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Entscheidung 10 Ob 44/07d×

Entscheidung 10 Ob 44/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob44/07d

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Partnerschaft S***** S***** & W*****, Rechtsanwälte, *****, vertreten durch Dr. Michael Winischhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Katalin K*****, vertreten durch Dr. Harald Ofner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 25.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2006, GZ 16 R 129/06t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 4. Mai 2006, GZ 24 Cg 48/05g-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000 übersteigt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines näher bezeichneten Ölbildes. Sie bewertete den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit EUR 25.000.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 500, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch EUR 20.000 übersteigt.

Aus der Berufung auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung des Klageanspruches durch die Klägerin einen EUR 20.000 übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes vor Augen hatte, doch macht dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (7 Ob 89/04w; 3 Ob 31/03k uva; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 156 mwN ua) und es wird der fehlende Bewertungsausspruch auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes ersetzt (2 Ob 67/06a; 2 Ob 285/03f uva; RIS-Justiz RS0042296). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen, wobei wegen der Zulassung der Revision ein Ausspruch darüber ausreicht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteigt.

Textnummer

E84546

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00044.07D.0626.000

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_0100OB00044_07D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010986 Rechtssatz 13.02.1985Zivilrecht
Die publizianische Klage kann mit Erfolg zwar gegen jeden Dritten, aber nie gegen den wirklichen Eigentümer angestrengt werden.
RS0011210 Rechtssatz 14.11.1973Zivilrecht
Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die …
RS0034156 Rechtssatz 03.04.1963Zivilrecht
Die Verjährungsfrist für Forderungen eines inländischen Gläubigers gegen den unbekannten Aufenthaltes im Ausland befindlichen Schuldner fällt nicht unter § 1475 ABGB.
RS0034283 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
Zur Ersitzung bedarf es eines qualifizierten Rechtsbesitzes, der zumindest redlich und echt, allenfalls auch rechtmäßig zu sein hat, nicht aber des Willens der auf die Ersitzung selbst gerichtet wäre, denn dies schlösse das Bewusstsein, in Bezug auf den in …
RS0034671 Rechtssatz 02.03.1960Zivilrecht
Keine Hemmung der Verjährung durch Aufenthalt des Schuldners im Ausland.
RS0034726 Rechtssatz 17.04.1957Zivilrecht
Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben und nur im erstrichterlichen Urteil erstmalig berücksichtigt werden.
RS0042288 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Ber …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0112887 Rechtssatz 21.12.1999Zivilrecht
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RS0122540 Rechtssatz 09.10.2007Zivilrecht
Von Bedeutung ist bei der Ersitzung die Abwesenheit des Ersitzungsgegners, bei der Verjährung die Abwesenheit des Gläubigers.
RS0122541 Rechtssatz 09.10.2007Zivilrecht
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