Begründung:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).
Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und eine Ausgleichszulage.
Am 5. 3. 2001 erließ die beklagte Partei gestützt auf §§ 103 Abs 1 Z 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem sie die Ausgleichszulage für die Monate Juli 1999 bis Oktober 2000 neu feststellte und aussprach, über die ab 1. 11. 2000 gebührende Ausgleichszulage werde gesondert entschieden werden und der vom 1. 7. 1999 bis 31. 10. 2000 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von 17.138,80 S werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids zurückzuzahlen.Am 5. 3. 2001 erließ die beklagte Partei gestützt auf Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer 3, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG einen Bescheid, mit dem sie die Ausgleichszulage für die Monate Juli 1999 bis Oktober 2000 neu feststellte und aussprach, über die ab 1. 11. 2000 gebührende Ausgleichszulage werde gesondert entschieden werden und der vom 1. 7. 1999 bis 31. 10. 2000 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von 17.138,80 S werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheids zurückzuzahlen.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, am 22. 5. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Ausgleichszulage nach seinem tatsächlichen Nettoeinkommen, und nicht nach einem fiktiven Wechselkurs zwischen Dinar und Schilling festzustellen. "Entsprechend dem Ergebnis dieser Neufeststellung ist die Frage eines unter Umständen entstandenen Überbezugs für den Zeitraum 1. 7. 1999 bis 31. 10. 2000 neu festzustellen."
Mit Bescheid vom 22. 5. 2001 stellte die beklagte Partei die Ausgleichszulage für die Monate November und Dezember 2000 sowie Jänner 2001 neu fest und sprach aus, über die ab 1. 2. 2001 gebührende Ausgleichszulage werde gesondert entschieden werden und der vom 1. 11. 2000 bis 31. 1. 2001 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von 368,60 S werde rückgefordert und sei bei sonstiger Exekution innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zurückzuzahlen.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten, am 25. 7. 2001 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei sei schuldig, die Ausgleichszulage nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen und nicht nach dem fiktiven Wechselkurs zwischen Dinar und Schilling festzustellen, "entsprechend dem Ergebnis dieser Neufeststellung ist die Frage eines unter Umständen entstandenen Überbezugs für den Zeitraum 1. 11. 2000 bis 31. 1. 2001 neu festzustellen."
Das Erstgericht wies das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Ausgleichszulage ohne Zugrundlegung eines Kurses von 100 Neue Jugoslawische Dinar = 117,26 S für den Zeitraum 1. 7. 1999 bis 31. 10. 2000 bzw 1. 11. 2000 bis 31. 1. 2001 neu zu berechnen, ab, stellte die Höhe der Ausgleichszulage in den Monaten Juli 1999 bis Jänner 2001 fest und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei den vom 1. 7. 1999 bis 31. 1. 2001 entstandenen Überbezug von 17.506,40 S (1.245,53 EUR) zurückzuzahlen.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers.
Die Beklagte nahm von einer Revisionsbeantwortung Abstand.