Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines näher bezeichneten Ölbildes. Sie bewertete den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN mit EUR 25.000.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines näher bezeichneten Ölbildes. Sie bewertete den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit EUR 25.000.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung gemäß §§ 500 Abs 2 Z 3, 500 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung gemäß Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 3, 500, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch EUR 20.000 übersteigt.Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie im vorliegenden Fall - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000 übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch EUR 20.000 übersteigt.
Aus der Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung des Klageanspruches durch die Klägerin einen EUR 20.000 übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes vor Augen hatte, doch macht dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (7 Ob 89/04w; 3 Ob 31/03k uva; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 156 mwN ua) und es wird der fehlende Bewertungsausspruch auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes ersetzt (2 Ob 67/06a; 2 Ob 285/03f uva; RIS-Justiz RS0042296). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen, wobei wegen der Zulassung der Revision ein Ausspruch darüber ausreicht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteigt.Aus der Berufung auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht ist zwar erkennbar, dass es in Anlehnung an die Bewertung des Klageanspruches durch die Klägerin einen EUR 20.000 übersteigenden Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes vor Augen hatte, doch macht dieser Umstand nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (7 Ob 89/04w; 3 Ob 31/03k uva; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 156 mwN ua) und es wird der fehlende Bewertungsausspruch auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes ersetzt (2 Ob 67/06a; 2 Ob 285/03f uva; RIS-Justiz RS0042296). Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen, wobei wegen der Zulassung der Revision ein Ausspruch darüber ausreicht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000 übersteigt.