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Entscheidung 10 Os 36/85×

Entscheidung 10 Os 36/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os36/85 (10Os40/85)

Entscheidungsdatum

24.09.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gitschthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef K*** u.a. wegen Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und anderer strafbarer Handlungen aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-575 und vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-604, bei einer nichtöffentlichen Beratung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Rechtsmittelverfahren zum AZ 10 Os 40/85 des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Josef K***, Peter T*** und Adolf M***, sowie der Haftungsbeteiligten, Firma L*** GesmbH und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz jeweils hinsichtlich der vorgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1984, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-604, wird in das Rechtsmittelverfahren zum AZ 10 Os 36/85 des Obersten Gerichtshofes über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Peter T*** und Simon D***, sowie der Haftungsbeteiligten, Firma L*** GesmbH und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, beide hinsichtlich der Angeklagten Josef K*** und Peter T*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Mai 1983, GZ 6 a römisch fünf r 3434/82-575, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung einbezogen.

Text

Begründung:

Die (auch andere Angeklagten betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 20. Dezember 1982, AZ 27 St 16.955/82, legte den Angeklagten Josef K***, Peter T*** und Anton M*** die Vergehen des banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG, nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 224, (223 Absatz 2,) StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zur Last. Die Hauptverhandlung wurde zum AZ 6 a römisch fünf r 3434/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 20., 21., 25., 26., 27. und 28. April, sowie, 2., 3., 4., 5. und 6. Mai 1983 durchgeführt. Am 2. Mai 1983 war infolge Erkrankung des Angeklagten Adolf M*** das Verfahren gegen ihn zur Gänze, das Verfahren wegen der Faktengruppen "Basel, Chiasso und Wien 1b" hinsichtlich der Angeklagten Josef K*** und Peter T*** gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden worden. Am 5. Mai 1983 dehnte die Anklagebehörde die Anklage unter anderem gegen Josef K*** und Peter T*** auf das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG aus.

In dem am 6. Mai 1983 ergangenen Urteil (ON 575) wurden unter anderem Josef K*** und Peter T*** der Vergehen des banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und nach Paragraph 17, Absatz 2, AußHG, K*** überdies der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Gegen dieses Urteil erhoben unter anderem K***, T*** und die Haftungsbeteiligte (Firma L*** GesmbH) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz Berufung hinsichtlich der Angeklagten K*** und T***.

Im genannten Urteil wurde "gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO das Verfahren gegen Adolf M*** zur Gänze, gegen Josef K*** und Peter T*** die Verstöße gegen das Devisengesetz betreffend, sowie die Fakten A römisch eins, römisch zwei 1 (Chiasso, Basel 1 bis 6), 2 b (Wien 1 b), C 1 (Fälschung besonders geschützter Urkunden - Paragraph 224, StGB -); römisch zwei, 1 bis 10, 29 bis 37, 56 bis 60 der Anklage (letztere Urkunden betreffend die ausgeschiedenen Fakten) ausgeschieden", die gesonderte Führung des Strafverfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Wien außerdem gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten.

Ohne Anlegung eines neuen Aktes führte das Landesgericht für Strafsachen Wien sodann am 8., 9., 10. und 11. Mai 1984 die Hauptverhandlung gegen Josef K***, Peter T*** und Adolf M*** wegen der "ausgeschiedenen" Fakten durch. Am 11. Mai 1984 dehnte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung die Anklage gegen Adolf M*** auf das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und b DevG aus. Mit Urteil vom 11. Mai 1984 (ON 604) wurden Josef K***, Peter T*** und Adolf M*** der Vergehen des banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG, Paragraph 17, Absatz 2, AußHG und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, die Angeklagten K*** und T*** überdies nach Paragraph 24, Litera a und b DevG, sowie der Angeklagte K*** der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter und dritter Fall) StGB schuldig erkannt. Dieses Urteil wird von allen Angeklagten und der Haftungsbeteiligten (Firma L*** GesmbH) mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten, die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz erhoben hinsichtlich der genannten Angeklagten Berufung.

Rechtliche Beurteilung

In Ansehung der den Angeklagten Josef K*** und Peter T*** in beiden Urteilen angelasteten Delikte liegt subjektive Konnexität vor (Paragraph 56, Absatz eins, erster Fall StPO). Nach gefestigter Rechtsprechung (9 Os 29/76, 12 Os 201/69 u.a.) können in Fällen subjektiver Konnexität zwei gegen den gleichen Angeklagten gesondert gefällte Ersturteile in analoger Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 264, Absatz 2, StPO so behandelt werden, als wären sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden. Demzufolge können die aus Anlaß der angeführten Urteile anhängigen Rechtsmittelverfahren miteinander verbunden werden.

Beide erstinstanzliche Verfahren stehen aber zueinander auch in einem subjektiv-objektiven Konnex, da der Angeklagte Adolf M*** im Verfahren, das mit Urteil vom 11. Mai 1984 abgeschlossen wurde, mit den Angeklagten Josef K*** und Peter T*** kompliziert war, diese aber auch mit Urteil vom 6. Mai 1983 mehrerer Straftaten schuldig erkannt wurden. Da auch in Fällen objektiver Konnexität aus Zweckmäßigkeitserwägungen dieselben Grundsätze anzuwenden sind, die in Ansehung subjektiver Konnexität gelten (12 Os 4/78), ist auch wegen subjektiv-objektiver Konnexität die Verbindung der Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Urteile vom 6. Mai 1983 und 11. Mai 1984 möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Akt 10 Os 36/85 (gegen das ältere Urteil) der führende ist.

Anmerkung

E07414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00036.85.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19850924_OGH0002_0100OS00036_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0052102 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Idealkurrierendes Zusammentreffen beim Schmuggel einfuhrbewilligungspflichtiger Waren unter Verwendung falscher Urkunden.
RS0052220 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Für die Verwirklichung des Tatbestandes ist nicht maßgebend, ob für die Einfuhrbewilligung (hier) des BMHGI (§ 6 lit a AußHG) oder gemäß § 7 Abs 2 AußHG das Zollamt zuständig ist.
RS0052273 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Zum Täterbegriff
RS0054775 Rechtssatz 07.06.1983Strafrecht
Geschäftsführer eines Exportgeschäftes betreibenden Unternehmens haben sich mit den (für die Verfügung über Auslandsguthaben) geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen.
RS0059824 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, das Finanzvergehen hinsichtlich einer Abgabenpflicht in seiner Organfunktion begangen hat.
RS0083902 Rechtssatz 19.01.1968Strafrecht
Mittäter beim Schmuggel kann nur sein, wer zur Stellung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist dies nach § 48 Abs 1 ZollG derjenige, der die Ware "in Gewahrsam" hat und damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 51 Abs 1 ZollG ist, gleichgültig, ob er nun den …
RS0086049 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
§ 21 Abs 3 FinStrG setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus.
RS0086087 Rechtssatz 30.01.1978Strafrecht
Abs 2 des § 22 FinStrG hindert nicht die gesonderte Ahndung des Delikts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) mit einem Finanzvergehen.
RS0086154 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Bringt in einer Finanzstrafsache ein nicht bevollmächtigter Parteienvertreter für einen Haftungsbeteiligten ein Rechtsmittel ein, das wegen mangelnder Bevollmächtigung zurückgewiesen wird, hat der Haftungsbeteiligte die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens …
RS0086247 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Zusammenfassung von Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Wertersatzstrafen, die in zwei gesonderten Urteilen über einen Angeklagten verhängt wurden, wenn die Rechtsmittelverfahren vereinigt wurden.
RS0086256 Rechtssatz 08.09.1981Strafrecht
Ein nach Vollendung eines Schmuggels - ohne vorausgegangene Zusage einer Mithilfe - geleisteter Beitrag zur Verwertung des Schmuggelguts ist nicht unter §§ 11 dritter Fall, §35 Abs 1 FinStrG zu subsumieren, sondern als Abgabenhehlerei (§ 37 FinStrG) zu beur …
RS0086571 Rechtssatz 08.11.1985Strafrecht
Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des …
RS0086962 Rechtssatz 23.10.1979Strafrecht
Gewerbsmäßigkeit verlangt die Absicht, durch die wiederkehrende Tatbegehung sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (mit ausführlichen Stellungnahmen im Akt).
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0090610 Rechtssatz 17.09.1975Strafrecht
Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksic …
RS0096731 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Scheidet in der Hauptverhandlung das Erstgericht Fakten aus und vertagt es diesbezüglich die Hauptverhandlung, während es über die restlichen Fakten ein Urteil fällt, und wird dann die Ausfertigung dieses Urteils gemeinsam mit jenem späteren Urteil, womit d …
RS0096761 Rechtssatz 16.03.1978Strafrecht
Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instan …
RS0097971 Rechtssatz 21.10.1953Strafrecht
Zurückweisung von Fragen durch Vorsitzenden - durch Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes.
RS0098571 Rechtssatz 24.09.1985Strafrecht
Stehen zwei erstinstanzliche Verfahren zueinander in einem subjektiv-objektiven Konnex, ist die Verbindung der Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der in diesen Verfahren ergangenen Urteile möglich (vgl 9 Os 28, 29/76; 12 Os 4/78; 10 Os 76/84).
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …