Die Revision ist unzulässig.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Zu Unrecht wird aus dem festgestellten Sachverhalt ein Pachtverhältnis zwischen Degenhard G***** und den Beklagten abgeleitet.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab. Zu Unrecht wird aus dem festgestellten Sachverhalt ein Pachtverhältnis zwischen Degenhard G***** und den Beklagten abgeleitet.
Voraussetzung für die Anhebung des Hauptmietzinses nach §§ 12a Abs 5 und 46a Abs 3 MRG ist, dass der Hauptmieter das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen verpachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes lassen sich für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen . Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung (MietSlg 37.123, MietSlg 41.080, 8 Ob 556/90, 10 Ob 11/00s). Das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht (MietSlg 37.123). Die Identität des Unternehmens wird nicht dadurch berührt, dass der Bestandnehmer etwa eine eigene Gewerbeberechtigung besitzt oder erwirbt oder das Inventar ersetzt (3 Ob 513/88, MietSlg 41.080). Fehlt es bei der Überlassung des Unternehmens an einzelnen Kriterien, so ist entscheidend, welchen im Anlassfall die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8, 10 Ob 11/00s). Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht, sofern diese auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht und es sich nicht um eine bloße Leerformel handelt (MietSlg 41.080 und 39.100, SZ 58/8). Zu § 12a Abs 5 MRG ist die eigene Betriebsführung des Hauptmieters vor der Verpachtung kein zwingendes Tatbestandserfordernis. Es genügt, dass es sich um ein Unternehmen des Hauptmieters handelt, das betrieben wird (immolex 1998/79). Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensverpachtung ist demnach, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Verpächters ident ist (MietSlg 48.449, WoBl 1999/25).Voraussetzung für die Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 12 a, Absatz 5 und 46 a Absatz 3, MRG ist, dass der Hauptmieter das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen verpachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes lassen sich für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht feste, allgemein anwendbare Regeln nicht aufstellen . Es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an. Eine Unternehmenspacht liegt im allgemeinen vor, wenn ein lebendes Unternehmen Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Kundenstock und Gewerbeberechtigung (MietSlg 37.123, MietSlg 41.080, 8 Ob 556/90, 10 Ob 11/00s). Das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen lässt noch nicht darauf schließen, dass eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber beigestellt werden und das lebende Unternehmen als wirtschaftliche Einheit fortbesteht (MietSlg 37.123). Die Identität des Unternehmens wird nicht dadurch berührt, dass der Bestandnehmer etwa eine eigene Gewerbeberechtigung besitzt oder erwirbt oder das Inventar ersetzt (3 Ob 513/88, MietSlg 41.080). Fehlt es bei der Überlassung des Unternehmens an einzelnen Kriterien, so ist entscheidend, welchen im Anlassfall die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt (SZ 58/8, 10 Ob 11/00s). Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht, sofern diese auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht und es sich nicht um eine bloße Leerformel handelt (MietSlg 41.080 und 39.100, SZ 58/8). Zu Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG ist die eigene Betriebsführung des Hauptmieters vor der Verpachtung kein zwingendes Tatbestandserfordernis. Es genügt, dass es sich um ein Unternehmen des Hauptmieters handelt, das betrieben wird (immolex 1998/79). Ein wesentliches Begriffsmerkmal der Unternehmensverpachtung ist demnach, dass das vom Erwerber betriebene Unternehmen mit dem des Verpächters ident ist (MietSlg 48.449, WoBl 1999/25).
Aus dem "Miet- und Pachtvertrag" zwischen Anna H*****, der Zweitbeklagten und Degenhard G***** ergibt sich, dass Anna H***** die Bestandräumlichkeiten untervermietet und die Zweitbeklagte lediglich das derzeit in den Räumen befindliche Inventar und ihre Konzession gegen Entgelt Degenhard G***** zur Nutzung überlässt. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist das Rechtsverhältnis zwischen Degenhard G***** und der Zweitbeklagten nicht als Pachtvertrag zu beurteilen. Das Inventar und die Konzession sind zwar zum Betrieb eines Unternehmens notwendig, aber für die Beurteilung als Fortbestand einer selbständigen Erwerbsgelegenheit nicht hinreichend, fehlt es doch an allem, was ein Unternehmen ausmacht, wie u.a. Geschäftsraum, good will, Kundenstock. Die vereinbarte Betriebspflicht eines nicht übergebenen Unternehmens ändert daran - jedenfalls im Rechtsverhältnis zwischen Degenhard G***** und der Zweitbeklagten - nichts. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Ausführungen der Kläger im Revisionsverfahren, die betonen, dass die Beklagten im Bestandobjekt gar kein Unternehmen betrieben haben und daher nicht Verpächter des Unternehmens auf Grund des "Miet- und Pachtvertrages" waren (Revision S 4 erster Absatz, S 5 vierter Absatz, S 6 fünfter Absatz, S 13 vierter Absatz). Die Kläger lassen aber in ihrem gesamten Vorbringen nicht erkennen, durch welche Rechtsvorgänge die Beklagten nunmehr, da sie Hauptmieter geworden sind, eine Verpächterstellung erlangt haben sollen, sodass von Degenhard G***** das den Hauptmietern zugeordnete idente Unternehmen betrieben werden könnte, wie dies Voraussetzung für die Anwendung der §§ 12a und 46a MRG wäre. Die Kläger übersehen nämlich, dass die Beklagten nicht die Rechtsnachfolger der verstorbenen Anna H***** sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit seiner Entscheidung vom 30. 8. 2000, 6 Ob 141/00d, in dem von den Klägern eingeleiteten Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach Anna H***** ausgeführt, dass es durch die Überlassung des Nachlassvermögens an zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession kommt. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (9 Ob 186/99i ua). Dies bedeutet, dass der Miet- und Pachtvertrag mit Degenhard G***** - soweit Anna H***** Vertragspartnerin war, nun mit dem ruhenden Nachlass - unverändert weiter fortbesteht. Ein Eintritt der Beklagten in das von den Klägern so bezeichnete Pachtverhältnis von Degenhard G***** mit Anna H***** könnte nur durch eine Vereinbarung mit einem Nachlasskurator bewirkt werden, die von den Klägern aber gar nicht behauptet wird. Es kann daher zu dem von den Klägern behaupteten "Übergang der Verpächterstellung" in Form einer Vertragsübernahme nach §§ 1405 ff ABGB bzw eines konkludenten Neuabschlusses eines Pachtvertrages mangels Rechtsnachfolge nicht gekommen sein. Da die Beklagten - wie die Kläger im Revisionsverfahren selbst vorbringen - an Degenhard G***** kein lebendes Unternehmen verpachtet haben, fehlt es an der Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 12a Abs 5, 46a Abs 3 MRG, sodass sich die angesprochene Rechtsfrage gar nicht stellt.Aus dem "Miet- und Pachtvertrag" zwischen Anna H*****, der Zweitbeklagten und Degenhard G***** ergibt sich, dass Anna H***** die Bestandräumlichkeiten untervermietet und die Zweitbeklagte lediglich das derzeit in den Räumen befindliche Inventar und ihre Konzession gegen Entgelt Degenhard G***** zur Nutzung überlässt. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist das Rechtsverhältnis zwischen Degenhard G***** und der Zweitbeklagten nicht als Pachtvertrag zu beurteilen. Das Inventar und die Konzession sind zwar zum Betrieb eines Unternehmens notwendig, aber für die Beurteilung als Fortbestand einer selbständigen Erwerbsgelegenheit nicht hinreichend, fehlt es doch an allem, was ein Unternehmen ausmacht, wie u.a. Geschäftsraum, good will, Kundenstock. Die vereinbarte Betriebspflicht eines nicht übergebenen Unternehmens ändert daran - jedenfalls im Rechtsverhältnis zwischen Degenhard G***** und der Zweitbeklagten - nichts. Diese Beurteilung deckt sich auch mit den Ausführungen der Kläger im Revisionsverfahren, die betonen, dass die Beklagten im Bestandobjekt gar kein Unternehmen betrieben haben und daher nicht Verpächter des Unternehmens auf Grund des "Miet- und Pachtvertrages" waren (Revision S 4 erster Absatz, S 5 vierter Absatz, S 6 fünfter Absatz, S 13 vierter Absatz). Die Kläger lassen aber in ihrem gesamten Vorbringen nicht erkennen, durch welche Rechtsvorgänge die Beklagten nunmehr, da sie Hauptmieter geworden sind, eine Verpächterstellung erlangt haben sollen, sodass von Degenhard G***** das den Hauptmietern zugeordnete idente Unternehmen betrieben werden könnte, wie dies Voraussetzung für die Anwendung der Paragraphen 12 a und 46 a MRG wäre. Die Kläger übersehen nämlich, dass die Beklagten nicht die Rechtsnachfolger der verstorbenen Anna H***** sind. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit seiner Entscheidung vom 30. 8. 2000, 6 Ob 141/00d, in dem von den Klägern eingeleiteten Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft nach Anna H***** ausgeführt, dass es durch die Überlassung des Nachlassvermögens an zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession kommt. Im Übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen (9 Ob 186/99i ua). Dies bedeutet, dass der Miet- und Pachtvertrag mit Degenhard G***** - soweit Anna H***** Vertragspartnerin war, nun mit dem ruhenden Nachlass - unverändert weiter fortbesteht. Ein Eintritt der Beklagten in das von den Klägern so bezeichnete Pachtverhältnis von Degenhard G***** mit Anna H***** könnte nur durch eine Vereinbarung mit einem Nachlasskurator bewirkt werden, die von den Klägern aber gar nicht behauptet wird. Es kann daher zu dem von den Klägern behaupteten "Übergang der Verpächterstellung" in Form einer Vertragsübernahme nach Paragraphen 1405, ff ABGB bzw eines konkludenten Neuabschlusses eines Pachtvertrages mangels Rechtsnachfolge nicht gekommen sein. Da die Beklagten - wie die Kläger im Revisionsverfahren selbst vorbringen - an Degenhard G***** kein lebendes Unternehmen verpachtet haben, fehlt es an der Grundvoraussetzung der Anwendbarkeit der Paragraphen 12 a, Absatz 5, 46 a, Absatz 3, MRG, sodass sich die angesprochene Rechtsfrage gar nicht stellt.
Die Revision ist, da die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungsrelevant ist, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten wiesen in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin und nahmen auch zur aufgezeigte Rechtsfrage Stellung. Ihr Schriftsatz diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagten wiesen in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hin und nahmen auch zur aufgezeigte Rechtsfrage Stellung. Ihr Schriftsatz diente der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.