Begründung:
Der Kläger bezieht von der Beklagten eine Invaliditätspension und eine Ausgleichszulage sowie Pflegegeld.
Am 13. 3. 2000 erließ die Beklagte gestützt auf §§ 103 Abs 1 Z 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem Spruch, dass die dem Kläger zur Pension gewährte Ausgleichszulage wie folgt neu festgestellt werde:Am 13. 3. 2000 erließ die Beklagte gestützt auf Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem Spruch, dass die dem Kläger zur Pension gewährte Ausgleichszulage wie folgt neu festgestellt werde:
Ab 1. 9. 2000 monatlich S 7.792,70 (566,32 EUR),
ab 1. 10. 2000 monatlich S 8.677,70 (630,63 EUR). Der vom 1. September bis 30. September 2000 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zurückzuzahlen. Hiezu wurde auf einen Hinweis am Ende des Bescheids verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass der Überbezug an Ausgleichszulage von S 1.703,60 (123,81 EUR) in Raten zu je S 500 (EUR 36,34) vorläufig von der ab 1. Oktober 2000 gebührenden Pension in Abzug gebracht werde. Die monatliche Leistung an Pension, Kinderzuschuss, Pflegegeld und Ausgleichszulage abzüglich Krankenversicherungsbeitrag, Ratenabzug und Fremdabzug betrage S
15.473 (1.124,47 EUR).
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage führte der Kläger aus, er erhebe bezüglich des Abzugs von 1.703,60 S wegen angeblichen Überbezugs der Ausgleichszulage und wegen des einseitig vorgenommenen Ratenabzugs von 500 S Beschwerde. Er beantrage, dass bis zur Klärung des Falls keinerlei wie immer gearteter Abzug vorgenommen werde. Sollte er unterliegen, könne der angebliche Überbezug in geeigneter Form abgezogen werden. Im Schriftsatz vom 12. 2. 2001 führte der Kläger aus, in Stattgebung seines Antrags sei ihm das Begehren von 1.703,60 S zuzusprechen.
Das Erstgericht wies das sinngemäße Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe bzw die klagende Partei nicht zur Rückzahlung des Betrags von 1.703,60 S verpflichtet sei, ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil es sich im vorliegenden Fall um den Streit um eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handle. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.Das Erstgericht wies das sinngemäße Klagebegehren des Inhalts, es werde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht bestehe bzw die klagende Partei nicht zur Rückzahlung des Betrags von 1.703,60 S verpflichtet sei, ab. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, weil es sich im vorliegenden Fall um den Streit um eine "wiederkehrende Leistung" im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handle. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.