Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision der beklagten Partei ist auch berechtigt.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen die Ansicht, bei dem von ihrem Ehegatten im Jahr 2008 erzielten Veräußerungsgewinn handle es sich um ein Einkommen iSd § 145 Abs 5 iVm § 60 Abs 1 GSVG, welches bei der Berechnung der Höhe ihrer Witwenpension zu berücksichtigen sei. Es habe sich dabei um einen tatsächlichen Gewinn aus dem Verkauf des Gewerbebetriebs gehandelt, welcher Eingang in die Bilanz gefunden habe und auch zu versteuern gewesen sei. Es wäre unbillig, diesen Gewinn in die Bemessung für die Beitragszahlungen, nicht jedoch in die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Witwenpension einzubeziehen. Die Bestimmung des § 60 GSVG über die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen decke sich insoweit mit der Bestimmung des § 25 GSVG über die Beitragsgrundlage. Im Übrigen komme dem Einkommensteuerbescheid Bindungswirkung für die Sozialversicherung zu.Die Klägerin vertritt in ihren Revisionsausführungen die Ansicht, bei dem von ihrem Ehegatten im Jahr 2008 erzielten Veräußerungsgewinn handle es sich um ein Einkommen iSd Paragraph 145, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, GSVG, welches bei der Berechnung der Höhe ihrer Witwenpension zu berücksichtigen sei. Es habe sich dabei um einen tatsächlichen Gewinn aus dem Verkauf des Gewerbebetriebs gehandelt, welcher Eingang in die Bilanz gefunden habe und auch zu versteuern gewesen sei. Es wäre unbillig, diesen Gewinn in die Bemessung für die Beitragszahlungen, nicht jedoch in die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Witwenpension einzubeziehen. Die Bestimmung des Paragraph 60, GSVG über die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen decke sich insoweit mit der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG über die Beitragsgrundlage. Im Übrigen komme dem Einkommensteuerbescheid Bindungswirkung für die Sozialversicherung zu.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Die Klägerin zieht mit Recht nicht mehr die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen in Zweifel, wonach zur Ermittlung des dem Verstorbenen zustehenden Pensionsanspruchs gemäß § 145 Abs 4 erster Satz GSVG dessen Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24, heranzuziehen ist. Als Einkommen im Sinn des Abs 4 gilt nach § 145 Abs 5 Z 1 GSVG das Erwerbseinkommen iSd § 60 Abs 1 GSVG. Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Da der Begriff der „Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ in den Sozialversicherungsgesetzen nicht näher definiert wird, ist es Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge zu berücksichtigen sind (vgl 10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9 ua).1. Die Klägerin zieht mit Recht nicht mehr die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen in Zweifel, wonach zur Ermittlung des dem Verstorbenen zustehenden Pensionsanspruchs gemäß Paragraph 145, Absatz 4, erster Satz GSVG dessen Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24, heranzuziehen ist. Als Einkommen im Sinn des Absatz 4, gilt nach Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, GSVG das Erwerbseinkommen iSd Paragraph 60, Absatz eins, GSVG. Nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Erwerbseinkommen. Da der Begriff der „Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ in den Sozialversicherungsgesetzen nicht näher definiert wird, ist es Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge zu berücksichtigen sind vergleiche 10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9 ua).
1.1 Im Beitragsrecht sind gemäß § 25 Abs 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherten die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen, wobei als Einkünfte die Einkünfte im Sinn des EStG 1988 gelten.1.1 Im Beitragsrecht sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherten die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen, wobei als Einkünfte die Einkünfte im Sinn des EStG 1988 gelten.
1.2 Veräußerungsgewinne sind nach § 24 EStG Gewinne, die unter anderem bei Veräußerung eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs bzw eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, erzielt werden. Diese Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu den steuerpflichtigen Einkünften stellt eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruht, dass diese Gewinne als echte Einkünfte gewertet werden. Führt aber der Versicherte in der Folge die auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge wiederum dem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) zu, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung gegenüber dem Zustand vor Veräußerung des Betriebs keine Änderung eingetreten (vgl Teschner/Widlar, MGA GSVG 88. Erg-Lfg Anm 8d zu § 25).1.2 Veräußerungsgewinne sind nach Paragraph 24, EStG Gewinne, die unter anderem bei Veräußerung eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs bzw eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, erzielt werden. Diese Zuordnung des Veräußerungsgewinns zu den steuerpflichtigen Einkünften stellt eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruht, dass diese Gewinne als echte Einkünfte gewertet werden. Führt aber der Versicherte in der Folge die auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge wiederum dem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) zu, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung gegenüber dem Zustand vor Veräußerung des Betriebs keine Änderung eingetreten vergleiche Teschner/Widlar, MGA GSVG 88. Erg-Lfg Anmerkung 8, d zu Paragraph 25,).
1.3 Aus diesem Grund ist im § 25 Abs 2 Z 3 GSVG vorgesehen, dass auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallende Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit die Beitragsgrundlage gemäß Abs 1 vermindern, wenn es der Versicherte beantragt und überdies nur insoweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebs des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt worden ist.1.3 Aus diesem Grund ist im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG vorgesehen, dass auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallende Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit die Beitragsgrundlage gemäß Absatz eins, vermindern, wenn es der Versicherte beantragt und überdies nur insoweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebs des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25 % beteiligt ist, zugeführt worden ist.
1.4 Im Beitragsrecht (§ 25 GSVG) handelt es sich daher bei Veräußerungsgewinnen zusammenfassend um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, wobei diese Veräußerungsgewinne jedoch unter den erwähnten Voraussetzungen des § 25 Abs 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage reduzieren.1.4 Im Beitragsrecht (Paragraph 25, GSVG) handelt es sich daher bei Veräußerungsgewinnen zusammenfassend um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, wobei diese Veräußerungsgewinne jedoch unter den erwähnten Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG die Beitragsgrundlage reduzieren.
2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinn des EStG 1988 und dem Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann (vgl 10 ObS 198/09d; 10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9; 10 ObS 2064/96, SSV-NF 10/57; 10 ObS 84/93, SSV-NF 8/106 ua; RIS-Justiz RS0085302, RS0105193, RS0085210). So sind beispielsweise steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, für den Bereich der Sozialversicherung nicht als einkommensmindernd anzuerkennen (RIS-Justiz RS0084294 [T1]). Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich überdies nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (Festsetzung der Einkommenssteuer) erstrecken kann, diesbezüglich nicht an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabebehörde gebunden sein (10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9; 10 ObS 2064/96, SSV-NF 10/57; 10 ObS 84/93, SSV-NF 8/106 mwN ua).2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können schon aufgrund der unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze zwischen dem Einkommen im Sinn des EStG 1988 und dem Erwerbseinkommen im Sinn der Sozialversicherungsgesetze erhebliche Unterschiede bestehen und es können daher die Pensionsversicherungsträger (sowie aufgrund der sukzessiven Kompetenz die Gerichte) bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zu durchaus anderen Ergebnissen kommen als die Steuerbehörden im Abgabeverfahren. Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall auf steuerrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden kann vergleiche 10 ObS 198/09d; 10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9; 10 ObS 2064/96, SSV-NF 10/57; 10 ObS 84/93, SSV-NF 8/106 ua; RIS-Justiz RS0085302, RS0105193, RS0085210). So sind beispielsweise steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, für den Bereich der Sozialversicherung nicht als einkommensmindernd anzuerkennen (RIS-Justiz RS0084294 [T1]). Schon deshalb können die Gerichte, deren Bindung sich überdies nur auf den Spruch über den Bescheidgegenstand (Festsetzung der Einkommenssteuer) erstrecken kann, diesbezüglich nicht an einen Einkommenssteuerbescheid der Abgabebehörde gebunden sein (10 ObS 16/07m, SSV-NF 21/9; 10 ObS 2064/96, SSV-NF 10/57; 10 ObS 84/93, SSV-NF 8/106 mwN ua).
2.1 Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 250/91 (SSV-NF 6/140) und 10 ObS 6/93 (SSV-NF 7/23) näher begründet, dass es sich beim Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG zwar um betriebliche Einkünfte im steuerlichen Sinn, aber weder um Einkünfte im ausgleichszulagenrechtlichen Sinn (§ 149 GSVG) noch um ein Erwerbseinkommen iSd § 60 GSVG in der damals geltenden Fassung handelt. Der Oberste Gerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns eine Art Finalbesteuerung, durch die alle bis dahin unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen anlässlich der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebs einer Besteuerung unterzogen werden, darstelle und es sich beim Veräußerungsgewinn daher nicht um ein Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit handle.2.1 Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 10 ObS 250/91 (SSV-NF 6/140) und 10 ObS 6/93 (SSV-NF 7/23) näher begründet, dass es sich beim Veräußerungsgewinn iSd Paragraph 24, EStG zwar um betriebliche Einkünfte im steuerlichen Sinn, aber weder um Einkünfte im ausgleichszulagenrechtlichen Sinn (Paragraph 149, GSVG) noch um ein Erwerbseinkommen iSd Paragraph 60, GSVG in der damals geltenden Fassung handelt. Der Oberste Gerichtshof hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns eine Art Finalbesteuerung, durch die alle bis dahin unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen anlässlich der Veräußerung bzw Aufgabe des Betriebs einer Besteuerung unterzogen werden, darstelle und es sich beim Veräußerungsgewinn daher nicht um ein Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit handle.
2.2 Diese Rechtsprechung kann, wie ebenfalls das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch im vorliegenden Fall fortgeschrieben werden, weil sich in der Definition des Erwerbseinkommens bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als „der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit“ keine Änderung ergeben hat. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebs nicht immer als ein Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, weil das Sachanlagevermögen des Betriebs auch auf anderem Weg (zB aus Familienbesitz im Wege der Übergabe oder im Erbweg) in das Eigentum des Betriebsinhabers gelangt sein kann oder bereits vor Betriebsaufnahme in seinem Eigentum (zB nach Kauf aus Eigenmitteln) gestanden ist. Die Revisionsausführungen bieten ebenfalls keinen Anlass für ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung. Auch wenn daher der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß § 25 GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim Veräußerungsgewinn um kein iSd § 60 Abs 1 Z 2 GSVG relevantes Erwerbseinkommen handelt, welches einer im hier maßgebenden Zeitraum der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Tod des Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden könnte.2.2 Diese Rechtsprechung kann, wie ebenfalls das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch im vorliegenden Fall fortgeschrieben werden, weil sich in der Definition des Erwerbseinkommens bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als „der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit“ keine Änderung ergeben hat. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebs nicht immer als ein Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen ist, weil das Sachanlagevermögen des Betriebs auch auf anderem Weg (zB aus Familienbesitz im Wege der Übergabe oder im Erbweg) in das Eigentum des Betriebsinhabers gelangt sein kann oder bereits vor Betriebsaufnahme in seinem Eigentum (zB nach Kauf aus Eigenmitteln) gestanden ist. Die Revisionsausführungen bieten ebenfalls keinen Anlass für ein Abgehen von der zitierten Rechtsprechung. Auch wenn daher der Veräußerungsgewinn im Beitragsrecht gemäß Paragraph 25, GSVG grundsätzlich als relevantes Einkommen gewertet wird, ist im Leistungsrecht davon auszugehen, dass es sich beim Veräußerungsgewinn um kein iSd Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG relevantes Erwerbseinkommen handelt, welches einer im hier maßgebenden Zeitraum der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Tod des Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit zugeordnet werden könnte.
2.3 Der erkennende Senat teilt daher die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es sich beim Veräußerungsgewinn nicht um Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit handelt, die bei der Berechnung der Witwenpension zu berücksichtigen sind. Diese Rechtsansicht wurde im Übrigen auch von der Klägerin selbst noch im Verfahren erster Instanz vertreten.
3. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Es steht daher dem Gesetzgeber des GSVG durchaus frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hinterbliebenenpensionen um Leistungen handelt, die nicht aufgrund einer eigenen Beitragsleistung des Beziehers ausgezahlt werden und im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in der Sozialversicherung ganz allgemein der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, da der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht (vgl 10 ObS 48/10x mwN).3. Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Es steht daher dem Gesetzgeber des GSVG durchaus frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hinterbliebenenpensionen um Leistungen handelt, die nicht aufgrund einer eigenen Beitragsleistung des Beziehers ausgezahlt werden und im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in der Sozialversicherung ganz allgemein der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, da der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht vergleiche 10 ObS 48/10x mwN).
Die Revision der Klägerin erweist sich daher als nicht berechtigt.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
1. Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als der Klägerin die Witwenpension für die Zeit vom 1. 7. 2009 bis 31. 12. 2009 mit 588,76 EUR brutto monatlich und nicht mit nur 588,46 EUR brutto monatlich und ab 1. 1. 2010 mit 598,24 EUR brutto monatlich und nicht mit nur 597,29 EUR brutto monatlich jeweils zuzüglich Höherversicherung zuerkannt wurde.
2. Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei, weil dieser im Hinblick auf die Geringfügigkeit des jeweiligen Differenzbetrags die Beschwer fehle.
2.1 Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass eine Beschwer dann vorliegt, wenn die - hier vom Berufungsgericht gefällte - Entscheidung von der von der Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung beantragten Entscheidung zu ihren Ungunsten abweicht (vgl RIS-Justiz RS0043917). Dies ist hier der Fall, weil die beklagte Partei in ihrer Berufung beantragt hat, die Höhe der Witwenpension lediglich mit 588,46 EUR brutto monatlich für die Zeit vom 1. 7. 2009 bis 31. 12. 2009 und mit 597,93 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2010 festzusetzen und das Berufungsgericht daher der Berufung der beklagten Partei im Ergebnis nur teilweise Folge gegeben hat. Im Übrigen handelt es sich bei der Witwenpension in der Regel um keine einmalige, sondern um eine längerfristige Leistung.2.1 Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass eine Beschwer dann vorliegt, wenn die - hier vom Berufungsgericht gefällte - Entscheidung von der von der Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung beantragten Entscheidung zu ihren Ungunsten abweicht vergleiche RIS-Justiz RS0043917). Dies ist hier der Fall, weil die beklagte Partei in ihrer Berufung beantragt hat, die Höhe der Witwenpension lediglich mit 588,46 EUR brutto monatlich für die Zeit vom 1. 7. 2009 bis 31. 12. 2009 und mit 597,93 EUR brutto monatlich ab 1. 1. 2010 festzusetzen und das Berufungsgericht daher der Berufung der beklagten Partei im Ergebnis nur teilweise Folge gegeben hat. Im Übrigen handelt es sich bei der Witwenpension in der Regel um keine einmalige, sondern um eine längerfristige Leistung.
3. Inhaltlich macht die beklagte Partei zutreffend geltend, dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe der Witwenpension insofern ein Fehler unterlaufen ist, als das Berufungsgericht den Basisprozentsatz von (richtig) 29,06719 %(= 70 - [30 x 1.624,05 : 1.190,28]) auf die fiktive Pension des Verstorbenen von 2.025,53 EUR, das ist inklusive der Leistung aus der Höherversicherung, angewendet hat. Gemäß § 145 Abs 1 GSVG haben jedoch bei der Bemessung der Witwenpension Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwenpension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrags (§ 141) zuzuschlagen.3. Inhaltlich macht die beklagte Partei zutreffend geltend, dass dem Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe der Witwenpension insofern ein Fehler unterlaufen ist, als das Berufungsgericht den Basisprozentsatz von (richtig) 29,06719 %(= 70 - [30 x 1.624,05 : 1.190,28]) auf die fiktive Pension des Verstorbenen von 2.025,53 EUR, das ist inklusive der Leistung aus der Höherversicherung, angewendet hat. Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, GSVG haben jedoch bei der Bemessung der Witwenpension Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwenpension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrags (Paragraph 141,) zuzuschlagen.
3.1 Es ist daher die Teilleistung aus der Höherversicherung des verstorbenen Versicherten, das ist 1,05 EUR monatlich, vor der Berechnung der Witwenpension außer Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension im Zeitraum vom 1. 7. 2009 bis 31. 12. 2009 richtigerweise 588,46 EUR brutto monatlich (= 29,06719 % von 2.024,48 EUR) zuzüglich 0,63 EUR an Höherversicherung und ab 1. 1. 2010 infolge der Pensionserhöhung um 1,5 % 597,29 EUR brutto monatlich zuzüglich 0,64 EUR an Höherversicherung beträgt.
4. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei spruchgemäß zu entscheiden, wobei das über die zuerkannte Witwenpension hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin ausdrücklich abzuweisen war. Der vom Erstgericht in seinen Urteilsspruch ebenfalls aufgenommene Ausspruch, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage nicht zu Recht bestehe, ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der angefochtene Bescheid der beklagten Partei vom 11. 11. 2009 durch die nur auf die Zuerkennung einer höheren Witwenpension gerichtete Klage auch in seinem Ausspruch über die Ausgleichszulage außer Kraft getreten ist (vgl dazu Neumayr in ZellKomm § 71 ASGG Rz 2 mwN; 10 ObS 98/87; SSV-NF 1/60 ua).4. Es war daher in Stattgebung der Revision der beklagten Partei spruchgemäß zu entscheiden, wobei das über die zuerkannte Witwenpension hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin ausdrücklich abzuweisen war. Der vom Erstgericht in seinen Urteilsspruch ebenfalls aufgenommene Ausspruch, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage nicht zu Recht bestehe, ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der angefochtene Bescheid der beklagten Partei vom 11. 11. 2009 durch die nur auf die Zuerkennung einer höheren Witwenpension gerichtete Klage auch in seinem Ausspruch über die Ausgleichszulage außer Kraft getreten ist vergleiche dazu Neumayr in ZellKomm Paragraph 71, ASGG Rz 2 mwN; 10 ObS 98/87; SSV-NF 1/60 ua).
Die (geringfügige) Abänderung des Berufungsurteils führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren, da die Klägerin im Verfahren erster Instanz keine Prozesskosten verzeichnet hat. Die Kostenentscheidung für das Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch der Klägerin aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.Die (geringfügige) Abänderung des Berufungsurteils führt auch zu einer neuen Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren, da die Klägerin im Verfahren erster Instanz keine Prozesskosten verzeichnet hat. Die Kostenentscheidung für das Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch der Klägerin aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht dargetan und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.