Die dagegen als Mängelrüge (Z 5) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sieht die Feststellungen des Schöffengerichtes als undeutlich und widersprüchlich, ja „den logischen Denkgesetzen nach" als auszuschließen an, „zumal Richard L***** entweder, wie das Erstgericht ausführte, vor dem Zeugen H***** stehend oder eben aus der Entfernung auf ihn zugehend war". Welche entscheidende Tatsache damit angesprochen werden soll, bleibt im Dunkeln. Überdies ist dem bekämpften Urteil in keiner Weise zu entnehmen, der Rechtsmittelwerber sei so knapp vor dem Nötigungsopfer gestanden, dass ein Zugehen auf dieses nicht möglich gewesen wäre (US 5, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antragstellung nach § 288a StPO nach dem Verfahrensablauf unverständlich ist) war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die dagegen als Mängelrüge (Ziffer 5,) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sieht die Feststellungen des Schöffengerichtes als undeutlich und widersprüchlich, ja „den logischen Denkgesetzen nach" als auszuschließen an, „zumal Richard L***** entweder, wie das Erstgericht ausführte, vor dem Zeugen H***** stehend oder eben aus der Entfernung auf ihn zugehend war". Welche entscheidende Tatsache damit angesprochen werden soll, bleibt im Dunkeln. Überdies ist dem bekämpften Urteil in keiner Weise zu entnehmen, der Rechtsmittelwerber sei so knapp vor dem Nötigungsopfer gestanden, dass ein Zugehen auf dieses nicht möglich gewesen wäre (US 5, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde (deren Antragstellung nach Paragraph 288 a, StPO nach dem Verfahrensablauf unverständlich ist) war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Das Erstgericht verkannte zwar, dass die Bestimmung des § 39 StGB keine Veränderung des Strafrahmens bewirkt, sondern bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (SSt 46/40 [verst Sen]; 11 Os 120/06s uva). Die Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt aber zu keiner amtswegigen Maßnahme nach § 281 Abs 1 Z 11, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, weil diesem Umstand bei der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, jüngst 13 Os 64/07x; vom Ansatz anders, weil bei Strafe innerhalb des Normalrahmens überhaupt keine Nichtigkeit annehmend, 12 Os 55/04 und 12 Os 25/05a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712 und 11 Os 89/04, 11 Os 120/06s, 11 Os 124/06d). Die Zitierung des § 39 StGB im Urteilsspruch ohne Verhängung einer das Normalmaß übersteigenden Strafe war überdies überflüssig, belastete jedoch den Angeklagten nicht (jüngst 12 Os 89/07s mwN). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Das Erstgericht verkannte zwar, dass die Bestimmung des Paragraph 39, StGB keine Veränderung des Strafrahmens bewirkt, sondern bloß eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt (SSt 46/40 [verst Sen]; 11 Os 120/06s uva). Die Annahme eines falschen Strafrahmens zwingt aber zu keiner amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO, weil diesem Umstand bei der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (RIS-Justiz RS0119220, jüngst 13 Os 64/07x; vom Ansatz anders, weil bei Strafe innerhalb des Normalrahmens überhaupt keine Nichtigkeit annehmend, 12 Os 55/04 und 12 Os 25/05a; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 712 und 11 Os 89/04, 11 Os 120/06s, 11 Os 124/06d). Die Zitierung des Paragraph 39, StGB im Urteilsspruch ohne Verhängung einer das Normalmaß übersteigenden Strafe war überdies überflüssig, belastete jedoch den Angeklagten nicht (jüngst 12 Os 89/07s mwN). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.