Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme der Haftgründe bekämpft, die Verletzung der speziellen Verhältnismäßigkeitsbestimmung des § 35 Abs 1 letzter Satz JGG eingewendet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) behauptet wird, geht fehl. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren nur darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (14 Os 82/03; zuletzt 11 Os 41/06y, 15 Os 86/06w, 13 Os 97/06y). Fallbezogen leitet das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der dem Angeklagten drohenden Sanktion, seiner Beschäftigungslosigkeit im Inland sowie seiner familiären, teilweise auch wirtschaftlichen Verbindungen nach Kroatien und nach Bosnien-Herzegowina ab. Indem die Beschwerde diese Gesamtschau ignoriert und einzelne Begründungsargumente durch isolierte, vom Akteninhalt losgelöste Kritik zu relativieren trachtet, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der die Annahme der Haftgründe bekämpft, die Verletzung der speziellen Verhältnismäßigkeitsbestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz JGG eingewendet und die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) behauptet wird, geht fehl. Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme einer der in Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahren nur darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich darstellt (14 Os 82/03; zuletzt 11 Os 41/06y, 15 Os 86/06w, 13 Os 97/06y). Fallbezogen leitet das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr aus der verschränkten Betrachtung der dem Angeklagten drohenden Sanktion, seiner Beschäftigungslosigkeit im Inland sowie seiner familiären, teilweise auch wirtschaftlichen Verbindungen nach Kroatien und nach Bosnien-Herzegowina ab. Indem die Beschwerde diese Gesamtschau ignoriert und einzelne Begründungsargumente durch isolierte, vom Akteninhalt losgelöste Kritik zu relativieren trachtet, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.
Da bei gegebenem, im Übrigen von der Beschwerde unbestrittenem Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind (12 Os 15/93, AnwBl 1993, 340; zuletzt 13 Os 25/06k, 11 Os 41/06y, 14 Os 59/06t).
Das Vorbringen, „erhebliche Behinderungen der Ausbildung des Beschuldigten und auch weitere erhebliche Nachteile" stünden außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe (§ 35 Abs 1 letzter Satz JGG), ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.Das Vorbringen, „erhebliche Behinderungen der Ausbildung des Beschuldigten und auch weitere erhebliche Nachteile" stünden außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe (Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz JGG), ist mangels Konkretisierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Korrespondierendes gilt für den Einwand der Anwendbarkeit gelinderer Mittel, der nicht erkennen lässt, inwiefern dem Beschwerdegericht bei der Verneinung dieser Frage ein Fehler unterlaufen sei. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Korrespondierendes gilt für den Einwand der Anwendbarkeit gelinderer Mittel, der nicht erkennen lässt, inwiefern dem Beschwerdegericht bei der Verneinung dieser Frage ein Fehler unterlaufen sei. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.