[6] Die – von den Beklagten beantwortete – ordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfragen auf und ist daher nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der hier relevanten Packs/Lootboxen bereits in den – dasselbe Spiel betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 228/24h, 4 Ob 82/25z, 10 Ob 64/25x, 4 Ob 185/25x, 9 Ob 86/25z sowie 8 Ob 94/25v beantwortet, wobei insbesondere der Entscheidung 6 Ob 228/24h ein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde liegt.
[8] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der Packs/Lootboxen sowie dem vorgelagerten Erwerb der virtuellen Währung um kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG. 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Zusammengefasst handelt es sich somit beim Erwerb und dem Öffnen der Packs/Lootboxen sowie dem vorgelagerten Erwerb der virtuellen Währung um kein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG.
[9] 3. Darüber hinausgehende, für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Lootboxen relevante Aspekte, zeigt die Revision nicht auf.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 10.541,47 EUR bemisst sich der Kostenersatz jeweils mit 860,75 EUR netto. Der Erstbeklagten war die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 10.541,47 EUR bemisst sich der Kostenersatz jeweils mit 860,75 EUR netto. Der Erstbeklagten war die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.