Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die Rekurswerberin beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, dass die während einer Schulung nach dem AMFG erworbenen Versicherungszeiten Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG seien, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG (RIS-Justiz RS0051139), und wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung, wonach (auch) hier zwischen dem Erwerb und dem Erhalt des Berufsschutzes zu unterscheiden sei. Ausgehend von der Zielsetzung der Kursmaßnahme und der Zielgruppe der Kursteilnehmer habe es sich um eine vom AMS finanzierte Vorbereitung auf den (Wieder-)Eintritt in das Erwerbsleben gehandelt. Eine Tätigkeit, die außerhalb des Erwerbslebens stattfinde, könne nicht dieselben Rechtsfolgen haben wie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses. Wie in der Entscheidung 10 ObS 144/10i sollte mit dem Kurs „die Arbeitssuche des Klägers gefördert werden“. Einer Maßnahme, deren Ziel ein anderes als die Erbringung wirtschaftlicher Leistungen sei, fehle die Eignung, als qualifiziert ausgeübte Berufstätigkeit zu gelten und einen allenfalls vorher bestandenen Berufsschutz zu erhalten.Die Rekurswerberin beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, dass die während einer Schulung nach dem AMFG erworbenen Versicherungszeiten Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG seien, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG (RIS-Justiz RS0051139), und wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung, wonach (auch) hier zwischen dem Erwerb und dem Erhalt des Berufsschutzes zu unterscheiden sei. Ausgehend von der Zielsetzung der Kursmaßnahme und der Zielgruppe der Kursteilnehmer habe es sich um eine vom AMS finanzierte Vorbereitung auf den (Wieder-)Eintritt in das Erwerbsleben gehandelt. Eine Tätigkeit, die außerhalb des Erwerbslebens stattfinde, könne nicht dieselben Rechtsfolgen haben wie ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses. Wie in der Entscheidung 10 ObS 144/10i sollte mit dem Kurs „die Arbeitssuche des Klägers gefördert werden“. Einer Maßnahme, deren Ziel ein anderes als die Erbringung wirtschaftlicher Leistungen sei, fehle die Eignung, als qualifiziert ausgeübte Berufstätigkeit zu gelten und einen allenfalls vorher bestandenen Berufsschutz zu erhalten.
Der Rekursgegner zieht die „herrschende Rechtsprechung, dass AMFG-Zeiten nicht als Zeiten einer qualifizierten Tätigkeit zu bewerten sind“, nicht in Zweifel, vertritt jedoch den Standpunkt, dass sie hier nicht zum Tragen komme. Der große Unterschied zu „normalen“ AMFG-Kursen liege darin, dass sich der Kläger „ganz offensichtlich“ von anderen Kursteilnehmern unterschieden habe. Aus der Entscheidung 10 ObS 144/10i sei für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil dort die Frage zu beantworten gewesen sei, wann der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt sei. Hier sei aber eine Tätigkeit in einem bereits zuvor erlernten Beruf ausgeübt worden. Der Bezeichnung dieser Maßnahme als Umschulung, Kurs oder Ähnliches komme keine Bedeutung zu, wenn der Versicherte im bereits erlernten Beruf tätig werde. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass Zeiten im Rahmen des AMFG nicht „grundsätzlich“ als unqualifizierte Tätigkeit angesehen werden könnten.
Dazu wurde erwogen:
1. Invalidität iSd § 255 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend iSd Abs 1 gelten solche erlernten (angelernten) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 Satz 2 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111).1. Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend iSd Absatz eins, gelten solche erlernten (angelernten) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111).
1.1. Der Versicherte genießt somit nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann Berufsschutz, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten Beruf tätig war. Wer einen Beruf erlernt, diesen aber im Beobachtungszeitraum nicht oder nicht überwiegend ausgeübt hat, genießt daher keinen Berufsschutz. Der Gesetzgeber billigt die privilegierende Wirkung des Berufsschutzes somit nur dann zu, wenn der Versicherte die erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in der Praxis anwendet (10 ObS 162/09k, SSV-NF 23/77 mwN). Der Berufsschutz kann daher etwa dann verloren gehen, wenn der Versicherte seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen (zB als Folge eines Arbeitsunfalls) aufgeben musste und anschließend längere Zeit nichtqualifizierte Arbeit geleistet hat (vgl Tomandl, Sozialrecht6 Rz 258 mwN). Da § 255 Abs 1 und 2 ASVG auf das „Tätigsein“ bzw das „Ausüben einer Tätigkeit“ abstellt, sind auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, als Beitragszeiten mitzuberücksichtigen; sie sind jedoch nicht als „qualifizierte“ Zeiten anzurechnen (10 ObS 162/09k, SSV-NF 23/77 mwN).1.1. Der Versicherte genießt somit nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nur dann Berufsschutz, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten Beruf tätig war. Wer einen Beruf erlernt, diesen aber im Beobachtungszeitraum nicht oder nicht überwiegend ausgeübt hat, genießt daher keinen Berufsschutz. Der Gesetzgeber billigt die privilegierende Wirkung des Berufsschutzes somit nur dann zu, wenn der Versicherte die erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in der Praxis anwendet (10 ObS 162/09k, SSV-NF 23/77 mwN). Der Berufsschutz kann daher etwa dann verloren gehen, wenn der Versicherte seinen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen (zB als Folge eines Arbeitsunfalls) aufgeben musste und anschließend längere Zeit nichtqualifizierte Arbeit geleistet hat vergleiche Tomandl, Sozialrecht6 Rz 258 mwN). Da Paragraph 255, Absatz eins, und 2 ASVG auf das „Tätigsein“ bzw das „Ausüben einer Tätigkeit“ abstellt, sind auch Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der Frage, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt wurde, als Beitragszeiten mitzuberücksichtigen; sie sind jedoch nicht als „qualifizierte“ Zeiten anzurechnen (10 ObS 162/09k, SSV-NF 23/77 mwN).
2. Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung auch Schulungszeiten nach dem AMFG (zwar) Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG (10 ObS 125/94, SSV-NF 8/57; RIS-Justiz RS0051139 [T1]; 10 ObS 236/98y; 10 ObS 155/01v; 10 ObS 339/02d; 10 ObS 139/09b).2. Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung auch Schulungszeiten nach dem AMFG (zwar) Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG (10 ObS 125/94, SSV-NF 8/57; RIS-Justiz RS0051139 [T1]; 10 ObS 236/98y; 10 ObS 155/01v; 10 ObS 339/02d; 10 ObS 139/09b).
2.1. Ständiger Rechtsprechung entspricht es auch, dass ein Beschäftigter während der Lehr- bzw Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) Beruf tätig ist; er übt also keine (qualifizierte) Berufstätigkeit iSd § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (10 ObS 14/05i; 10 ObS 200/01m mwN). Auch ein angelernter Beruf wird erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, an dem die Anlernung abgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0084450; 10 ObS 14/05i; 10 ObS 200/01m, SSV-NF 15/90).2.1. Ständiger Rechtsprechung entspricht es auch, dass ein Beschäftigter während der Lehr- bzw Anlernzeit nicht im erlernten (angelernten) Beruf tätig ist; er übt also keine (qualifizierte) Berufstätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG aus, sodass die (Lehr-)Zeit bei Prüfung der Frage, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu bleiben hat (10 ObS 14/05i; 10 ObS 200/01m mwN). Auch ein angelernter Beruf wird erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt, an dem die Anlernung abgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0084450; 10 ObS 14/05i; 10 ObS 200/01m, SSV-NF 15/90).
3. Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 139/09b die vom dortigen Kläger nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit absolvierte Umschulung im Rahmen des AMFG (die er mit bestandener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer abschloss [sieben Beitragsmonate]), wie folgt qualifiziert: Die Versicherungszeiten, die der Kläger während seiner Ausbildung zum Maurer als Maßnahme nach dem AMFG erwarb, sind Versicherungszeiten der Ausübung einer nichtqualifizierten Beschäftigung.
3.1. Daran hat der erkennende Senat auch zuletzt festgehalten und in der, die Qualifikation des Besuchs von Schulungskursen nach dem AMFG betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/10i, SSV-NF 24/82 (zum für § 255 Abs 7 ASVG maßgebenden Beginn der Erwerbskarriere), ausgeführt, dass nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa im Rahmen von „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen ist, sondern auf beide Elemente, nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Eintritt in die Pflichtversicherung kombiniert. Mangels exakter Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten der dortige Kläger im Rahmen der festgestellten Schulungsmaßnahmen verrichtet hatte, war davon auszugehen, dass es sich um diverse Kurse handelte, mit denen die Arbeitssuche des Klägers gefördert werden sollte. Auf dieser Grundlage konnten die 14 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die der Kläger als Umschüler im Rahmen des AMFG erworben hatte, nicht dazu führen, dass bereits von einem die Pflichtversicherung begründenden Eintritt in das Erwerbsleben auszugehen war.3.1. Daran hat der erkennende Senat auch zuletzt festgehalten und in der, die Qualifikation des Besuchs von Schulungskursen nach dem AMFG betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/10i, SSV-NF 24/82 (zum für Paragraph 255, Absatz 7, ASVG maßgebenden Beginn der Erwerbskarriere), ausgeführt, dass nicht allein auf die Begründung einer Pflichtversicherung (etwa im Rahmen von „Schulungsmaßnahmen“ nach dem AMFG) abzustellen ist, sondern auf beide Elemente, nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und den Eintritt in die Pflichtversicherung kombiniert. Mangels exakter Feststellungen darüber, welche Tätigkeiten der dortige Kläger im Rahmen der festgestellten Schulungsmaßnahmen verrichtet hatte, war davon auszugehen, dass es sich um diverse Kurse handelte, mit denen die Arbeitssuche des Klägers gefördert werden sollte. Auf dieser Grundlage konnten die 14 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die der Kläger als Umschüler im Rahmen des AMFG erworben hatte, nicht dazu führen, dass bereits von einem die Pflichtversicherung begründenden Eintritt in das Erwerbsleben auszugehen war.
4. Umso weniger kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Kläger - entgegen den dargelegten Grundsätzen - mit seinen Schulungszeiten nach dem AMFG nicht nur Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern auch Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG erworben hätte.4. Umso weniger kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Kläger - entgegen den dargelegten Grundsätzen - mit seinen Schulungszeiten nach dem AMFG nicht nur Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, sondern auch Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG erworben hätte.
4.1. Es trifft zwar zu, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (RIS-Justiz RS0116791; 10 ObS 85/09m, SSV-NF 23/57 mwN uva). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht der Berufsschutz auch dann nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten bzw angelernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 85/09m, SSV-NF 23/57 mwN).4.1. Es trifft zwar zu, dass im Zusammenhang mit der Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG unterschieden werden muss, ob ein Berufsschutz im Sinn eines gelernten oder angelernten Berufs erst zu erwerben ist oder ob ein bereits erworbener Berufsschutz durch später ausgeübte Teiltätigkeiten weiterhin erhalten bleibt (RIS-Justiz RS0116791; 10 ObS 85/09m, SSV-NF 23/57 mwN uva). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht der Berufsschutz auch dann nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten bzw angelernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 85/09m, SSV-NF 23/57 mwN).
4.2. Für den vorliegenden Fall ist daraus jedoch nichts zu gewinnen, weil den hier maßgebenden Maler- und Anstreichertätigkeiten, die der Kläger im Rahmen der AMFG-Kurse (auch) erbracht hat, schon die erforderliche Eigenschaft einer qualifizierten Berufsausübung im erlernten Beruf fehlt:
5. Zutreffend verweist die beklagte Partei hier auf den Umstand, dass der Kläger schon nach der Zielsetzung und der Zielgruppe der vom Kläger besuchten Kurse jedenfalls keine (qualifizierte) Erwerbstätigkeit leisten konnte; steht doch fest, dass mit diesen AMFG-Schulungen langzeitbeschäftigungslose Notstandshilfeempfänger durch praktische Arbeiten (insbesondere die Sanierung öffentlicher Gebäude, auch durch Ausmalen) in Form eines „Learning by Doing“ wieder die Routine für das Arbeitsleben (pünktliches Erscheinen, Arbeitsdisziplin) erwerben sollten, dass es sich also lediglich um „praxisorientierte Kursmaßnahmen“ handelte.
5.1. Demgemäß ist unstrittig, dass die von den Kursteilnehmern im Rahmen dieses Kurses in drei Monaten fertiggestellten Arbeiten von Arbeitnehmern gewerblicher Unternehmen in (nur) 14 Tagen erledigt würden. Auch daraus ist abzuleiten, dass die Kurse - wie ohnehin ausdrücklich feststeht - allein dem Ziel der Wiedereingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt dienten und nicht der „Erbringung wirtschaftlicher Leistungen“.
5.2. In diesem Sinne sieht auch § 255 Abs 2 zweiter Satz ASVG in der seit 1. 1. 2011 geltenden Fassung des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, nunmehr ausdrücklich vor, dass eine überwiegende Tätigkeit iSd Abs 1 vorliegt, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs 1 oder als Angestellte/r ausgeübt wurde.5.2. In diesem Sinne sieht auch Paragraph 255, Absatz 2, zweiter Satz ASVG in der seit 1. 1. 2011 geltenden Fassung des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 2010/111, nunmehr ausdrücklich vor, dass eine überwiegende Tätigkeit iSd Absatz eins, vorliegt, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde.
5.3. Damit scheidet aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - jedenfalls auch die Möglichkeit einer Anrechnung der AMFG-Zeiten als berufsschutzerhaltend von vornherein aus:
5.4. Es ist nämlich auch sachlich gerechtfertigt, zwischen den am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübten, allenfalls berufsschutzerhaltenden Berufstätigkeiten und den im Rahmen von AMFG-Schulungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie hier - ausdrücklich nicht dem Ziel der „Erbringung wirtschaftlicher Leistungen“ sondern dem angeführten Schulungszweck dienten (vgl auch 10 ObS 155/01v).5.4. Es ist nämlich auch sachlich gerechtfertigt, zwischen den am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübten, allenfalls berufsschutzerhaltenden Berufstätigkeiten und den im Rahmen von AMFG-Schulungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden, die - wie hier - ausdrücklich nicht dem Ziel der „Erbringung wirtschaftlicher Leistungen“ sondern dem angeführten Schulungszweck dienten vergleiche auch 10 ObS 155/01v).
5.5. Da die Verweisbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gar nicht bestritten wird, wurde ihm die begehrte Pensionsleistung von der beklagten Partei somit zu Recht verweigert.
5.6. Der Oberste Gerichtshof hat bei Spruchreife in der Sache selbst zu erkennen, weil mit der Erhebung des Rekurses die Entscheidungskompetenz auf ihn übergegangen ist (§ 519 ZPO). Mangels Berufsschutzes des Klägers ist daher das sein Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension abweisende Ersturteil wiederherzustellen.5.6. Der Oberste Gerichtshof hat bei Spruchreife in der Sache selbst zu erkennen, weil mit der Erhebung des Rekurses die Entscheidungskompetenz auf ihn übergegangen ist (Paragraph 519, ZPO). Mangels Berufsschutzes des Klägers ist daher das sein Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
5.7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte seiner Kosten im Rechtsmittelverfahren zuzusprechen.5.7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebt, die Hälfte seiner Kosten im Rechtsmittelverfahren zuzusprechen.