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Entscheidung 10 Ob 27/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob27/09g

Entscheidungsdatum

16.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich P*****, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Leobersdorf, gegen die beklagte Partei Harald F*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.863 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. März 2009, GZ 40 R 9/09h-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber ausschließlich relevierte Rechtsfrage des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG in der Fassung vor MRN 2001 hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (8 Ob 87/08i, 7 Ob 244/03p mwN ua). Als selbständige Wohnung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (RIS-Justiz RS0069338, RS0079355). War im maßgeblichen Zeitpunkt ein selbständig vermietbarer Raum auch tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieses Raumes zu einer anderen vermieteten Wohnung aufgehoben wurde (RIS-Justiz RS0112564 [T3]). Der Selbständigkeit einer Wohnung steht nicht entgegen, dass WC und Wasseranschluss mit anderen gemeinsam ist (2 Ob 673/85 ua); andererseits führt die Teilung der Benützung einer Wohnung zwischen zwei Familien, indem diese baulich voneinander nicht abgesonderte Wohnräume getrennt benützen, nicht zur Annahme mehrerer selbständiger Wohnungen (5 Ob 76, 77/85 ua). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Inkrafttreten des MRG am 1. 1. 1982, für später abgeschlossene Mietverträge das Abschlussdatum. Nachträgliche Veränderungen können weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters herbeiführen vergleiche 5 Ob 87/98z ua).

Beurteilt man die bauliche Ausgestaltung des Hauses des Klägers, wie sie von den Vorinstanzen festgestellt wurde, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach im hier maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG - neben der Wohnung im ersten Stock - zwei weitere (selbständige) und auch tatsächlich getrennt vermietete Wohnungen im Hochparterre vorhanden waren, keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung erblickt werden. Bei den beiden Wohnungen im Hochparterre handelt es sich um zwei baulich und räumlich getrennte Wohneinheiten mit jeweils eigenem Badezimmer, welche auch der Befriedigung der individuellen Wohnbedürfnisse zweier Familien dienten. Der Umstand, dass der getrennte Zugang zu den beiden Wohnungen über das Stiegenhaus und ein gemeinsames Vorzimmer erfolgte und zwischen den beiden Wohneinheiten eine Doppelflügeltür vorhanden war, macht die beiden Mietobjekte noch nicht zu einer Wohneinheit vergleiche 3 Ob 535/84 = JBl 1985, 238). Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Räumlichkeiten eine Wohnfläche von ca 200 m2 aufweisen und bei Errichtung der Villa vor mehr als 100 Jahren als Großwohnung konzipiert waren.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E91225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00027.09G.0616.000

Im RIS seit

16.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20090616_OGH0002_0100OB00027_09G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0069307 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Daß mehrere Wohnungen über keine Wasserabnahmestelle und über kein Klosett im Inneren, sondern nur über eine gemeinsame Wasserabnahmestelle und über ein gemeinsames Klosett vor dem Hauseingang verfügen, schließt sich nicht zu einer Wohneinheit zusammen, son …
RS0069320 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Maßgebend für die eingeschränkte Geltung des MRG, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG das Gebäude ausschließlich Wohnräume und nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen aufgewiesen hat, ist, dass das Mietverhältnis damals schon bestanden hat, und da …
RS0069338 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Als selbständige Wohnung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG ist ein nach der Verkehrsauffassung selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnungsbedürfnisses von M …
RS0079355 Rechtssatz 10.09.1985Zivilrecht
Der Wohnungsbegriff wird im Mietrechtsgesetz ebensowenig definiert wie früher im Mietengesetz; es ist vielmehr auf den allgemeinen Sprachgebrauch, auf die Verkehrsauffassung und auf die Bauvorschriften abzustellen. Danach ist unter einer Wohnung ein selbstä …
RS0079363 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 2 Mietrechtsgesetz vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermietung; nachträgliche, noch dazu über Wunsch der Antragstellerin vorgenommene Umbauten vermögen daran nichts zu ändern.
RS0112564 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG privilegierten Zweifamilienhaus kommt es auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur für Räume zu machen, die - obwohl sie abgesondert verm …