[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[5] Die Instruktionsrüge (Z 8) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung: [5] Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) verfehlt die prozessordnungsgemäße Darstellung:
[6] Denn die Beschwerdebehauptung, der den Geschworenen hinsichtlich Hauptfrage 1 und Eventualfrage 1a erteilten Rechtsbelehrung sei „nicht zweifelsfrei entnehmbar, inwiefern diese über die Notwendigkeit einer zumindest bedingten Vorsätzlichkeit bzw dahingehend aufgeklärt wurden, dass beide Tatbestände die gleiche subjektive Tatseite aufweisen, ausreichend verständlich aufgeklärt/belehrt wurden“, vernachlässigt die bezughabenden Passagen der schriftlichen Rechtsbelehrung (ON 136.8 S 25 f iVm S 6 ff) und erklärt nicht, inwiefern diese Erläuterungen in einer zur Irreführung geeigneten und daher einer Unrichtigkeit gleichkommenden Weise unvollständig und undeutlich sein sollten (RIS-Justiz RS0119071, RS0119549). Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass sich in der vom Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO verfassten Niederschrift (ON 136.11) „generell in keiner Weise Erwägungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der diesbezüglichen subjektiven Tatseite finden, hinsichtlich der Verneinung der grundsätzlich unter diesen Grundaspekt tatbestandsidenten Hauptfrage 1 sogar überhaupt keine Erwägungen verschriftlicht wurden“, kann eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht erschlossen werden (RIS-Justiz RS0100947, RS0100828, RS0100846). [6] Denn die Beschwerdebehauptung, der den Geschworenen hinsichtlich Hauptfrage 1 und Eventualfrage 1a erteilten Rechtsbelehrung sei „nicht zweifelsfrei entnehmbar, inwiefern diese über die Notwendigkeit einer zumindest bedingten Vorsätzlichkeit bzw dahingehend aufgeklärt wurden, dass beide Tatbestände die gleiche subjektive Tatseite aufweisen, ausreichend verständlich aufgeklärt/belehrt wurden“, vernachlässigt die bezughabenden Passagen der schriftlichen Rechtsbelehrung (ON 136.8 S 25 f in Verbindung mit S 6 ff) und erklärt nicht, inwiefern diese Erläuterungen in einer zur Irreführung geeigneten und daher einer Unrichtigkeit gleichkommenden Weise unvollständig und undeutlich sein sollten (RIS-Justiz RS0119071, RS0119549). Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass sich in der vom Obmann der Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO verfassten Niederschrift (ON 136.11) „generell in keiner Weise Erwägungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der diesbezüglichen subjektiven Tatseite finden, hinsichtlich der Verneinung der grundsätzlich unter diesen Grundaspekt tatbestandsidenten Hauptfrage 1 sogar überhaupt keine Erwägungen verschriftlicht wurden“, kann eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht erschlossen werden (RIS-Justiz RS0100947, RS0100828, RS0100846).
[7] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst, nicht jedoch aus der vom Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100945, RS0100917). [7] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch selbst, nicht jedoch aus der vom Obmann der Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100945, RS0100917).
[8] Indem der Rechtsmittelwerber eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschworenen zur Hauptfrage 1 und zur Eventualfrage 1a (ON 136.12 S 3) bloß aus der erwähnten Niederschrift (ON 136.11), nicht aber aus dem Wahrspruch (ON 136.12) folgert, verfehlt er somit den Bezugspunkt des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.
[9] Die Kritik am Unterbleiben eines Moniturverfahrens (inhaltlich Z 10 zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der – hier nicht vorliegenden (vgl ON 136.1 S 23) und vom Beschwerdeführer auch gar nicht reklamierten – Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, ihnen sei bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen (RIS-Justiz RS0101190, RS0101212). [9] Die Kritik am Unterbleiben eines Moniturverfahrens (inhaltlich Ziffer 10, zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der – hier nicht vorliegenden vergleiche ON 136.1 S 23) und vom Beschwerdeführer auch gar nicht reklamierten – Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, ihnen sei bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen (RIS-Justiz RS0101190, RS0101212).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i; § 498 Abs 3 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344, 285 i,; Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.