Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der Revisionswerber verweist in seinen Rechtsmittelausführungen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige etwa im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beziehe, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen seien. Welcher Zeitraum dabei angemessen sei, richte sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Hinsichtlich der Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen habe, habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit eine Aufteilung dieser Abfertigung auf jenen Zeitraum vorgenommen, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspreche. Gehe man wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 550/93 davon aus, dass eine Aufteilung einer Abfertigung in Höhe von EUR 49.670,32 auf vier Jahre gerechtfertigt sei, so würde sich bei einer entsprechenden Anwendung dieser Aufteilungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall das Pensionseinkommen des Beklagten monatlich um EUR 770,29 erhöhen und er würde dadurch ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2.289,39 erzielen, welches seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen während seines Beschäftigungsverhältnisses entspreche. In Anbetracht des eigenen Einkommens der Klägerin in Höhe von EUR 1.836,12 monatlich sowie der ihr bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses gebührenden Abfertigung, welche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls auch in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sei, stehe der Klägerin daher kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man eine Aufteilung der Abfertigung auf lediglich drei Jahre vornehme.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Der Revisionswerber verweist in seinen Rechtsmittelausführungen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige etwa im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beziehe, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen seien. Welcher Zeitraum dabei angemessen sei, richte sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Hinsichtlich der Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen habe, habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit eine Aufteilung dieser Abfertigung auf jenen Zeitraum vorgenommen, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspreche. Gehe man wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 550/93 davon aus, dass eine Aufteilung einer Abfertigung in Höhe von EUR 49.670,32 auf vier Jahre gerechtfertigt sei, so würde sich bei einer entsprechenden Anwendung dieser Aufteilungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall das Pensionseinkommen des Beklagten monatlich um EUR 770,29 erhöhen und er würde dadurch ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 2.289,39 erzielen, welches seinem durchschnittlichen Nettoeinkommen während seines Beschäftigungsverhältnisses entspreche. In Anbetracht des eigenen Einkommens der Klägerin in Höhe von EUR 1.836,12 monatlich sowie der ihr bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses gebührenden Abfertigung, welche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes jedenfalls auch in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen sei, stehe der Klägerin daher kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Zu diesem Ergebnis gelange man auch, wenn man eine Aufteilung der Abfertigung auf lediglich drei Jahre vornehme.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Nach herrschender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667, RS0050466, RS0047428). Eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann dabei ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht. Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethoden denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 202/06h mwN ua). Richtig ist, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach eine Aufteilung von Abfertigungen, die der Geldunterhaltspflichtige anlässlich seiner Pensionierung bezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für ein höheres Einkommen auf Lebenszeit auf jenen Zeitraum vorgenommen hat, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entsprach (1 Ob 504/95 = ÖA 1995, 124; 1 Ob 224/98t = EFSlg 86.372 ua). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon mehrfach ausgesprochen, dass der Geldunterhaltspflichtige den Zeitraum für den Verbrauch der Abfertigung frei wählen könne; deshalb müsse auch dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, über seinen Anteil zu verfügen und die Aufteilung auf einen kürzeren Zeitraum zu begehren (5 Ob 512/94; 4 Ob 1577/95 = ÖA 1996, 64/F 106 ua).
Der Revisionswerber strebt die Aufteilung der bezogenen Abfertigung auf die Bemessungsgrundlage für einen längeren Zeitraum als 12 Monate, nämlich konkret für einen Zeitraum von drei oder vier Jahren, an. Das Berufungsgericht hat seine Aufteilung auf den kürzeren Zeitraum mit der bereits dargestellten Judikaturpraxis sowie mit den Umständen des Einzelfalls begründet, insbesondere dass der der Klägerin zuerkannte Betrag ca 29 % der Abfertigung des Beklagten beträgt und ein Zuspruch in dieser Höhe im Hinblick auf die annähernd gleich hohen Pensionseinkünfte der Streitteile der Billigkeit entspricht. In dieser vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufteilung kann jedenfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, nicht erblickt werden. Die vom Revisionswerber angestrebte Aufteilung der Abfertigung auf einen längeren Zeitraum würde im Ergebnis dazu führen, dass diese allein ihm zugute käme, was den Grundsätzen des Unterhaltsrechtes widersprechen würde (2 Ob 59/04x).
Es entspricht zwar ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass auch eine dem Unterhaltsberechtigten zukommende Abfertigung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0106846). Der anwaltlich vertretene Revisionswerber führt jedoch in keiner Weise aus, aufgrund welcher Erwägungen die von der Klägerin bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses im August 2002 erhaltene Abfertigung in dem hier maßgebenden Unterhaltszeitraum ab Mai 2005 einbezogen werden soll.
Es fehlt daher insgesamt an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weshalb die Revision zurückzuweisen war (vgl auch 9 Ob 60/03v; 6 Ob 298/03x; 6 Ob 180/03v; 3 Ob 74/03h uva).Es fehlt daher insgesamt an einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weshalb die Revision zurückzuweisen war vergleiche auch 9 Ob 60/03v; 6 Ob 298/03x; 6 Ob 180/03v; 3 Ob 74/03h uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.