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Entscheidung 10 Ob 99/00g×

Entscheidung 10 Ob 99/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob99/00g

Entscheidungsdatum

23.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nella B*****, geboren am 7. Juli 1987, Nina B*****, geboren am 19. Juli 1988 und Tadeusz B*****, geboren am 16. September 1990, alle in Obsorge der Mutter Akouavi Blandine S*****, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels als Unterhaltssachwalter, infolge ordentlichen Revisionsrekurses der für den Vater der Minderjährigen, Komlan Immanuel B*****, bestellten Abwesenheitskuratorin Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 23. Februar 2000, GZ 21 R 55/00p-104, womit die Rekurse der Abwesenheitskuratorin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 5. März 1997, GZ 1 P 2511/95s-61, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Abwesenheitskuratorin am Dienstag, den 21. 3. 2000, zugestellt, sodass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage dauernde Rechtsmittelfrist am Dienstag, den 4. 4. 2000, endete. Das Rechtsmittel wurde nach der Aktenlage aber erst am Mittwoch, den 5. 4. 2000, bei Gericht überreicht und ist daher verspätet vergleiche EvBl 1991/91 uva).

Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt vergleiche EFSlg 76.459 f uva; RIS-Justiz RS0104136).

Anmerkung

E58129 10A00990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00099.00G.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20000523_OGH0002_0100OB00099_00G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036434 Rechtssatz 20.09.1983Zivilrecht
Ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstückes eingehaltene Vorgang als rechtswirksame "Zustellung" angesehen werden kann, bestimmt im Verfahren vor einem österreichischen Gericht ausschließlich das österreichiche Recht (§§ 87 ff ZPO, §§ 77 …
RS0036481 Rechtssatz 15.05.1984Zivilrecht
Die im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland unzulässig Zustellung unmittelbar durch die Post wird gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt, daß die Entscheidung dem Adressaten tatsächlich zukommt.
RS0041446 Rechtssatz 28.10.1953Zivilrecht
Stellt sich ein Postaufgabevermerk (§ 108 Abs 3 Geo), auf Grund dessen eine Revision vom OGH als verspätet zurückgewiesen wurde, nachträglich als unrichtig heraus, dann hat der OGH in analoger Anwendung des § 522 ZPO dem "Berichtigungsantrag" des Revisionsw …
RS0083735 Rechtssatz 20.09.1983Zivilrecht
Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen Empfänger im Ausland wirklich erreicht hat.
RS0104136 Rechtssatz 08.09.1971Zivilrecht
Keine sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses, wenn unterhaltsberechtigte Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben.
RS0110260 Rechtssatz 16.06.1998Zivilrecht
Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänge …
RS0110261 Rechtssatz 16.06.1998Zivilrecht
Es ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sin …