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Entscheidung 10 Ob 2/03x×

Entscheidung 10 Ob 2/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2/03x

Entscheidungsdatum

08.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Maria-Regina S*****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Harald R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 39 R 394/02h-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über die Bewertung des von der klagenden Partei erhobenen Räumungsbegehrens zu ergänzen sowie den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision - je nach der Höhe der vorzunehmenden Bewertung - allenfalls zu berichtigen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützte das auf eine Wohnung im Haus auf der Liegenschaft, deren Minderheitseigentümerin sie zum Zeitpunkt der Klagseinbringung war, bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung durch den Beklagten. In einem Vorprozess sei mit rechtskräftigem Teilurteil festgestellt worden, dass dem Beklagten keine Mietrechte an der Wohnung zustünden.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Räumungsbegehren ab. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b; 9 Ob 107/99x), wird das auf eine Wohnung bezogene Räumungsbegehren auf titellose Benützung gestützt. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehenden des Vertrages im Sinn des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (1 Ob 115/01w mwN). Es geht hier aber auch nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (siehe dazu MietSlg 51.514) oder bei dem ein Eintritt in das Mietverhältnis als Vorfrage zu klären ist (siehe dazu MietSlg 47.669). Vielmehr war die Frage des Bestehens eines Mietrechts des Beklagten an der zu räumenden Wohnung in einem Vorprozess für den Beklagten negativ entschieden. Somit ist aber das Räumungsbegehren gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach seiner solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die "außerordentliche Revision" der Klägerin gegen das Berufungsurteil in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.

Dem Berufungsgericht ist daher die Nachholung des unterbliebenen Bewertungsausspruchs aufzutragen. Je nach deren Ergebnis ist, falls etwa der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Räumungsbegehrens 4.000 EUR nicht übersteigen sollte, allenfalls auch eine Berichtigung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision erforderlich (siehe 1 Ob 115/01w).

Textnummer

E69207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00002.03X.0408.000

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20030408_OGH0002_0100OB00002_03X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0046236 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen.
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
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Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufn …
RS0113504 Rechtssatz 18.04.2000Zivilrecht
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