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023, einen Link zu einem Standardformular (URL) sowie Zeitpunkt der letzten Änderung der referenzierten Kerndaten zu beinhalten. Eine Wiederverwendung einer Kennung innerhalb einer Kerndatenquelle für weitere Standardformulare sowie eine mehrfache Bereitstellung eines Standardformulars sind nicht zulässig.
(3) Der Bundeskanzler hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndatenquellen elektronisch zu veröffentlichen und auf diese unter https://www.data.gv.at und https://ausschreibungen.usp.gv.at/ zu verweisen.
§ 3neu
Vorgaben für das Unternehmensserviceportal
§ 3.
(1) Das Unternehmensserviceportal hat im Darstellungsbereich der Standardformulare folgende Werte anhand jener Werte anzuzeigen, die gemäß der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union bereitgestellten Codeliste im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ eingetragen sind:
Wert gemäß der Codeliste | Wert, der vom Unternehmensserviceportal anzuzeigen ist |
Offenes Verfahren | Offenes Verfahren |
Nichtoffenes Verfahren | Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren | Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung |
Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb | Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung |
Wettbewerblicher Dialog | Wettbewerblicher Dialog |
Innovationspartnerschaften | Innovationspartnerschaft |
Sonstiges einstufiges Verfahren | Sonstiges einstufiges Verfahren |
Sonstiges zweistufiges Verfahren | Sonstiges zweistufiges Verfahren |
Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) | Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) |
Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) | Aufruf zur Interessenbekundung – nur für die Schiene (Artikel 5 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) |
(2) Enthält ein Standardformular im Feld „BT-105 Verfahren – Art“ keinen Wert, so hat das Unternehmensserviceportal abweichend von Abs. 1 anhand des Typs des Standardformulars die „Beschreibung der Bekanntmachung“ gemäß Anhang, Tabelle 1, Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 im Darstellungsbereich des Standardformulars anzuzeigen.
§ 4neu
Inkrafttreten
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.