Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
§ 2 Abs 1 GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei insbesondere einzelne gravierende Fälle namentlich an.Paragraph 2, Absatz eins, GRBG bezeichnet nur unrichtige Gesetzesanwendung als Grundrechtsverletzung und führt dabei insbesondere einzelne gravierende Fälle namentlich an.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen; er hat vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen (§§ 3 Abs 1 erster Satz, 7 Abs 1, 11 GRBG; RIS-Justiz RS0121605).Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen; er hat vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen (Paragraphen 3, Absatz eins, erster Satz, 7 Absatz eins, 11, GRBG; RIS-Justiz RS0121605).
Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden (vgl RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146).Da zudem - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und Paragraph 3, Absatz eins, GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel- und Tatsachenrüge der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Frage gestellt werden vergleiche RIS-Justiz RS0120817, RS0114488, RS0112012, RS0110146).
Formal mangelhaft im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind Entscheidungsgründe, soweit undeutlich bleibt, was in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen überhaupt angenommen werden sollte, oder unklar ist, aus welchen Gründen eine solche Sachverhaltsannahme getroffen wurde. Neben einer solchen Undeutlichkeit kommt als zweiter Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO die sogenannte Unvollständigkeit in Betracht. Dieser Fall der Mängelrüge soll verhindern, dass ein erhebliches Beweismittel bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleibt. Der dritte Fall der Z 5 betrifft im Wesentlichen Widersprüche innerhalb von Sachverhaltsannahmen betreffend entscheidende Tatsachen oder beweiswürdigende Erwägungen und stellt nur einen besonderen Fall von Undeutlichkeit dar. Der vierte Fall sanktioniert eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für die (Verdachts-)Annahme einer entscheidenden Tatsache. Er wird immer wieder als Möglichkeit zur Bekämpfung der Beweiswürdigung verkannt, soll aber nur dazu dienen, willkürliche Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden Tatsachen hintanzuhalten; solcherart entspricht er dem allgemein geltenden Willkürverbot. Aktenwidrigkeit nach Z 5 letzter Fall liegt schließlich vor, wenn der Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wurde. Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s, 13 Os 160/07i).Formal mangelhaft im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sind Entscheidungsgründe, soweit undeutlich bleibt, was in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen überhaupt angenommen werden sollte, oder unklar ist, aus welchen Gründen eine solche Sachverhaltsannahme getroffen wurde. Neben einer solchen Undeutlichkeit kommt als zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO die sogenannte Unvollständigkeit in Betracht. Dieser Fall der Mängelrüge soll verhindern, dass ein erhebliches Beweismittel bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleibt. Der dritte Fall der Ziffer 5, betrifft im Wesentlichen Widersprüche innerhalb von Sachverhaltsannahmen betreffend entscheidende Tatsachen oder beweiswürdigende Erwägungen und stellt nur einen besonderen Fall von Undeutlichkeit dar. Der vierte Fall sanktioniert eine gänzlich fehlende oder offenbar unzureichende Begründung für die (Verdachts-)Annahme einer entscheidenden Tatsache. Er wird immer wieder als Möglichkeit zur Bekämpfung der Beweiswürdigung verkannt, soll aber nur dazu dienen, willkürliche Sachverhaltsannahmen zu entscheidenden Tatsachen hintanzuhalten; solcherart entspricht er dem allgemein geltenden Willkürverbot. Aktenwidrigkeit nach Ziffer 5, letzter Fall liegt schließlich vor, wenn der Inhalt einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in erheblicher Weise unrichtig wiedergegeben wurde. Über die formalen Grenzen der Beweiswürdigung hinaus kann zwar auch das Beweiswürdigungsermessen einer letztinstanzlichen Entscheidung zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, jedoch nur nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO genannten Erheblichkeitsschwelle (13 Os 125/06s, 13 Os 160/07i).
Anstelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation stellt der Beschwerdeführer den Erwägungen des Oberlandesgerichts seine eigene Einschätzung gegenüber, die herangezogenen Ermittlungsergebnisse wären zwar als den Angeklagten belastende Indizien anzusehen, jedoch zur Begründung einer dringenden Verdachtslage ungeeignet. Damit zeigt er aber weder einen Darstellungs- oder Begründungsmangel noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdachtsausspruch nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf. Die Behauptung, das Beschwerdegericht habe sich auf die Anzeige und die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien, insbesondere die Observationsberichte bezogen, „ohne die darin enthaltenden bestimmten Tatsachen anzuführen, welche seiner Meinung nach den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten begründen", vernachlässigt die in der Folge vom Oberlandesgericht vorgenommene Erörterung der einzelnen Beweisergebnisse.Anstelle einer solcherart prozessordnungskonformen Argumentation stellt der Beschwerdeführer den Erwägungen des Oberlandesgerichts seine eigene Einschätzung gegenüber, die herangezogenen Ermittlungsergebnisse wären zwar als den Angeklagten belastende Indizien anzusehen, jedoch zur Begründung einer dringenden Verdachtslage ungeeignet. Damit zeigt er aber weder einen Darstellungs- oder Begründungsmangel noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Verdachtsausspruch nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf. Die Behauptung, das Beschwerdegericht habe sich auf die Anzeige und die Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien, insbesondere die Observationsberichte bezogen, „ohne die darin enthaltenden bestimmten Tatsachen anzuführen, welche seiner Meinung nach den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten begründen", vernachlässigt die in der Folge vom Oberlandesgericht vorgenommene Erörterung der einzelnen Beweisergebnisse.
Welche konkreten, den Angeklagten entlastenden Urkunden das Beschwerdegericht mit Stillschweigen übergangen haben soll, legt die Beschwerde nicht dar. Sollte sich der Vorwurf auf ein dem Oberlandesgericht erst am 24. April 2008 übermitteltes Konvolut (ON 162) beziehen, so scheitert dessen Verwertung an der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Beschlussfassung.
Mit der einen Tatbeitrag in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten hat sich das Oberlandesgericht ebenso auseinandergesetzt wie mit einem mit Holland (und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, mit „Roland") unmittelbar vor seiner Verhaftung geführten Telefonat (BS 4). Weshalb das Beschwerdegericht verhalten gewesen sein sollte, sich mit den bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Drittangeklagte Jaffa habe die Suchtgiftlieferung erwartet, und es sei weder aktenkundig noch bewiesen, dass der Angeklagte vor seiner Verhaftung ein Telefongespräch mit Holland führte, auseinanderzusetzen, legt die Rüge nicht dar. Desgleichen bleibt unbegründet, weshalb die behauptete Führung eines eigenen Unternehmens in Spanien durch den Angeklagten für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts von Relevanz und damit in diesem Zusammenhang erörterungsbedürftig gewesen sein sollte.
Zu dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, wonach eine Übernahme des Suchtgifts durch den Angeklagten in Amsterdam „viel vorteilhafter" gewesen wäre, hat das Oberlandesgericht Wien - der Beschwerde zuwider mängelfrei - auf das hohe Risiko des Suchtgifttransporteurs hingewiesen (BS 4), zumal es unzweifelhaft von Relevanz ist, wer im Falle eines polizeilichen Zugriffs im Besitz des Schmuggelgutes ist.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da die behauptete Grundrechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.