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Entscheidung 10 Ob 59/25m×

Entscheidung 10 Ob 59/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Ob59/25m

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin und die Hofräte Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (zuletzt) 8.190 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 18 R 22/25b-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schärding vom 13. Jänner 2025, GZ 2 C 679/22v-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Der Senat hat mit Beschluss vom 21. 10. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über vier verschiedene Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 163/24g [am EuGH anhängig zu C-175/25]; 8 Ob 99/24b [am EuGH anhängig zu C-182/25]; 10 Ob 71/24z [am EuGH anhängig zu C-251/25]; 10 Ob 11/25b [am EuGH anhängig zu C-252/25]) und über ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland (2 O 331/19 ua) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs sind noch offen.

[3]           Am 9. 12. 2025 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.

[4]                  Die Verfahren 7 Ob 163/24g und 10 Ob 11/25b sind allerdings noch nicht beendet. Über die dort eingebrachten Anträge auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag war daher abzuweisen.

Textnummer

E146472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0100OB00059.25M.1217.000

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251217_OGH0002_0100OB00059_25M0000_000

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